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BGH · IX ZR 87/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 87/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. Die von der Beschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf (BGH, Urteil vom 21. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 7 AnfG
AnfGZPOBeschwerdeCelleZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 87/09
vom 15. Dezember 2011
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja	in dem Rechtsstreit
 AnfG § 7 Abs. 2	
Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung be zeichnen.
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 87/09 - OLG Celle
LG Hannover
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 15. Dezember 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.108,62 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte die von der Klägerin im Berufungsrechtszug erstmals vorgebrachten Angaben zur Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestritten hat und im Hinblick auf § 531 ZPO eine Einvernahme des benannten Zeugen ausschied.
3	2. Der von der Beschwerde angeführte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 278; Huber, AnfG 10. Aufl. § 7 Rn. 38; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 7 AnfG Rn. 8). Die von der Beschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, WM 2008, 935 Rn. 11), ist für die hier zu entscheidende Frage nicht einschlägig.
 
4	3.	Von	einer	weitergehenden	Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill	Raebel	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 30.06.2008 - 20 O 310/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 02.04.2009 - 13 U 189/08 -