Die Beschwer der Klägerin, nach der sich gemäß § 546 ZPO die Statthaftigkeit ihrer Revision beurteilt, entspricht daher dem Streitwert der Klage im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, bemißt sich der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage, mit der - wie hier - die Unzulässigkeit einer Pfändung geltend gemacht wird, nach § 6 Satz 1 Fall 2 und Satz 2 ZPO. Da der Streit das von dem Pfändungsgläubiger in Anspruch genommene Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) betrifft, wird der Streitwert durch den Betrag der Forderung bestimmt, wegen der die Zwangsvollstreckung betrieben wird, sofern nicht der Wert des gepfändeten Gegenstandes geringer Anhang nach § 3 unter "Widerspruchsklage des Dritten, § 771" und § 6 An. 3 A; Thomas/Putzo, ZPO 12. Januar 1983 aaO; Stein/Jonas/Schumann, § 4 ZPO Rdn. 29; Zöller/Schneider aaO und § 6 ZPO Rdn. 9; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, Anhang nach § 3 ZPO aaO). März 1982) und Kosten zuzüglich Zinsen (Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. Von den im Rechtsstreit 17 C 47/82 des Amtsgerichts Lemgo titulierten Ansprüchen ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nur die Hauptforderung zu berücksichtigen. Zinsen, Kosten zuzüglich Zinsen und Vollstreckungskosten sind Nebenforderungen. Die festgesetzten Kosten aus den Verfahren 17 C 223/82 des Amtsgerichts Lemgo und 9 C 987/81 des Amtsgerichts Herford sind dagegen keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. Außer Ansatz bleiben hier als Nebenforderungen der titulierten Kostenbeträge nur die Zinsen und die Vollstreckungskosten. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß sich die Klägerin nach dem Wortlaut ihres Berufungsantrages - möglicherweise wegen eines Versehens - nicht gegen die Vollstreckung aus allen Titeln gewandt hat, aus denen ausweislich der Pfändungsprotokolle die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
BUNDESGERICHTSHOF ix zr 86/84 BESCHLUSS % in dem Rechtsstreit vertreten durch den Vorstand, Strasse Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.( gegen Bruno ;trasse Hl Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und & Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 27. September 1984 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 40 000 DM festzuhetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Beide Vorinstanzen haben die von der Klägerin erhobene Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) abgewiesen. Die Beschwer der Klägerin, nach der sich gemäß § 546 ZPO die Statthaftigkeit ihrer Revision beurteilt, entspricht daher dem Streitwert der Klage im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, bemißt sich der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage, mit der - wie hier - die Unzulässigkeit einer Pfändung geltend gemacht wird, nach § 6 Satz 1 Fall 2 und Satz 2 ZPO. Da der Streit das von dem Pfändungsgläubiger in Anspruch genommene Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) betrifft, wird der Streitwert durch den Betrag der Forderung bestimmt, wegen der die Zwangsvollstreckung betrieben wird, sofern nicht der Wert des gepfändeten Gegenstandes geringer ist (vgl. RG JW 1934, 1174; DR 1941, 597; BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1952 - IV ZR 1/52 ^ LM ZPO § 6 Nr. 1 und vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 277/82 = WM 1983, 246; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 3 Rdn. 44 unter ‘'Drittwiderspruchsklage " und § 6 Rdn. 23; Zöller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 3 Rdn. 16 unter "Widerspruchsklage nach § 771”; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO 42. Aufl. Anhang nach § 3 unter "Widerspruchsklage des Dritten, § 771" und § 6 Anm. 3 A; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 771 Anm. 7 d). Zinsen und Kosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO bei der Forderungsberechnung unberücksichtigt, soweit es sich um Nebenforderungen handelt (vgl. RG aaO; BGH, Beschluß vom 19. Januar 1983 aaO; Stein/Jonas/Schumann, § 4 ZPO Rdn. 29; Zöller/Schneider aaO und § 6 ZPO Rdn. 9; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, Anhang nach § 3 ZPO aaO). Ausweislich der Pfändungsprotokolle vollstreckt der Beklagte wegen folgender Titulierter Forderungen: a) aus dem Rechtsstreit 17 C 47/82 des Amtsgerichts Lemgo 5 000 DM Hauptforderung zuzüglich Zinsen (Urt. v. 18. März 1982) und Kosten zuzüglich Zinsen (Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19. April, 10. September und 19. Oktober 1982), b) aus dem Rechtsstreit 17 C 223/83 des Amtsgerichts Lemgo 2 261,37 DM Kosten zuzüglich Zinsen (Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 18. August und 28. September 1982), c) aus dem Rechtsstreit 9 C 987/81 des Amtsgerichts Herford 130,20 DM Kosten zuzüglich Zinsen (Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23* Dezember 1981), d) Vollstreckungskosten für alle vorgenannten Ansprüche. Von den im Rechtsstreit 17 C 47/82 des Amtsgerichts Lemgo titulierten Ansprüchen ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nur die Hauptforderung zu berücksichtigen. Zinsen, Kosten zuzüglich Zinsen und Vollstreckungskosten sind Nebenforderungen. Die festgesetzten Kosten aus den Verfahren 17 C 223/82 des Amtsgerichts Lemgo und 9 C 987/81 des Amtsgerichts Herford sind dagegen keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO und daher beim Streitwert zu berücksichtigen, weil eine zugehörige Hauptforderung insoweit nicht geltend gemacht wird. Außer Ansatz bleiben hier als Nebenforderungen der titulierten Kostenbeträge nur die Zinsen und die Vollstreckungskosten. Der nach § 6 Satz 1 ZPO maßgebliche Wert der Vollstrek-kungsforderungen beträgt mithin 7 391,57 DM. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß sich die Klägerin nach dem Wortlaut ihres Berufungsantrages - möglicherweise wegen eines Versehens - nicht gegen die Vollstreckung aus allen Titeln gewandt hat, aus denen ausweislich der Pfändungsprotokolle die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Da der Betrag der Vollstreckungsforderungen weit unter 40 000 DM liegt, kommt es nicht darauf an, ob der Wert der gepfändeten Sachen höher ist, wie die Klägerin abweichend von ihren Angaben in der Klageschrift jetzt behauptet. Denn der Wert der Pfandgegenstände wäre nach § 6 Satz 2 ZPO nur maßgebend, wenn er niedriger als der Betrag der Vollstreckungsforderungen wäre. Das Berufungsgericht hat daher den Wert der Beschwer mit 11 000 DM noch zu hoch angesetzt. Merz Winter