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BGH · IX ZR 87/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 87/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. 1 Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). 2 Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht zu erkennen. Mai 2004 mit der Schuldnerin abgeschlossenen Mietvertrag, der dem Beklagten für die Dauer von zehn Jahren die mietfreie Nutzung des zur Masse gehörenden Grundstücks ermöglichen sollte, mit Erfolg gemäß §134 Abs. 1 InsO angefochten. Bedenken gegen die mittels Gutachten festgestellte Höhe der Nutzungsentschädigung, die im Revisionsverfahren Bedeutung haben könnten, ergeben sich nicht.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 134 InsO
GrundstückRevisionsverfahrengründenBerufungsgerichtsTraunsteinerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 87/10
vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 30. September 2010 beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 13. April 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO).
2	Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht zu erkennen. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfolgen müsste. Entsprechende Gründe sind auch sonst nicht zu erkennen. Beide Instanzen haben übereinstimmend nach Durchführung einer Beweisaufnahme den vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Anfechtungsanspruch als begründet angesehen. Die Entscheidungen beruhen auf im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren tatsächlichen Würdigungen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts enthält keine revisionsrechtlich relevanten Fehler. Danach hat
 
der Kläger den am 1. Mai 2004 mit der Schuldnerin abgeschlossenen Mietvertrag, der dem Beklagten für die Dauer von zehn Jahren die mietfreie Nutzung des zur Masse gehörenden Grundstücks ermöglichen sollte, mit Erfolg gemäß §134 Abs. 1 InsO angefochten. Der Beklagte ist verpflichtet, der Insolvenzmasse den Wert der mietfreien Nutzung des Grundstücks zurückzugewähren. Bedenken gegen die mittels Gutachten festgestellte Höhe der Nutzungsentschädigung, die im Revisionsverfahren Bedeutung haben könnten, ergeben sich nicht.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 31.07.2009 - 319 C 1375/07 -LG Traunstein, Entscheidung vom 13.04.2010 - 2 S 2689/09 -