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BGH · ix zr 86/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 86/78

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. September 1978 ein, der die Klägerin Beschwerdeführerin, den Beklagten Beschwerdegegner nennt und wie folgt lautet: ’’Namens und in Vollmacht der Klägerin lege ich hiermit gegen die Nichtzulassung der Revision in dem o.a. Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. Auf den Hinweis nach Eingang der Akten, daß das Oberlandesgericht im Berufungsurteil die Revision zugelassen habe, erklärte der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1978 ablief (§ 219 Abs.4 mit § 218 Abs. 2 BEG), hat die Klägerin keine Revision, sondern das wegen der bereits erfolgten Zulassung nicht statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung eingelegt. Dabei ist entscheidend, ob dieser Wille für einen verständigen Leser, insbesondere für das Gericht und den Gegner, aus dem Wortlaut des Schriftsatzes so klar und unmittelbar zu entnehmen ist, daß eine Auslegung und Deutung der Erklärungen nicht erforderlich wird (BGH LM ZPO § 233 Nr. 21). Eine unzulässige Beschwerde kann nicht in eine Revision umgedeutet werden, wenn ihr Inhalt ergibt, daß die Partei sich ausschließlich gegen die Nichtzulassung der Revision wendet (BGH Urteil vom 7. September 1978 ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin mit ihm gegen das Berufungsurteil Revision einlegen wollte. Er ergibt vielmehr eindeutig, daß die nicht demselben prozessualen Zweck dienende (BGH RzW 1972, 32) Beschwerde gegen ihre vermeintliche Nichtzulassung eingelegt werden sollte. Da die Revision mithin nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 554 a ZPO).

Zitierte Normen: § 553 ZPO § 209 BEG
RevisionszulassungsbeschwerdeunzulässigBeschwerdeKlägerinSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

SS'
BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 86/78 BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Claire R West <
geb. S(
:h Street, New York, N.Y.
10025, USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt -
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
T^Mfcstraße 26, Düsseldorf,
*
Beklagten und Revisionsbeklagten
SS
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März 1978 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Das die Berufung der Klägerin zurückweisende, die Revision zulassende Urteil des Oberlandesgerichts wurde ihrem Prozeßbevollmächtigten am 5. April 1978 zugestellt. Am 11. September 1978 reichte er beim Bundesgerichtshof einen als Revisionszulassungsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 8. September 1978 ein, der die Klägerin Beschwerdeführerin, den Beklagten Beschwerdegegner nennt und wie folgt lautet:
’’Namens und in Vollmacht der Klägerin lege ich hiermit gegen die Nichtzulassung der Revision in dem o.a. Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. 3. 1978, zugestellt am 5.4.1978, sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag,
 die Revision zuzulassen.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten« Ich bitte jedoch zunächst insoweit um Notierung einer geräumigen Frist sowie davon abzusehen, die Verwaltungsakten des Beklagten anzufordern.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Neufestsetzung der Rente der Klägerin nach der BGH-Mindestrentenentscheidung. Insoweit laufen parallel zu dem anhängigen Prozeß Anträge bei dem Beklagten. Diese sollen zunächst abschließend bearbeitet werden. Falls es dann noch erforderlich sein sollte, wird die Revisionszulassungsbeschwerde näher begründet werden.”
Auf den Hinweis nach Eingang der Akten, daß das Oberlandesgericht im Berufungsurteil die Revision zugelassen habe, erklärte der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1978, der am folgenden Tage beim Bundesgerichtshof einging, er nehme zur Kenntnis, daß er anstelle der bereits zugelassenen Revision versehentlich eine Revisionszulassungsbeschwerde eingelegt habe. Es habe Mselbstverständlich” eine Revision eingelegt werden sollen. Er bitte, das versehentlich falsch bezeichnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in eine Revision umzudeuten. Zugleich begründete er diese.
Die Revision ist unzulässig.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist, die am 5. Oktober 1978 ablief (§ 219 Abs. 4 mit § 218 Abs. 2 BEG), hat die Klägerin keine Revision, sondern das wegen der bereits erfolgten Zulassung nicht statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung eingelegt. Nach § 553 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verb, mit § 209 Abs. 1 BEG
muß die Revisionsschrift die Erklärung enthalten, daß gegen das näher zu bezeichnende Urteil Revision eingelegt wird. Dabei ist allerdings ein Haften am Ausdruck nicht gerechtfertigt. Es genügt vielmehr, wenn der Wille, das Rechtsmittel der Revision einzulegen, eindeutig erkennbar wird (RGZ 141, 347, 351). Dabei ist entscheidend, ob dieser Wille für einen verständigen Leser, insbesondere für das Gericht und den Gegner, aus dem Wortlaut des Schriftsatzes so klar und unmittelbar zu entnehmen ist, daß eine Auslegung und Deutung der Erklärungen nicht erforderlich wird (BGH LM ZPO § 233 Nr. 21). Eine unzulässige Beschwerde kann nicht in eine Revision umgedeutet werden, wenn ihr Inhalt ergibt, daß die Partei sich ausschließlich gegen die Nichtzulassung der Revision wendet (BGH Urteil vom 7. Dezember 1966 - IV ZR 264/65, insoweit in LM ZPO § 213 Nr. 9 nicht abgedruckt; ständig;.
So liegt der Fall hier. Dem Schriftsatz vom 8. September 1978 ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin mit ihm gegen das Berufungsurteil Revision einlegen wollte.
Er ergibt vielmehr eindeutig, daß die nicht demselben prozessualen Zweck dienende (BGH RzW 1972, 32) Beschwerde gegen ihre vermeintliche Nichtzulassung eingelegt werden sollte.
Da die Revision mithin nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 554 a ZPO). Einer Entscheidung über die nicht statthafte Beschwerde bedarf es nicht.
Die Klägerin hält sie, wie die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 10. Oktober 1978 ergeben, neben der Revision nicht aufrecht.
Mai
 Zorn
Dr. Lang	Gärtner
 Fuchs