Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Februar 1967 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 160 BEG seien nicht erfüllt; außerdem hätten die Gutachter Dr. Brunswic und Dr. Cahn auf Grund der erhobenen Befunde verfolgungsbedingte Leiden nicht feststellen können, bei den neuro-vegetativen und arthrotischen Beschwerden handle es sich um Folgeerscheinungen der Menopause. August 1971 verweigerte die Behörde die Abhilfe, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Bescheid vom 22. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die ZurückVerweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Die Entschädigungsbehörde hat die Abhilfe verweigert, weil Anhaltspunkte dafür, daß der Bescheid vom 22. Vor dem Oberlandesgericht hat der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Sachvortrag und die zutreffenden Ent-scheidungsgründe des Ersturteils sich gleichfalls nur darauf berufen, daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, daß die Erstentscheidung in medizinischer Hinsicht fehlerhaft sei. Von der Begründung der Entscheidung, die das frühere Verfahren unanfechtbar oder rechtskräftig beendet hat, hängt es ab, ob Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Anspruch im früheren Verfahren zu Unrecht verneint worden ist (BGH RzW 1973, 228; 1974, 310; 1975, 185; 1976, 62; 109). Februar 1967, das über die Angleichung (Art, IV Nr, 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG) entschied; es prüfte die Klageansprüche auch medizinisch mit dem Ergebnis, daß verfolgungsbedingte GesundheitsSchäden nicht vorliegen. Allerdings ist das Berufungsgericht statt von diesem Urteil von dem Erstbescheid vom 20, September I960 ausgegangen und hat deshalb die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG nicht geprüft, auch keine Feststellungen getroffen, die eine Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt ermöglichen. Es hat auch die medizinische Beurteilung des Anspruchs im Erstbescheid untersucht mit dem Ergebnis, daß Bedenken dagegen nicht gerechtfertigt seien. Die Verweigerung der Abhilfe kann gleichwohl im Ergebnis gerechtfertigt sein, wenn zutrifft, daß keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der medizinischen Erwägungen in diesem Urteil gegeben sind (vgl. Für das Bestehen eines derartigen psychischen Leidens habe die Klägerin auch jetzt keinerlei Unterlagen vorgelegt; die früher eingereichten Atteste vermittelten nicht den Ein<|ruck, daß eine psychische Störung Vorgelegen habe. Zudem sei die Klägerin durch das Urteil vom 2. Juni 1971 und das in diesem Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts vom 13. Der Berufungsrichter hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Gesuchs um Abhilfe auseinandergesetzt und auch darin keinen Anhaltspunkt für Fehler gefunden. Die Klägerin hat keine neu^i medizinischen Gesichtspunkte oder Gutachten und Atteste eingereicht, die den Beklagten hätten veranlassen können oder müssen, den Anspruch noch einmal medizinisch zu überprüfen. Mit der Berufung auf die Untätigkeit der Klägerin hat der Beklagte weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
2378 095 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 87/74 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Gitla C rue du T 1, Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin! gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13* Juli 1973 wird zurückgewiesen. I Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin fordert Entschädigung für Gesundheitsschaden. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag durch unanfechtbaren Bescheid vom 20. September I960 ab mit der Begründung, die medizinische Überprüfung habe ergeben, daß die festgestellten GesundheitsSchäden als schicksalhaft anzusehen seien und nicht als Verfolgungsleiden anerkannt werden könnten. Im November 1965 beantragte die Klägerin nach Art. IV BEG-SchlußG eine erneute Entscheidung über den Anspruch. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 22. August 1966 erneut ab. Die Klägerin erhob Klage. Das Landgericht wies sie damit durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 2. Februar 1967 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 160 BEG seien nicht erfüllt; außerdem hätten die Gutachter Dr. Brunswic und Dr. Cahn auf Grund der erhobenen Befunde verfolgungsbedingte Leiden nicht feststellen können, bei den neuro-vegetativen und arthrotischen Beschwerden handle es sich um Folgeerscheinungen der Menopause. Am 9* August 1970 beantragte die Klägerin Abhilfe* Sie trug insbesondere vor, entgegen der Ansicht des Landgerichts hätten die Gutachter die vorgelegten ärztlichen Atteste über die frühere Behandlung nicht gewürdigt, dem Psychiater Dr. Cahn hätten sie überhaupt nicht Vorgelegen. Bei deren Berücksichtigung stehe fest, daß bereits seit 1945 psychische und neuro-vegetative Störungen aufgetreten seien. Die Annahme der Vertrauensärzte, diese hätten sich erst im Gefolge der Menopause gezeigt, treffe deshalb nicht zu. Daraus ergebe sich, daß der frühere Bescheid und das landgerichtliche Urteil auf einer unzureichenden Beweiserhebung beruhten. Durch den Bescheid vom 26. August 1971 verweigerte die Behörde die Abhilfe, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Bescheid vom 22. August 1966 fehlerhaft sei: Der Bescheid vom 20. September i960 sei auf das Ergebnis einer ordnungsgemäßen vertrauensärztlichen Begutachtung gestützt. Die Klägerin habe weder Gegenvorstellungen noch Klage erhoben, die nochmalige medizinische Prüfung aufgrund des Angleichungsantrags kein ihr günstiges Ergebnis gebracht. Seitdem seien keine neuen ärztlichen Atteste und Gutachten eingereicht worden, die eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen •J.. Verfahrens hätten veranlassen können* Auch das Schreiben vom 9. August 1971 enthalte keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, sondern lediglich Ausführungen, die schon vor dem rechtskräftigen Abschluß des Entschädigungsverfahrens hätten vorgetragen werden können. Wenn die Klägerin davon abgesehen habe, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, so rechtfertige das heute keine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens. I Die Klage auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die ZurückVerweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Entschädigungsbehörde hat die Abhilfe verweigert, weil Anhaltspunkte dafür, daß der Bescheid vom 22. August 1966 fehlerhaft sei, nicht vorlägen. Vor dem Oberlandesgericht hat der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Sachvortrag und die zutreffenden Ent-scheidungsgründe des Ersturteils sich gleichfalls nur darauf berufen, daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, daß die Erstentscheidung in medizinischer Hinsicht fehlerhaft sei. Von der Begründung der Entscheidung, die das frühere Verfahren unanfechtbar oder rechtskräftig beendet hat, hängt es ab, ob Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Anspruch im früheren Verfahren zu Unrecht verneint worden ist (BGH RzW 1973, 228; 1974, 310; 1975, 185; 1976, 62; 109). Das ist hier das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 2. Februar 1967, das über die Angleichung (Art, IV Nr, 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG) entschied; es prüfte die Klageansprüche auch medizinisch mit dem Ergebnis, daß verfolgungsbedingte GesundheitsSchäden nicht vorliegen. Allerdings ist das Berufungsgericht statt von diesem Urteil von dem Erstbescheid vom 20, September I960 ausgegangen und hat deshalb die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG nicht geprüft, auch keine Feststellungen getroffen, die eine Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt ermöglichen. Es hat auch die medizinische Beurteilung des Anspruchs im Erstbescheid untersucht mit dem Ergebnis, daß Bedenken dagegen nicht gerechtfertigt seien. Dies ist fehlerhaft, weil es nur auf das rechtskräftige Urteil von 1967 ankommt. Auf diesem Rechtsfehler benäht das Urteil jedoch nicht. Die Verweigerung der Abhilfe kann gleichwohl im Ergebnis gerechtfertigt sein, wenn zutrifft, daß keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der medizinischen Erwägungen in diesem Urteil gegeben sind (vgl. BGH RzW 1975, 185). Die Beantwortung dieser Frage steht nicht im Ermessen der Behörde (BGH aaO; 1976, 109). Im angefochtenen Urteil ist zur medizinischen Seite dargelegt: Die befundmäßigen Feststellungen und die Diagnosen des Vertrauensarztes Dr. Brunswic und des Nervenarztes Dr. Cahn - neuro-vegetatische Störungen, allgemeine Nervosität mit Herzklopfen und Ohnmachtsan- fällen, Arthrose der Kniee und der linken Schulter -seien unangreifbar; die Beschwerden stellten typische