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BGH · TX ZR 87/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 87/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Die Klage auf weitere Kapitalentschädigung, laufende Rente und ein Heilverfahren für die übrigen Leiden hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin Heilverfahren wegen Myofibrositis des Schultergürtels, geringfügiger Mitralinsuffizienz und gemischter Psychoneurose zu gewähren. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung und Rente. werbsfähigkeit für die Psychoneurose und von 25% Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Muskelrheumatismus, das Wirbelsäulenleiden und das Herzleiden zusammen erscheine angemessen. Da jedoch das Wirbelsäulenleiden nicht verfolgungsbedingt sei, müsse die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Muskelrheumatismus und das Herzleiden geringer sein. Dem Wirbelsäulenleiden allein hätten aber mehrere Gutachter einen ebenso hohen oder höheren erwerbsmindernden Grad beigemessen, als ihn der Sachverständige Dr. L^^ für das Wirbelsäulenleiden, den Muskelrheumatismus und das Herzleiden zusammen angenommen habe. Danach müsse die durch den Muskelrheumatismus und das geringfügige Herzleiden bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit geringer bewertet werden als die durch das Wirbelsäulenleiden bewirkte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die nach §§ 33, 3^ BEG vorzunehmende Schätzung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ihr Ziel verfehlt, wenn einzelne verfolgungsbedingte Leiden und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Verfolgten losgelöst voneinander und von verfolgungsunabhängigen Störungen nach allgemeinen Erfahrungssätzen bewertet werden und aus den so für einzelne Leiden ermittelten Prozentsätzen der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach mathematischen Formeln errechnet wird (zuletzt: BGH RzW 1973, 171). Daß eine nach den vom Bundesgerichtshof aufge-stellten Grundsätzen vorgenommene Schätzung des verfolgungsbedingten Anteils der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu einem Ergebnis führen kann, bei dem der Klägerin weitere Kapitalentschädigung oder Rente zusteht, läßt sich nicht

SchätzungverfolgungsbedingtenHerzleidenBerlinWirbelsäulenleidenKlägerinPsychoneuroseLeidErwerbsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

2477 Qi*
BUNDESGERICHTSHOF	ö
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 87/72	URTEIL	Verkündet	am
15. Mai 1975
Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Käthe
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D
Ave. ,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 1969 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus lagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1916 in Berlin geborene Klägerin, Tochter eines jüdischen Vaters und einer nichtjüdischen Mutter, wurde ab 1933 aus Verfolgungsgründen in ihrer Berufstätigkeit als Verkäuferin geschädigt. 1938 heiratete sie einen jüdischen Kürschner und wanderte mit diesem im September 1939 nach England aus. 1949 wanderte die Familie nach Kanada weiter, wo die Klägerin seit 1967 ein Damenfriseurgeschäft betreibt.
 
Die Klägerin hat Pint Schädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen erhalten und 1964 Schaden an Körper oder Gesundheit nachgemeldet. Als verfolgungsbedingte Leiden hat sie Herzbeschwerden, ein Nervenleiden, rheumatische Schmerzen und Rückenschmerzen angegeben. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin mit Bescheid vom 21. Oktober 1964	300	DM	Kapitalentschä-
digung und ein Heilverfahren wegen eines im Sinne der Entstehung verfolgungsbedingten allgemeinen körperlichen und nervösen Erschöpfungszustandes mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwersfähigkeit von 25 v.H. für die Zeit vom 1. August 1939 bis zu dem 31.
Juli 19^4 gewährt. Die Klage auf weitere Kapitalentschädigung, laufende Rente und ein Heilverfahren für die übrigen Leiden hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin Heilverfahren wegen Myofibrositis des Schultergürtels, geringfügiger Mitralinsuffizienz und gemischter Psychoneurose zu gewähren. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung und Rente. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Tatrichter stellt fest, die Klägerin leide an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Spondylosis deformans), Muskelrheumatismus (Myofibrositis, Myalgien) des Schultergürtels, einem Herzleiden (Mitralinsuffizienz) und einer Psychoneurose. Nach seiner Überzeugung
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ist der Muskelrheumatismus durch die ungünstigen Lebensumstände in England und das dortige Klima verursacht oder zu demindest wesentlich mitverursacht worden und hat seinerseits das Herzleiden hervorgerufen. Auch die Psychoneurose hält das Berufungsgericht für verfolgungsbedingt. Bei dem Wirbelsäulenleiden der Klägerin handelt es sich dagegen nach seiner Auffassung um einen degenera-tiven Verschleißprozeß, der durch Verfolgungsumstände nicht beeinflußt worden ist.
Zur Höhe der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit führt der Tatrichter aus: Die Schätzung des Sachverständigen Dr.	von	10%	Minderung	der	Er-
werbsfähigkeit für die Psychoneurose und von 25% Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Muskelrheumatismus, das Wirbelsäulenleiden und das Herzleiden zusammen erscheine angemessen. Da jedoch das Wirbelsäulenleiden nicht verfolgungsbedingt sei, müsse die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Muskelrheumatismus und das Herzleiden geringer sein. Um wieviel die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch jedes einzelne Leiden gemindert sei, könne das Gericht im Wege der Schätzung unter Berücksichtigung sämtlicher Gutachten ermitteln. Daraus ergebe sich, daß das Herzleiden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nur in geringem Maße mindere. Dem Wirbelsäulenleiden allein hätten aber mehrere Gutachter einen ebenso hohen oder höheren erwerbsmindernden Grad beigemessen, als ihn der Sachverständige Dr. L^^ für das Wirbelsäulenleiden, den Muskelrheumatismus und das Herzleiden zusammen angenommen habe. Danach müsse die durch den Muskelrheumatismus und das geringfügige Herzleiden bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit geringer bewertet werden als die durch das Wirbelsäulenleiden bewirkte. Selbst wenn sie ebenso hoch sei, ergebe sich nach versicherungsmathematischer Berechnung für die Psychoneurose, den Muskelrheumatismus und
 
das Herzleiden zusammen keine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25%. Kapitalentschädigung und Rente stünden der Klägerin somit für diese Leiden nicht zu.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die nach §§ 33, 3^ BEG vorzunehmende Schätzung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ihr Ziel verfehlt, wenn einzelne verfolgungsbedingte Leiden und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Verfolgten losgelöst voneinander und von verfolgungsunabhängigen Störungen nach allgemeinen Erfahrungssätzen bewertet werden und aus den so für einzelne Leiden ermittelten Prozentsätzen der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach mathematischen Formeln errechnet wird (zuletzt: BGH RzW 1973, 171). Es ist vielmehr geboten, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit unabhängig von ihrer Zuordnung zu bestimmten verfolgungsbedingten oder sonstigen Leiden ermittelt und dann aufgrund dieser Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden wird, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil ist. Die Revision macht zu Recht geltend, daß der Tatrichter diese Grundsätze nicht beachtet hat. Er geht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vor und bestimmt den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Rücksicht auf den Gesamtzustand der Klägerin. Daß eine nach den vom Bundesgerichtshof aufge-stellten Grundsätzen vorgenommene Schätzung des verfolgungsbedingten Anteils der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu einem Ergebnis führen kann, bei dem der Klägerin weitere Kapitalentschädigung oder Rente zusteht, läßt sich nicht
 
ausschließen. Soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist, ist das Urteil des Kammergerichts deshalb aufzuheben.
Zorn
 Portmann
Henkel
 Dr. Lang
 Fuchs