Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 in Tevel/Ungarn geborene und im März 1957 aus Ungarn ausgewanderte Kläger meldete im Oktober 1957 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an und begründete diese, ohne auf eine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis hinzuweisen. April I960 forderte die Behörde den Kläger auf, binnen Monatsfrist sich zu der beabsichtigten Ablehnung seiner Ansprüche wegen Fehlens der Stichtags- Juni I960 von Amts wegen aufgehoben werde, falls die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anerkannt werden würde. Mit Schreiben vom selben Tage erklärte die Behörde ihre Bereitschaft, "den in der obigen Entschädigungssache bereits ergangenen Bescheid zu überprüfen und evtl, aufzuheben, falls Sie begründete und belegte Ausführungen über die Zugehörigkeit des Ast. zu dem Personenkreis des § 150 BEG machen.” November 1962 meldete sich Rechtsanwalt Latus aus Köln als neuer Bevollmächtigter des Klägers und bat um Akteneinsicht. März 1963 übersandte er der Behörde Durchdruck seines Schreibens an Rechtsanwalt Dr. dem er diesem vorwarf, daß in der Angelegenheit des Klägers seit dem 8. Januar 1961 nichts weiter geschehen sei, "obgleich diese Angelegenheit hätte weiter bearbeitet werden können, da der Regierungspräsident jedenfalls bis vor kurzem Anträge von Vertriebenen, die in das deutsche Sprachgebiet ausgewandert waren, bearbeitet und positiv entschieden hat". Im August 1966 meldete Rechtsanwalt Latus für den Kläger Ansprüche auf Beihilfe aus dem Sonderfonds gemäß Art. V BEG-SchlußG an und behielt sich für den Fall, daß §150 Abs. 2 BEG für verfassungswidrig erklärt werde, die Geltendmachung der Ansprüche nach §§ 150 ff BEG vor. Januar 1970 gewährte die Behörde dem Kläger wegen Freiheitsentziehung 2.000 DM als Grundbetrag der Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Dezember 1971 meldete der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 150 Abs. 1 BEG aF neu an. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bisher nicht entschieden worden sei, weil der Bescheid vom 30. Dagegen könne der Antrag des Klägers auf Entschädigung des Gesundheitsschadens nur nach den Grundsätzen der Abhilfe behandelt werden, weil dem Kläger ein Klagerecht gegen den Bescheid vom 30. Auch das ist im Ergebnis richtig und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung des Klagerechts nach § 210 BEG (vgl. März 1963 hat Rechtsanwalt Latus als damaliger Bevollmächtigter des Klägers gegenüber der Behörde zu erkennen gegeben, daß er keine Möglichkeit mehr sehe, die Ansprüche des Klägers im Verwaltungswege weiterzuverfolgen, weil der Regierungspräsident in Köln derartige Anträge nicht mehr bearbeite. Jedenfalls war ihm aber nach Erlaß der Stopverfügung vom April 1963 klar, daß er gegen die Ablehnung der Ansprüche des Klägers im Bescheid vom 30. Wenn er trotzdem in der nächsten Zeit keine Klage erhoben hat, konnte sich die Behörde darauf einstellen und hat sich auch offensichtlich darauf eingestellt, daß der Kläger den Bescheid vom 30. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verweigerung der Abhilfe durch den Beklagten sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der frühere Bescheid aber beruhte gerade darauf, daß der Kläger keine Unterlagen vorgelegt hat, die eine andere Entscheidung als die im Bescheid vom 30.6.1960 getroffene rechtfertigen. Selbst auf das Schreiben der Behörde vom 20.1.1961 hin hat der Kläger keinerlei Nachweis für die durch den zu dem damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Vertreter aufgestellte Behauptung, der Kläger gehöre zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Tatsache gewürdigt wurde, daß der Anwalt des Klägers sich vom 16. Nach einer ungekünstelten Betrachtungsweise durfte die Entschädigungsbehörde davon ausgehen, daß der Kläger nicht in der Lage war, seine Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des § 150 BEG darzutun und somit insgesamt keine Entschädigungsberechtigung gegeben war. Die Behörde muß deshalb davon ausgehen, daß von kläge-rischer Seite in der Art Zweitverfahren nicht wie erforderlich mitgewirkt wurde und deshalb eine Abhilfe zu Recht verweigert wird." RzW 1975, 246), die auch vom Bundesverfassungsgericht nicht als verfassungswidrig beanstandet worden ist, darf die Behörde Abhilfe mit der Begründung verweigern, das Erstverfahren sei von dem Entschädigungsberechtigten oder seinem Bevollmächtigten nachlässig betrieben worden. Januar 1961 mit der Aufforderung, Unterlagen über die Vertriebe-neneigenschaft des Klägers vorzulegen, nichts unternommen und auch über den Ausgang des mit seinem Schreiben vom 16./20. Oktober 1962 bevollmächtigt hatte, hat bis zu dem Erlaß der Stopverfügung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen für die hier einschlägigen Fälle im April 1963 die Ansprüche des Klägers nicht weiterverfolgt.
