Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Der Kläger hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten« Seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschä-digungshehörde aus medizinischen Gründen ah. Sein Antrag, über diesen Anspruch nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG neu zu entscheiden, ist von der Verwaltungsbehörde wiederum aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Das Oberlandesgericht hat die allgemeine Anspruchsberechtigung des Klägers verneint und die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu § 4 BEG ausgeführt, der Kläger könne sich im Angleichungsverfahren auf diese Anspruchsvoraussetzung nicht berufen, weil im früheren Verfahren jeder Anhalt dafür gefehlt habe. Das dieses Verfahren abschließende Urteil des Landgerichts habe ausschließlich eine Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG in Betracht ziehen können und gezogen und damit über die Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG eine nach Art» IV Nr. 1 Abs, 5 Satz 2 BEG-SchlußG bindende Negativ-Feststellung getroffen. Es heißt dort zur Entschädigungsberechtigung des Klägers nur, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1, 2, 160 BEG mögen vorliegen. Aus demselben Grund wie die Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG ist auch die Elüchtlingseigenschaft des Klägers im Angleichungsverfahren neu zu prüfen. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Elüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entsehädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
2440 094 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 87/69 URTEIL Verkündet am 3. Juli 1969 Pohl, Justizhauptsekretär ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Chil Eiszel I 9 B , % rue des Belgien, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 20. September 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der jüdische Kläger ist 1895 in gekoren. Er hielt sich 1918/19 in Elberfeld und 1929/30 einige Monate in Köln auf. Seit 1930 ist er in Belgien ansässig. Er wurde dort von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Am 12. März 1952 wurde er belgischer Staatsangehöriger. 3 - Der Kläger hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten« Seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschä-digungshehörde aus medizinischen Gründen ah. Die Klage wies das Landgericht aus denselben Gründen rechtskräftig ah. Sein Antrag, über diesen Anspruch nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG neu zu entscheiden, ist von der Verwaltungsbehörde wiederum aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeine Anspruchsberechtigung des Klägers verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Oberlandesgericht hat die Klage mit Recht als zulässig angesehen. Seine Auffassung, die Berufung sei unbegründet, ist jedoch rechtlich nicht bedenkenfrei. Der Kläger kann nach § 4 BEG und nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Das Berufungsgericht hat zu § 4 BEG ausgeführt, der Kläger könne sich im Angleichungsverfahren auf diese Anspruchsvoraussetzung nicht berufen, weil im früheren Verfahren jeder Anhalt dafür gefehlt habe. Das dieses Verfahren abschließende Urteil des Landgerichts habe ausschließlich eine Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG in Betracht ziehen können und gezogen und damit über die Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG eine nach Art» IV Nr. 1 Abs, 5 Satz 2 BEG-SchlußG bindende Negativ-Feststellung getroffen. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Nach Art« IV Nr. 1 Abs, 5 Satz 2 BEG-SchlußG binden nur solche Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Im ersten Urteil des Landgerichts ist § 4 BEG nicht geprüft worden. Es heißt dort zur Entschädigungsberechtigung des Klägers nur, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1, 2, 160 BEG mögen vorliegen. Folglich stehen im Angleichungsverfahren einer Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 4 BEG keine nach Art, IV Nr, 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG bindenden Feststellungen entgegen. Das Oberlandesgericht wird daher diese Anspruchsvoraussetzung neu prüfen müssen. Sollte es dabei auf den Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne von § 4 Abs, 1 Nr, 1 Buchst, c BEG ankommen, werden die in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofs IX ZR 217/67 vom 13. März 1969 aufgestellten Grundsätze zu beachten sein. Im Hinblick auf § 529 Abs. 2 und 3 ZPO wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 11. Juli 1968 - IX ZR 161/67; RzW 1966, 372 Nr, 33; 1965, 236 Nr. 34 aufmerksam gemacht. Aus demselben Grund wie die Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG ist auch die Elüchtlingseigenschaft des Klägers im Angleichungsverfahren neu zu prüfen. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Elüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entsehädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Sofern nicht schon nach § 4 BEG die Entschädigungsberechtigung des Klägers gegeben ist, wird das Berufungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze die Elüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. Nur wenn dem Kläger bis zu dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 12. März 1952 angesichts der in Polen bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr dorthin zuzu demuten gewesen wäre, käme es dabei auf die besondere Lage der Juden in seiner Heimat damals an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Mai Maaß Zorn Dr. Woesner Henkel