Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren (Kostenrechnung vom 22. Auf Antrag des Beklagten erklärte der Senat durch Beschluß vom 29. November 1984 die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und legte ihr die Kosten des Revisionsverfahrens auf (§§ 566, 515 Abs.3 ZPO). Die Klägerin ist gemäß § 54 Nr. 1 GKG Schuldnerin der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens, weil ihr durch gerichtliche Entscheidung die Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Für die Zahlungspflicht nach dieser Vorschrift ist die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 29. Der Senat ist rechtlich nicht in der Lage, die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 29. Die Entscheidung nach den §§ 566, 515 Abs.3 ZPO schließt das Revisionsverfahren ab, ist unanfechtbar und grundsätzlich auch für das erkennende Gericht bindend. Wäre das Vorbringen der Klägerin richtig, wäre sie freilich im Revisionsverfahren nicht nach Vorschrift Dr. NM von ihr nicht bevollmächtigt war, hätten möglicherweise ihm als vollmachtlosem Vertreter die Kosten der Revision auferlegt werden müssen (vgl. November 1984 keinen Anlaß, diese Frage zu prüfen, weil bei anwaltlicher Vertretung der Mangel der Vollmacht nur auf Rüge berücksichtigt wird (§88 Abs. 2 ZPO) und eine Rüge nicht erhoben war; das Schreiben der Klägerin vom 28. Das Verfahren über die danach erfolglose Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§5 Abs.4 GKG).
BUNDESGERICHTSHOF ix zr 86/84 BESCHLUSS in der Gerichtskostensache vertreten durch den Vorstand, Straße 4K Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin, gegen Bruno Fl I, BflHHBstraße Hl Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 14. Februar 1985 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren (Kostenrechnung vom 22. November 1984 - Kassenzeichen: 10977/84/B) wird zurückgewiesen. Gründe Für die Klägerin hatte Rechtsanwalt Prof. Dr. Nirk in einem Drittwiderspruchsverfähren (§ 771 ZPO) Revision eingelegt und wieder zurückgenommen. Auf Antrag des Beklagten erklärte der Senat durch Beschluß vom 29. November 1984 die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und legte ihr die Kosten des Revisionsverfahrens auf (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO). Gegen die ihr zugesandte Gerichtskostenrechnung wandte die Klägerin durch Schreiben vom 28. November 1984 und 1. Februar 1985 ein, sie habe Rechtsanwalt Prof. Dr. NflÜnicht bevollmächtigt, Revision für sie einzulegen. Den Auftrag habe ihm der am Ausgang des Rechtsstreits interessierte Vollstreckungsschuldner SMHK erteilt. Dieser sei von ihr dazu weder beauftragt noch bevollmächtigt worden. Sie sei daher nicht bereit, eine Kostenhaftung zu übernehmen. Der Kostenbeamte sah diese Eingaben zutreffend als Erinnerung gegen den Kostenansatz an; er hat ihr nicht abgeholfen. Die Erinnerung ist zulässig (§5 Abs. 1 Satz 1 GKG), aber nicht begründet. Die Klägerin ist gemäß § 54 Nr. 1 GKG Schuldnerin der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens, weil ihr durch gerichtliche Entscheidung die Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Für die Zahlungspflicht nach dieser Vorschrift ist die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 29. November 1984 die maßgebende Rechtsgrundlage. Sie ist im Verfahren über den Kostenansatz selbst dann verbindlich, wenn sie falsch sein sollte. Im Erinnerungsverfahren nach § 5 GKG kann sie nicht korrigiert werden. Die Partei, der die Kosten auferlegt worden sind, haftet der Gerichtskasse, solange die Kostenentscheidung nicht abgeändert oder aufgehoben ist (vgl. Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, GKG § 54 Rdnrn. 3, 6). Der Senat ist rechtlich nicht in der Lage, die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 29. November 1984 von Amts wegen zu ändern, selbst wenn sie falsch wäre. Die Entscheidung nach den §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO schließt das Revisionsverfahren ab, ist unanfechtbar und grundsätzlich auch für das erkennende Gericht bindend. Wäre das Vorbringen der Klägerin richtig, wäre sie freilich im Revisionsverfahren nicht nach Vorschrift ^5" der Gesetze vertreten gewesen. Wäre rechtzeitig festgestellt worden, daß Rechtsanwalt Prof. Dr. NM von ihr nicht bevollmächtigt war, hätten möglicherweise ihm als vollmachtlosem Vertreter die Kosten der Revision auferlegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 1953 - IV ZR 127/53, LM ZPO § 97 Nr. 4; v. 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74, VersR 1975, 344; v. 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883; OLG Köln NJW 1972, 1330). Der Senat hatte am 29. November 1984 keinen Anlaß, diese Frage zu prüfen, weil bei anwaltlicher Vertretung der Mangel der Vollmacht nur auf Rüge berücksichtigt wird (§88 Abs. 2 ZPO) und eine Rüge nicht erhoben war; das Schreiben der Klägerin vom 28. November 1984 lag dem Senat bei der Beschlußfassung noch nicht vor. Ob die Klägerin bei dieser Sachlage einen Antrag auf Änderung der Kostenentscheidung stellen könnte, etwa in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Nichtigkeitsklage (§§ 578 ff. ZPO, insbesondere § 579 Abs. 1 Nr. 4; vgl. dazu für Beschlüsse nach den §§ 554 a Abs. 2, 554 b ZPO BGHZ 62, 19; BGH, Urt. v. 4. Juli 1980 - V ZR 37/78, WM 1980, 350; Beschluß v. 18. November 1982 aaO), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn einen solchen Antrag oder eine solche Klage könnte bei dem Bundesgerichtshof nur ein hier zugelassener Anwalt wirksam einreichen (§78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Klägerin selbst. Es besteht deshalb kein Anlaß, die Eingaben der Klägerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. s Das Verfahren über die danach erfolglose Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§5 Abs. 4 GKG). Merz Winter