Oer IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: EntscheidungggrUnde Das Berufungsgericht ist der Auffassung» daß der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG wie andere Ansprüche der Staatenlosen und Flüchtlinge (§§ 160 ff BEG) innerhalb der Fristen der §§ 189» 189 a BEG angemeldet worden sein müsse; sonst entstehe er nicht, § 189 Abs, 1 Satz 3 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes habe von der Fristbindung nur die Anträge auf Soforthilfe und auf Härteausgleich nach § 171 BEG ausgenommen. Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt (§ 189 Abs. 1 Satz 1 BEG), Der Entschädigungsantrag ist, soweit nicht Art, III Nr, 1, V und VI BEG-SchlußG ein Antragsrecht bis 30, September 1966 eröffneten, an der Frist des § 189 Abs, 1 Satz 2 BEG gebunden. auch nach dem 1, April 1958 bis zu dem 17# September 1965 angemeldet werden, wenn das durch den Entschädigungsantrag nach § 189 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG ausgelöste Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. September 1974 - IX ZR 12/74, zur Veröffentlichung bestimmt), wenn die nach § 161, 162 oder 163 BEG gewährte Entschädigung und die sonstigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Deshalb war mit dem allgemeinen Antrag des Staatenlosen oder Flüchtlings auf Entschädigung oder mit der Anmeldung eines bestimmten Verfolgungsschadens nicht zugleich auch der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG bei der Behörde anhängig geworden. die Anträge der nach §§ 4 oder 150 BEG Entschädigungsberechtigten auf Soforthilfe (§ 141 BEG) und auf Härteausgleich (§ 171 BEG) vor; diese Anträge konnten bis zu dem Ende des Jahres 1969 (Art* VIII Abs« 1 Satz 1 BEG) gestellt werden (vgl. Der Erkenntnis, daß die Voraussetzungen des § 165 BEG, sei es die Gewährung einer Entschädigung gemäß §§ 161, 162 oder 163 BEG oder die Unfähigkeit, den Lebensunterhalt aus diesen Entschädigungsleistungen in Verbindung mit dem Vermögen oder sonstigen Einkünften zu bestreiten, häufig erst nach Ablauf der Nachmeldefrist des § 189 a Abs, 1 BEG eintreten werden, trägt § 189 a Abs. 2 BEG Rechnung. Januar 1966 konnte ein weiterer Anspruch, mithin auch der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG, noch nachgemeldet werden, wenn er auf Tatsachen gestützt wurde, die erst nach dem 31. Dabei berücksichtigt das Gesetz die Möglichkeit eines unverschuldeten Irrtums Uber den Zeitpunkt, seit dem der Tatbestand des § 165 BEG Wird die Frist des § 189 a Abs. 2 Satz 1 BEG nicht gewahrt und keine Wiedereinsetzung erteilt, so ist die verspätete Anmeldung unwirksam; ein Härteausgleich darf nicht zuerkannt werden. Diese Organisation hat, wie das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Klägerin zutreffend hervorhebt, nicht die Befugnis zu entscheiden, wann die Voraussetzungen eines Härteausgleichs nach § 165 BEG eingetreten sind und wann der Anspruch anzu demelden ist. Danach haben die Entschädigungsorgane den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG mangels wirksamer Anmeldung zu Recht abgelehnt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 165, 189 a Auch für den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG gelten die Anmeldefristen des § 189a beg. BGH, Urt v. 26. Sept. 1974 - I* ZR 87/73 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 87/73 URTEIL Verkündet am 26. September 197^ Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der GeschXftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rahel Altersheim Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Oer IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12« Oktober 1972 wird zurückgewiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin« Von Rechts wegen Tatbestand Die 1889 geborene jüdische Klägerin war 1951 mit ihrem Ehemann von Rumänien nach Israel ausgewandert. Seit seinem Tod im Jahre 1956 lebt sie in einem Altersheim, das vom American Joint Distribution Committee Malben unterhalten wird« Durch Bescheid vom 5. Oktober 1962 erhielt sie nach §§ 160, 162 BEG 5.250 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit« Am 9« Juli 1968 beantragte sie Härteausgleich nach § 165 BEG. Die Behörde lehnte ab, weil die Frist des § 189 a Abs« 1 BEG versäumt sei« Die Klage auf Zahlung einer Rente von monatlich 150 DM ab Juli 1968 blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolge Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. EntscheidungggrUnde Das Berufungsgericht ist der Auffassung» daß der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG wie andere Ansprüche der Staatenlosen und Flüchtlinge (§§ 160 ff BEG) innerhalb der Fristen der §§ 189» 189 a BEG angemeldet worden sein müsse; sonst entstehe er nicht, § 189 Abs, 1 Satz 3 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes habe von der Fristbindung nur die Anträge auf Soforthilfe und auf Härteausgleich nach § 171 BEG ausgenommen. Es würde dem klar zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers widersprechen, aufgrund der Erwägung, daß § 171 BEG möglichst alle Härtefälle, auch die der Fristversäumnis erfassen solle, den Anspruch aus § 165 BEG der Fristenregelung des BEG nicht zu unterwerfen. Anders als § 171 BEG verfolge § 165 BEG den Zweck, einen Ausgleich für die Beschränkung der Ansprüche der Staatenlosen und Flüchtlinge zu schaffen, die keine Entschädigung für Schaden an Eigentum, Vermögen und im beruflichen Fortkommen erhalten. Gegen diese Auslegung des Gesetzes wendet sich die Revision ohne Erfolg. Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt (§ 189 Abs. 1 Satz 1 BEG), Der Entschädigungsantrag ist, soweit nicht Art, III Nr, 1, V und VI BEG-SchlußG ein Antragsrecht bis 30, September 1966 eröffneten, an der Frist des § 189 Abs, 1 Satz 2 BEG gebunden. Einzelne Entschädigungsansprüche konnten auch nach dem 1, April 1958 bis zu dem 17# September 1965 angemeldet werden, wenn das durch den Entschädigungsantrag nach § 189 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEG ausgelöste Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Der durch das BEG-Schlußge setz mit Wirkung vom 18. September 1965 eingefügte § 189 a BEG ließ die Nachmeldung bisher noch nicht wirksam angemeldeter Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen zu. Diese Regelung gilt auch, wenn Leistungen nach § 165 BEG verlangt werden. Die Vorschrift gibt den verfolgten Staatenlosen und Flüchtlingen (§ 160 BEG) einen besonders ausgestalteten Rechtsanspruch (Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 12/74, zur Veröffentlichung bestimmt), wenn die nach § 161, 162 oder 163 BEG gewährte Entschädigung und die sonstigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Die Voraussetzungen des Anspruchs und seine Zweckbestimmung unterscheiden sich von denen der Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, *n Freiheit oder an Leben. Deshalb war mit dem allgemeinen Antrag des Staatenlosen oder Flüchtlings auf Entschädigung oder mit der Anmeldung eines bestimmten Verfolgungsschadens nicht zugleich auch der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG bei der Behörde anhängig geworden. Er mußte wie die Ansprüche auf Entschädigung verfolgungsbedingter Schäden nach §§ 189, 189a BEG angemeldet werden. Daß § 165 BEG nicht dem Ausgleich eines bestimmten Schadens, sondern der Daseinsvorsorge dient, ändert daran nichts. Denn das Gesetz befreit die Staatenlosen und Flüchtlinge, auch soweit sie Härteausgleich verlangen, nicht von der Einhaltung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG und damit auch nicht von der Wahrung der Nachmeldefristen des § 189a BEG. Eine Ausnahme sieht § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG nur für die Anträge der nach §§ 4 oder 150 BEG Entschädigungsberechtigten auf Soforthilfe (§ 141 BEG) und auf Härteausgleich (§ 171 BEG) vor; diese Anträge konnten bis zu dem Ende des Jahres 1969 (Art* VIII Abs« 1 Satz 1 BEG) gestellt werden (vgl. BGH RzW 1969, 274; 1973, 196; 468 Nr. 15). Die gesetzliche Regelung ist eindeutig und abschließend. Die Entschädigungsorgane haben nicht die Befugnis, die Ausnahmeregelung des § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG auf andere Ansprüche auszudehnen. Danach mußte der Anspruch der Staatenlosen und Flüchtlinge auf Härteausgleich grundsätzlich bis 31. Dezember 1965 nachgemeldet sein (§ 189 a Abs. 1 BEG). Der Erkenntnis, daß die Voraussetzungen des § 165 BEG, sei es die Gewährung einer Entschädigung gemäß §§ 161, 162 oder 163 BEG oder die Unfähigkeit, den Lebensunterhalt aus diesen Entschädigungsleistungen in Verbindung mit dem Vermögen oder sonstigen Einkünften zu bestreiten, häufig erst nach Ablauf der Nachmeldefrist des § 189 a Abs, 1 BEG eintreten werden, trägt § 189 a Abs. 2 BEG Rechnung. Er ergänzt die starre Regelung des Absatz 1 für die Fälle, in denen Verfolgte bis zu dem Ende des Jahres 1965 wegen Fehlens der den Anspruch begründenden Tatsachen keinen Anlaß hatten, ihn anzu demelden. Ab 1. Januar 1966 konnte ein weiterer Anspruch, mithin auch der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG, noch nachgemeldet werden, wenn er auf Tatsachen gestützt wurde, die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten sind. In diesem Fall war der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzu demelden. Dabei berücksichtigt das Gesetz die Möglichkeit eines unverschuldeten Irrtums Uber den Zeitpunkt, seit dem der Tatbestand des § 165 BEG erfüllt ist. Gegen die Versäumung der Jahresfrist kann Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG gewährt werden (§ 189 a Abs. 2 Satz 2 BEG). Diese Regelung zeigt, daß es dem Verfolgten nicht freigestellt ist, wann er trotz Unfähigkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, mit dem Anspruch hervortreten will. Wird die Frist des § 189 a Abs. 2 Satz 1 BEG nicht gewahrt und keine Wiedereinsetzung erteilt, so ist die verspätete Anmeldung unwirksam; ein Härteausgleich darf nicht zuerkannt werden. So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat ihren Antrag vom Juli 1968 nicht darauf gestutzt, daß die ihr 1962 bewilligte Entschädigung samt ihrer Altersrente von monatlich 68 IL erst seit Mitte 1967 nicht mehr ausgreicht haben, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Tatrichter hält es für ausgeschlossen, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Unterhalt aus der geringen Altersrente und der Entschädigungsleistung von 5.250 IM decken konnte; denn sie sei ab 1956 als hilfsbedürftig von der Organisation Malben betreut worden. Diese Organisation hat, wie das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Klägerin zutreffend hervorhebt, nicht die Befugnis zu entscheiden, wann die Voraussetzungen eines Härteausgleichs nach § 165 BEG eingetreten sind und wann der Anspruch anzu demelden ist. Wenn die Klägerin erst 1968 eine Bescheinigung der Organisation Malben Uber ihre Bedürftigkeit hätte erlangen können, wäre allenfalls eine Wiedereinsetzung nach §§ 189 a Abs. 2 Satz 2, 189 Abs. 3 BEG in Betracht gekommen. Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Klägerin Wiedereinsetzung nicht beantragt hat. Danach haben die Entschädigungsorgane den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG mangels wirksamer Anmeldung zu Recht abgelehnt. Die Revision ist unbegründet. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann