Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Da sich der Kläger "bis auf weiteres mit der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente einverstanden” erklärte, wurde ein Rentenhundertsatz nach § 31 Abs.6 BEG nicht festgelegt. Das Berufungsgericht wendet sich gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umstellung einer durch Vergleich vereinbarten Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente in RzW 1976, 116 Nr. 31, 1978, 151 und 1980, 25. Insbesondere gehe es nicht an, für die Umstellung allein darauf abzustellen, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch eine Änderungsverordnung zur 2. Außerdem werde der Gleichheitssatz des Art. 3 GG gegenüber denjenigen Rentenberechtigten verletzt, die sich bei einer errechneten Hundertsatzrente deren Herabsetzung auf eine unter dem mittleren Hundertsatz liegende Rente gefallen lassen müßten, wenn ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigten. Es bestehe daher keine Möglichkeit, die Rente des Klägers in die mittlere Hundertsatzrente überzuleiten, bevor er nicht die zur Festsetzung eines Hundertsatzes erforderlichen Nachweise nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG ist bei der Bemessung des Hundertsatzes von dem Jeweiligen Mittelwert der in § 31 Nur soweit die festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen. Pur die Ergänzung eines niedrigeren als des mittleren Hundertsatzes bei der Neufestsetzung der Rente bietet der Vergleich vom 4. DV-BEG, das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechnete Rente umgekehrt hat. Auch die Vergleichsregelung, daß der Kläger ”bis auf weiteres” mit der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente einverstanden ist, steht einer Rentenumstellung zu dem 1. Es ist ein sachlicher Unterschied, ob sich der Verfolgte in einem Vergleich mit der Zahlung der Mindestrente einverstanden erklärt hat oder ob in dem Vergleich die Berechnungselemente Einstufung und Hundertsatz der Rente festgelegt worden sind« Der Umstand, daß in dem Vergleich vom 40 Mai 1970 diese Berechnungsmerkmale offen geblieben sind, rechtfertigt eine Pauschalierung der Rente auch für die Zukunft.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 86/81 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1982 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Chaim 18, Hi Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Freistaat vertreten Finanzen, Bayern , durch das Bayerische Staatsministerium der >latz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 /V Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20» November 1981 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 28. April 1981 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1928 geborene Kläger verglich sich am 4. Mai 1970 mit dem Beklagten über seinen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Der Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger Heilverfahren, Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 die monatliche Mindestrente zu gewähren. Dabei vereinbarten die Parteien, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 v. H. beträgt und der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen ist. Da sich der Kläger "bis auf weiteres mit der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente einverstanden” erklärte, wurde ein Rentenhundertsatz nach § 31 Abs. 6 BEG nicht festgelegt. In der Folgezeit erhöhte die Entschädigungsbehörde die Mindestrente auf Grund der 9* und der folgenden ÄndVOen zur 2. DV-BEG durch maschinell vorgedruckte Mitteilungen, die keine Rechtsmittelbelehrungen enthielten und dem Kläger persönlich übersandt wurden. Am 6. Juli 1976 beantragte der Kläger, die Mindestrente ab 1. September 1965 auf die mittlere Hundertsatzrente umzustellen. Die Behörde lehnte ab. Das Landgericht gab der Klage auf Zahlung der mittleren Hundertsatzrente ab 1. April 1969 statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und wies die Klage in vollem Umfang ab. Mit der Revision beantragt der Kläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht wendet sich gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umstellung einer durch Vergleich vereinbarten Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente in RzW 1976, 116 Nr. 31, 1978, 151 und 1980, 25. Insbesondere gehe es nicht an, für die Umstellung allein darauf abzustellen, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch eine Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Ein- £V reihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt habe» Wie sich aus den Akten der Entschädigungsbehörde ergebe, sei der Kläger Berufssoldat und habe schon 1957/58 ein Einkommen von I£ 4.008,— gehabt. 