Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 29. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. November 1995) nicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte, kommen dem Kläger die Erleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 29. April 2004 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2001 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.448.239,37 € (2.832.510 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Berufungsurteil beruht auch nicht auf Rechtsirrtum (§ 554b ZPO a.F.). Die Verneinung der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) hat im Streitfall der Tatrichter zu verantworten. Da bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht (7. November 1995) nicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte, kommen dem Kläger die Erleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute (vgl. BGHZ 123, 311, 319). Kreft Neskovic Ganter Vill Kayser