Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Januar 1967 wies der Bevollmächtigte darauf hin, die Klägerin habe dem Sachbearbeiter in seinem Büro erklärt, "sie habe einige Tage vorher erfahren, daß Rußlandfälle angemeldet werden können". Mit der Klage fordert die Klägerin Entschädigung für Gesundheitsschaden. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt. In der dem Gesuch beigefügten eidesstattlichen Versicherung sei ausgeführt, sie habe den Antrag nicht fristgerecht gestellt, weil für Aufenthalt in Rußland keine Entschädigung gewährt worden sei. Januar 1967 erfolgte Aufforderung der Behörde habe sie ergänzend angegeben, daß das Hindernis durch einen Hinweis von Bekannten entfallen sei. Denn in der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegten eidesstattlichen Versicherung sei das Nichtwissen der Klägerin als Hindernis für das Unterbleiben eines rechtzeitigen Antrags im Kern bereits enthalten gewesen. Das Berufungsgericht hält den Wiedereinsetzungsantrag auch für sachlich begründet, weil die Klägerin die Antragsfrist unverschuldet versäumt habe. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller veranlaßt haben, Juli 1965, die Anmeldung sei unterblieben, weil für Aufenthalt in Rußland keine Entschädigung gewährt worden sei, geht nicht hervor, wann und auf welche Weise die Klägerin erfahren hat, daß Entschädigung auch für in Rußland erlittene Schäden gewährt werde. Das Gesuch hat die Behörde nicht in die Lage versetzt, der Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder den vorgebrachten Grund der Verspätung nachzuprüfen (BGH RzW 1971, 510 Nr. 12). Daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter schuldlos gehindert gewesen sei, zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch diese Tatsachen vorzutragen und die Mittel der Glaubhaftmachung zu bezeichnen, ist nicht behauptet. Mangels eines wirksamen Entschädigungsantrags stehen der Klägerin Entschädigungsansprüche nicht zu* Die Klage ist unbegründet* Deshalb wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
2442 098 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 87/71 URTEIL Verkündet am 28. Juni 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland*- Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Baschewa K Ith Avenue, $ Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr » Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1973 durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1970 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 22. Oktober 1969 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1895 bei Krakau geborene jüdische Klägerin floh im September 1939 nach Osten* Sie wurde von deutschen Truppen über den San getrieben und 1940 von den Russen von Lemberg nach Sibirien verbracht, gelangte 1942 nach Buchara, Mittelasien, und kehrte nach Kriegsende in ihre polnische Heimat zurück. Seit 1951 lebt sie in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Am 26. Juli 1965 beantragte sie Entschädigung für Gesundheitsschaden und suchte gleichzeitig um die Vfiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach. Zur Begründung trug sie vor, die rechtzeitige Anmeldung sei unterblieben, "weil für Aufenthalt in Rußland keine Entschädigung gewährt wurde". Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1967 wies der Bevollmächtigte darauf hin, die Klägerin habe dem Sachbearbeiter in seinem Büro erklärt, "sie habe einige Tage vorher erfahren, daß Rußlandfälle angemeldet werden können". Die Ent-schädigungsbehörde forderte die Klägerin auf, die Gründe darzulegen, die sie an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert hätten. Diese gab in einer am 6. März 1967 eingereichten eidesstattlichen Versicherung an, sie habe "Anfang Sommer 1965" von Bekannten erfahren, daß Rußlandfälle angemeldet werden könnten. Durch Bescheid vom 11. April 1968 verweigerte die Behörde die Wiedereinsetzung und lehnte d6n Entschädigungsantrag ab. Mit der Klage fordert die Klägerin Entschädigung für Gesundheitsschaden. Sie hat angegeben, im Juni oder Juli 1965 von den Eheleuten M(|^ "per Zufall" er- fahren zu habeil, daß Rußlandfälle angemeldet werden könnten;* inhaltlich damit übereinstimmende Erklärungen der Genannten fügte sie bei. Die Klage blieb erföj-glös. Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt. Dazu ist ausgeführt: Das Wiedereinsetzungsgesuch müsse die Gründe für die Verhinderung darlegen und die Mittel für die Glaubhaftmachung enthalten. Dem habe die Klägerin genügt. In der dem Gesuch beigefügten eidesstattlichen Versicherung sei ausgeführt, sie habe den Antrag nicht fristgerecht gestellt, weil für Aufenthalt in Rußland keine Entschädigung gewährt worden sei. Damit sei zu dem Ausdruck gebracht, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt von den Entschädigungsmöglichkeiten für in Rußland internierte Verfolgte nichts gewußt habe. Auf die erst am 31. Januar 1967 erfolgte Aufforderung der Behörde habe sie ergänzend angegeben, daß das Hindernis durch einen Hinweis von Bekannten entfallen sei. Allerdings habe sie erst mit der Klage vorgetragen, daß sie sich bereits vor Ablauf der Antragsfrist bei der United Restitution Organisation nach Wiedergutmachungsansprüchen erkundigt habe. Das Fehlen dieser Angabe mache den Wiedereinsetzungsantrag aber nicht unzulässig. Denn in der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegten eidesstattlichen Versicherung sei das Nichtwissen der Klägerin als Hindernis für das Unterbleiben eines rechtzeitigen Antrags im Kern bereits enthalten gewesen. Diese Tatsachen seien durch die eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hält den Wiedereinsetzungsantrag auch für sachlich begründet, weil die Klägerin die Antragsfrist unverschuldet versäumt habe. Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Entschädigungsantrag ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG kann nicht gewährt werden. Dem am 26. Juli 1965 eingereichten Wiedereinsetzungsantrag fehlt die ausreichende Begründung. Mit der Nachholung des Entschädigungsantrags ist eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller veranlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen; das ist glaubhaft zu machen (BGH RzW 1971, 180 Nr, 19; 510 Nr, 12), Diese Grundsätze gelten auch für die sogenannten MRußlandfälle,, (BGH RzW 1973, 96), Das Vorbringen der Klägerin im Revisionsverfahren rechtfertigt nicht, sie aufzugeben oder e inzus chränken, Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungs-gesuch nicht. Aus der eidesstattlichen Erklärung vom 9. Juli 1965, die Anmeldung sei unterblieben, weil für Aufenthalt in Rußland keine Entschädigung gewährt worden sei, geht nicht hervor, wann und auf welche Weise die Klägerin erfahren hat, daß Entschädigung auch für in Rußland erlittene Schäden gewährt werde. Das Gesuch hat die Behörde nicht in die Lage versetzt, der Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder den vorgebrachten Grund der Verspätung nachzuprüfen (BGH RzW 1971, 510 Nr. 12). Die fehlenden Angaben konnten durch den Schriftsatz vom 16. Januar 1967 und den späteren Vortrag im Behörden-und Klageverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Die Begründung und die Mittel zur Glaubhaftmachung sind zugleich mit dem Gesuch darzulegen und zu bezeichnen. Nur wenn der Antragsteller hierzu ohne Verschulden außerstande war, kann er die Begründung ergänzen oder Wiedereinsetzungsgründe nachschieben (BGH RzW 1971, 180 Nr. 19). Daß die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter schuldlos gehindert gewesen sei, zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch diese Tatsachen vorzutragen und die Mittel der Glaubhaftmachung zu bezeichnen, ist nicht behauptet. Mangels eines wirksamen Entschädigungsantrags stehen der Klägerin Entschädigungsansprüche nicht zu* Die Klage ist unbegründet* Deshalb wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Wüstenberg Henkel Richter am BGH Fuchs ist beurlaubt und des halb verhindert zu un terschreiben Wüstenberg Dr. Thumm Portmann