1964 habe er angegeben, daß seine Frau mitarbeite, da seine zwei Kinder größer geworden seien. Auf Grund dieser Angabe und der Tatsache, daß es der Kläger ablehne, Einkommensunterlagen vorzulegen, liege die Annahme nahe, daß sich für ihn bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG heute eine unter dem mittleren Hundertsatz liegende Rente errechne. Dann widerspreche aber die Zugrundelegung des mittleren Hundertsatzes der gesetzlichen Regelung des § 31 BEG und der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG. Außerdem werde der Gleichheitssatz des Art. 3 GG gegenüber denjenigen Rentenberechtigten verletzt, die sich bei einer errechneten Hundertsatzrente deren Herabsetzung auf eine unter dem mittleren Hundertsatz liegende Rente gefallen lassen müßten, wenn ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigten. Es bestehe daher keine Möglichkeit, die Rente des Klägers in die mittlere Hundertsatzrente überzuleiten, bevor er nicht die zur Festsetzung eines Hundertsatzes erforderlichen Nachweise nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG erbringe. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Er hält unter nochmaliger Prüfung dieser Erwägungen an seiner bisherigen Rechtsprechung in RzW 1976, 116 Nr. 31» 1978, 151; 1980, 25 und 26 fest. Gemäß § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG ist bei der Bemessung des Hundertsatzes von dem Jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen. Nur soweit die festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen. Pur die Ergänzung eines niedrigeren als des mittleren Hundertsatzes bei der Neufestsetzung der Rente bietet der Vergleich vom 4. Mai 1970 keinen Anhalt. Ein solcher Hundertsatz könnte nur willkürlich bestimmt werden. Dies würde die Grenzen mißachten, die der Neufestsetzung der Rente durch die Übergangsvorschriften der 9. und der folgenden Änderungsverordnungen gezogen sind. Soweit der Entscheidung BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 etwas anderes entnommen werden konnte, hat der Senat schon in RzW 1978, 151 nicht mehr daran festgehalten. Die Übergangsvorschriften regeln die Überleitung abschließend. Eine Berufung auf Treu und Glauben kommt daneben nicht in Betracht. Die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente hängt auch nicht davon ab, aus welchen Gründen die Parteien die Mindestrente im Vergleich vereinbart und welche Vorstellungen und Erwartungen sie über deren künftige Entwicklung gehabt haben (BGH RzW 1980, 25)* Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs, hier durch die 9o ÄndVO zur 2. DV-BEG, das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechnete Rente umgekehrt hat. Das ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ab 1. April 1969 der Fall. Auch die Vergleichsregelung, daß der Kläger ”bis auf weiteres” mit der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente einverstanden ist, steht einer Rentenumstellung zu dem 1. April 1969 nicht entgegen. Diese Vereinbarung schließt Rentenänderungen auf Grund der nachträglich geänderten Rechtslage, auch wenn sie wie hier rückwirkend zu dem 1. April 1969 erfolgt sind, nicht aus» Durch die oben angeführte Rechtsprechung des Senats wird der Gleichheitsgrundsatz des Art« 3 GG nicht verletzt. Es ist ein sachlicher Unterschied, ob sich der Verfolgte in einem Vergleich mit der Zahlung der Mindestrente einverstanden erklärt hat oder ob in dem Vergleich die Berechnungselemente Einstufung und Hundertsatz der Rente festgelegt worden sind« Der Umstand, daß in dem Vergleich vom 40 Mai 1970 diese Berechnungsmerkmale offen geblieben sind, rechtfertigt eine Pauschalierung der Rente auch für die Zukunft. Im übrigen waren es gerade die Vielzahl der anstehenden Mindestrentenvergleiche und die Erfordernisse einer einfachen und zügigen Verwaltungsabwicklung, die den Senat zu einer pauschalen und damit praktikablen Regelung veranlaßt haben, die sich weitgehend von den Umständen des Einzelfalles löst. Wie bei allen Pauschalregelungen müssen dabei in Einzelfällen Vorteile und Nachteile in Kauf genommen werden. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt* Fuchs Zorn Henkel Gärtner Winter