Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen einen von der Zulassung womöglich nicht erfassten Teil des Urteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS IX ZR 87/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Revision vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen worden ist. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen einen von der Zulassung womöglich nicht erfassten Teil des Urteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. April 2008 ist gegenstandslos. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf 194.709,88 € festgesetzt. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 26.04.2007 -40 453/01 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 U 2/07 -