Erscheinungsbilder des Klimakteriums dar.Den Bedenken der Klägerin gegen das Gutachten des Dr. Cahn könne nicht gefolgt werden. Dieser habe festgestellt, daß weder eine Ängstlichkeit und eine thymogene Störung noch das Symptom einer strukturierten Neurose ‘oder einer Psychose vorlägen. Für das Bestehen eines derartigen psychischen Leidens habe die Klägerin auch jetzt keinerlei Unterlagen vorgelegt; die früher eingereichten Atteste vermittelten nicht den Ein<|ruck, daß eine psychische Störung Vorgelegen habe. Der Einwand, die Atteste des Dr. Eifermann und des Dr. Kur land über eine Behandlung seit 194-6 bzw. Ende 19^7 seien nicht berücksichtigt worden, übersehe, daß die bezeugten psychischen Leiden nicht hätten objektiviert werden können. Außerdem fehle ihnen ein überzeugender Beweiswert, weil sie lediglich eine Zusammenfassung der Diagnosen enthielten, jedoch nichts darüber aussagten, daß die Vorgutachten fehlerhaft seien. Es sei Aufgabe der Klägerin gewesen, von den Ärzten Dr. Eifermann und Dr. Kurland ergänzende Brückenbescheinigungen vorzulegen, wenn sie noch in der Lage seien, genauere Angaben über Zeit und Art der Behandlung sowie deren Dauer, Therapie und Diagnose zu machen. Es handle sich um ein Zweitverfahren, bei dem nicht Aufgabe des Gerichts sein könne, die Abhilfe erst durch eigene Ermittlungen schlüssig zu machen. Zudem sei die Klägerin durch das Urteil vom 2. Februar 1967, den Bescheid vom 26. Juni 1971 und das in diesem Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts vom 13. Oktober 1973 darauf hingewiesen worden, daß allein über die Brückensymptomatik die Fehlerhaftigkeit der vorangegangenen Entscheidungen hätte nachgewiesen werden können. Diese Erwägungen tragen das Berufungsurteil. Die getroffenen Feststellungen, die der Tatrichter verantwortet und die ohne durchgreifende Verfahrensrüge geblieben sind (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 a ZPO), bestätigen die Richtigkeit der früheren medizinischen Beurteilung, die auch dem rechtskräftigen Urteil von 1967 zu Grunde liegt. Der Berufungsrichter hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Gesuchs um Abhilfe auseinandergesetzt und auch darin keinen Anhaltspunkt für Fehler gefunden. Die Beschränkung darauf ist nicht zu beanstanden. Wer Abhilfe gegenüber einer unanfechtbaren Entscheidung begehrt, muß die Gründe darlegen, weshalb es nach seiner Ansicht dem Gebot der Gerechtigkeit widerspreche, an der unanfechtbaren Entscheidung festzuhalten. Daß ein Anspruch zu Unrecht verneint worden ist, ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme, weshalb die sie begründenden Umstände darzulegen hat, wer Abhilfe verlangt. Die Behörde hat keinen Anlaß, in die erneute Prüfung des Entschädigungsanspruchs einzutreten, wenn der Antragsteller überhaupt keine oder keine ausreichenden Umstände anführt, aus denen sich die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt (vgl. BGH RzW 1973, 228; 1974, 310), Mit dem Versuch, das alte Verfahren einschließlich des Rechtsstreits mit dem alten Vorbringen zu wiederholen, sind keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der früheren Entscheidung, geschweige denn ihre Unrichtigkeit dargetan (BGH RzW 1976, 62 Nr. 20). tim -i:- n K e?C 1 Die Atteste der Ärzte Dr. Eifermann und Dr. Kurland über die Behandlung seit 1945 und 1947 hatte das Landge-gericht bei seiner Entscheidung im Angleichungsverfahren beachtet und gewürdigt. Sie vermochten an seiner Überzeugung, daß die festgestellten Leiden nicht mit der Verfolgung Zusammenhängen, nichts zu ändern. Dann bedurfte es aber mehr als eines bloßen Hinweises auf die Atteste unter Wiederholung ihres Inhalts, um darzutun, die früheren Gutachter hätten die Zusammenhangsfrage (§28 Abs. 1 S. 2 BEG) falsch beantwortet. Die Klägerin hat keine neu^i medizinischen Gesichtspunkte oder Gutachten und Atteste eingereicht, die den Beklagten hätten veranlassen können oder müssen, den Anspruch noch einmal medizinisch zu überprüfen. Ermittlungen von Amtswegen in dieser Richtung waren nicht geboten. Mit der Berufung auf die Untätigkeit der Klägerin hat der Beklagte weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Da somit Anhaltspunkte dafür fehlten, daß die frühere Entscheidung unrichtig sein könnte, brauchte er nicht in eine erneute Sachprüfung einzutreten. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Dr. Lang