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BGH · IX ZR 87/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 87/08

Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen einen von der Zulassung womöglich nicht erfassten Teil des Urteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
HINWEISBESCHLUSS
IX ZR 87/08
vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 9. Juli 2009 beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Revision vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen worden ist.
Die vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen einen von der Zulassung womöglich nicht erfassten Teil des Urteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. April 2008 ist gegenstandslos.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf 194.709,88 € festgesetzt.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 26.04.2007 -40 453/01 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 U 2/07 -