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BGH · IX ZR 87/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 87/67

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß das Oberlandesgericht rechtsirrtümlich zu geringe Anforderungen an den Beweis gestellt hat, der erforderlich ist, um die in §§ 15 Abs. 2, 28 Abs. 2, 31 Abs. 2 BEG enthaltenen Vermutungen zu widerlegen, und weil die Ausführungen zu dem Ursachenaustausch bei der vegetativen Dystonie den rechtlichen Erfordernissen nicht genügen. /isc Bin Verfolgter hat auf Grund von § 28 Abs. 1 BEG Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Ist der Gesundheitsschaden während einer Freiheitsentziehung im Sinne des BEG oder innerhalb von acht Monaten nach deren Beendigung aufgetreten, so wird nach §§ 15 Abs. 2, 28 Abs. 2 BEG vermutet, daß der Schaden auf der Verfolgung beruht. Sie bezieht sich nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten. Umständen auf, die für einen solchen Uesundheitsschaden ursächlich sein können, und gelangt zu dem Ergebnis, derartige Ursachen hätten beim Kläger nicht ermittelt werden können. Das Berufungsgericht erachtet auch die Vermutung des §31 Abs. 2 BEG als widerlegt. Hach dieser Bestimmung wird für den Anspruch auf Rente zugunsten des Verfolgten, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft verbracht hat und der in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert ist, vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. beträgt. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mindestens um 35 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Der Berufungsrichter unterstellt auch, daß er sich ein Jahr lang in Konzentrationslagerhaft im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG befand. Die von der Revision in den Vordergrund gerückte Frage der etwaigen Unwiderlegbafkeit der Vermutung des §31 Abs* 2 BEG ist vom Bundesgerichtshof (RzW 1968, 63 Nr. 10) nunmehr dahingehend entschieden, daß auch insoweit Die in den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Adernverkalkung am linken Kniegelenk des Klägers enthaltenen Mängel wirken sich auch in diesem Zusammenhang aus. Vielmehr ist im Hinblick auf § 176 Abs. 2 BEO die Feststellung erforderlich, daß das Fortbestehen der Störungen auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht. Der Rechtsstreit ist danach zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 15 BEG § 292 ZPO § 225 BEG
VermutungVerfolgungOberlandesgerichtBEGZusammenhangursächlichlinkKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2524 082 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 87/67
URTEIL
Verkündet am
5* Dezember 1968 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsreehtestreit
 Moses
Rua M(
30 d« J
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revi sionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
$
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz ? vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Br. Woesner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Bntschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblens vom 20. April 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der im Jahre 1916 geborene Kläger ist Jude* Vor Kriegsbeginn hatte er seinen Wohnsitz in Polen. lach der Besetzung durch deutsche Truppen mußte er dort Zwangsarbeit leisten. Vom 15. Januar 1940 bis 16. Januar 1945 befand er sich in
 Der Kläger begehrt Entschädigung v/egen Schadens an Körper und Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde billigte ihm für die Zeit von 1945 bis Dezember 1947 Heilverfahren wegen vegetativer Dystonie zu und wies den weitergehenden Antrag
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ab. Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides hat der Kläger Klage erhoben. Er will das beklagte Land verurteilt v/issen zur Leistung von Kapitalentschädigung und Rente sowie zur Gewährung von Heilverfahren für längere Zeit und auch für vegetative Dystonie, seelische Störungen, rheumatische Gelenkentzündung der rechten Schulter, Gelenkerkrankung am linken Knie, Erkrankung der Lendenwirbelsäule und Mögen- und Zwölffingerdarmgeschwürleiden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch weiter. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, hilfsweise unter Aufhebung des Urteils nach den im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurüekzuweisen.
Entseheidungsgründes
 Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß das Oberlandesgericht rechtsirrtümlich zu geringe Anforderungen an den Beweis gestellt hat, der erforderlich ist, um die in §§ 15 Abs. 2, 28 Abs. 2, 31 Abs. 2 BEG enthaltenen Vermutungen zu widerlegen, und weil die Ausführungen zu dem Ursachenaustausch bei der vegetativen Dystonie den rechtlichen Erfordernissen nicht genügen.
 
/isc
 Bin Verfolgter hat auf Grund von § 28 Abs. 1 BEG Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Verfolgung wahrscheinlich ist. Ist der Gesundheitsschaden während einer Freiheitsentziehung im Sinne des BEG oder innerhalb von acht Monaten nach deren Beendigung aufgetreten, so wird nach §§ 15 Abs. 2, 28 Abs. 2 BEG vermutet, daß der Schaden auf der Verfolgung beruht. Die Vermutung erstreckt sich nach § 1 der 2. DV-BEG nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Sie bezieht sich nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten.
Die Vermutung ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (KzW 1959, 143 Mr. 46; 1963, 170,
171 Mr. 15) annimmt, als Tatsachenvermutung im Sinne des § 292 ZFO widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, daß die Freiheitsentziehung für den entstandenen Schaden ursächlich oder mitursächlich gewesen ist (BGH BzV? 1962, 307 Mr. 17). Diesem Beweiserfordernis entsprechen die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Adernverkalkung in der Umgebung des linken Kniegelenkes des Klägers nicht. Zu den seinerzeit aufgetretenen Gesundheitsschäden gehörte nach der Darstellung des Klägers eine Entstellung des linken Beines. Auch wegen dieses Leidens ist er nach seiner Behauptung unmittelbar nach der Befreiung im LflHB^-Krankenhaus in Kfll^ behandelt worden. Das Oberlandesgericht hält diese Erkrankung "in erster Linie" für eine AbnutZungserscheinung. Es zählt eine Reihe von
 
