Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das war hier aber nicht der Fall. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, ob der im Gesellschaftskonkurs geschlossene außergerichtliche Zwischenvergleich den bevorrechtigten Gesellschaftergläubigern zugute kommen konnte. Voraussetzung war nur, daß sie in dem Schlußverzeichnis auf-geführt waren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 86/97 vom 11. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Dezember 1997 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Februar 1997 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert für die Revisionsinstanz: 150.921,67 DM Gründe Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). In das Schlußverzeichnis waren nicht nur festgestellte (§§ 144 Abs. 1, 147 KO) und titulierte (§ 146 Abs. 6 KO), 3 sondern auch die bestrittenen Forderungen aufzunehmen. Dazu gehörten diejenigen des Klägers. Diese waren streitbefangen, weil der Beklagte gegen die Feststellungsbescheide fristgemäß Einspruch eingelegt hatte. Daß über die Einsprüche zunächst nicht entschieden worden war, ändert an der Streitbefangenheit der Forderungen nichts. Anders wäre es allenfalls dann gewesen, wenn das Finanzamt zu erkennen gegeben hätte, daß es die Forderungen nicht weiterverfolgen wollte. Das war hier aber nicht der Fall. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, ob der im Gesellschaftskonkurs geschlossene außergerichtliche Zwischenvergleich den bevorrechtigten Gesellschaftergläubigern zugute kommen konnte. Denn tatsächlich ist der Zwischenvergleich den nachgeordneten Gläubigern der Klasse 2 zugute gekommen. Voraussetzung war nur, daß sie in dem Schlußverzeichnis auf-geführt waren. Die Unterlassung des Beklagten ist deshalb für den Schaden des Klägers ursächlich geworden. Paulusch Zugehör Kreft Ganter Stodolkowitz