Umständen auf, die für einen solchen Uesundheitsschaden ursächlich sein können, und gelangt zu dem Ergebnis, derartige Ursachen hätten beim Kläger nicht ermittelt werden können. Dadurch allein, daß solche Umstände nicht feststellbar sind, ist aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt, daß die Verfolgung für da3 Leiden ursächlich war. Die Schlußfolgerung, der Sachverständige Dr. Jung komme daher zu Recht zur Verneinung der Ursächlichkeit der Verfolgung, bleibt unverständlich.
Das Berufungsgericht erachtet auch die Vermutung des §31 Abs. 2 BEG als widerlegt. Hach dieser Bestimmung wird für den Anspruch auf Rente zugunsten des Verfolgten, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft verbracht hat und der in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert ist, vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. beträgt.
Der Kläger ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mindestens um 35 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Der Berufungsrichter unterstellt auch, daß er sich ein Jahr lang in Konzentrationslagerhaft im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG befand. Dieser Unterstellung bedarf es nach § 1 der inzwischen ergangenen6d . DV^BBG-';nicht ; > denn in dem als Anhang beigegebenen Verzeichnis sind die Lager, in denen der Kläger während des größeren Teiles seiner Haftzeit festgehalten war, ausdrücklich als Konzentrationslager aufgeführt.
Die von der Revision in den Vordergrund gerückte Frage der etwaigen Unwiderlegbafkeit der Vermutung des §31 Abs* 2 BEG ist vom Bundesgerichtshof (RzW 1968, 63 Nr. 10) nunmehr dahingehend entschieden, daß auch insoweit

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nach § 292 ZPO der Beweis des Gegenteils möglich ist.
Der Sinn der Bestimmung liegt hdchtv darinv fallen/körpergeschädigten Verfolgten, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt ist und die mindestens ein Jahr in einem Konzentrationslager festgehalten wurden, eine Rente zuzubilligen. Sie dient vielmehr allein der Beweiserleichterung. Die Vermutung ist auch hier widerlegt, wenn gegenteilige Peststellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getroffen sind.
Es genügt nicht, daß der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich ist. Andererseits bedarf es nicht eines absoluten Beweises, weil sonst viele für die Rechtsbeziehungen wesentliche Vorgänge überhaupt nicht bewiesen worden könnten und so die widerlegbare Vermutung praktisch zur Fiktion würde.
Die in den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Adernverkalkung am linken Kniegelenk des Klägers enthaltenen Mängel wirken sich auch in diesem Zusammenhang aus.
Ferner hat das Berufungsgericht den für Anfang 1948 angenommenen Ursachenaustausch bei der vegetativen Dystonie nicht rechtlich bedenkenfrei behandelt. Der Vorderrichter bezieht sich hier auf gesichertes ärztliches Erfahrungswissen, wonach vegetative Störungen, die durch seelische Belastungen hervorgerufen seien, nach Wegfall der schädigenden Einflüsse in verhältnismäßig kurzer Zeit wieder abklängen. Solch ein Erfahrungssatz besteht jedoch nicht allgemein, wie der Bundesgerichtshof (RzW 1965, 425 Br. 30; 1968, 402 Nr. 8) bereits im einzelnen ausgeführt hat. Bei schwierig aufzuhellenden Zusammenhängen zwischen einer Anlage, der Auslösung vegetativer Fehlleistungen durch die Verfolgung und dem Fortbestehen dieser Störungen genügt
 
es danach nicht, auf derartige allgemeine Erfahrungssätze zurückzugreifen, um das Ende des SchadensZeitraumes zu bestimmen. Vielmehr ist im Hinblick auf § 176 Abs. 2 BEO die Feststellung erforderlich, daß das Fortbestehen der Störungen auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht. Läßt sich eine solche Feststellung nicht treffen, so muß die Ursachenfrage zugunsten des Verfolgten beurteilt werden. Das angefochtene Urteil enthält keine ausdrückliche Feststellung der Brsatzursachen. Es muß daher auch aus diesen Grunde aufgehoben v/erden.
Der Rechtsstreit ist danach zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Die Gebühren- und Auslagenfreiheit für das Revisionsverfahren folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Zorn	Woesner