BUNDESGERICHTSHOF y/ IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 86/77 URTEIL Verkündet am 16. Oktober 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten in K Z®»Jstraße #, kJB, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. ■■ - gegen Daniel Deszö F ■■ bBB Street, Apt. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: » 2 SS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 1977 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 7. November 1974 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 in Tevel/Ungarn geborene und im März 1957 aus Ungarn ausgewanderte Kläger meldete im Oktober 1957 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an und begründete diese, ohne auf eine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis hinzuweisen. Am 1. April I960 forderte die Behörde den Kläger auf, binnen Monatsfrist sich zu der beabsichtigten Ablehnung seiner Ansprüche wegen Fehlens der Stichtags- Voraussetzungen nach § 160 BEG zu äußern. Der Kläger antwortete darauf nicht. Mit Bescheid vom 30. Juni I960, der dem Kläger am 9. August I960 persönlich zugestellt wurde, obwohl sich ein Bevollmächtigter bestellt hatte, lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab. Am 16. Januar 1961 bat Rechtsanwalt Dr. aus Wien, der den Kläger damals ver- trat, die Behörde um Bestätigung, daß der negative Bescheid vom 30. Juni I960 von Amts wegen aufgehoben werde, falls die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anerkannt werden würde. Am 20. Januar 1961 bat er um Zurückstellung der weiteren Bearbeitung bis zur Erledigung des vom Kläger gestellten Antrages, seine Vertriebeneneigenschaft festzustellen. Mit Schreiben vom selben Tage erklärte die Behörde ihre Bereitschaft, "den in der obigen Entschädigungssache bereits ergangenen Bescheid zu überprüfen und evtl, aufzuheben, falls Sie begründete und belegte Ausführungen über die Zugehörigkeit des Ast. zu dem Personenkreis des § 150 BEG machen.” Dieses Schreiben blieb zunächst unbeantwortet. Erst am 22. November 1962 meldete sich Rechtsanwalt Latus aus Köln als neuer Bevollmächtigter des Klägers und bat um Akteneinsicht. Am 26. März 1963 übersandte er der Behörde Durchdruck seines Schreibens an Rechtsanwalt Dr. dem er diesem vorwarf, daß in der Angelegenheit des Klägers seit dem 8. Januar 1961 nichts weiter geschehen sei, "obgleich diese Angelegenheit hätte weiter bearbeitet werden können, da der Regierungspräsident jedenfalls bis vor kurzem Anträge von Vertriebenen, die in das deutsche Sprachgebiet ausgewandert waren, bearbeitet und positiv entschieden hat". SY Im August 1966 meldete Rechtsanwalt Latus für den Kläger Ansprüche auf Beihilfe aus dem Sonderfonds gemäß Art. V BEG-SchlußG an und behielt sich für den Fall, daß §150 Abs. 2 BEG für verfassungswidrig erklärt werde, die Geltendmachung der Ansprüche nach §§ 150 ff BEG vor. Durch Bescheid vom 26. Januar 1970 gewährte die Behörde dem Kläger wegen Freiheitsentziehung 2.000 DM als Grundbetrag der Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Am 1. Dezember 1971 meldete der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 150 Abs. 1 BEG aF neu an. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 6. Juni 1973 den Neuantrag ab und verwies auf den unanfechtbaren Bescheid vom 30. Juni I960. Mit Schriftsatz vom 16./I8. Juli 1973 bat der Kläger um neue Entscheidung im Rahmen des Zweitverfahrens. Der Kläger verlangt für den Freiheitsschaden 1.200 DM Entschädigung sowie für den Gesundheitsschaden Kapitalentschädigung, Rente und ein Heilverfahren. Die Klage blieb vor dem Landgericht erfolglos. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil ab, verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.200 DM Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und verwies den Rechtsstreit wegen des Anspruchs auf Entschädigung des Gesundheitsschadens an das Landgericht zurück. Mit der Revision begehrt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bisher nicht entschieden worden sei, weil der Bescheid vom 30. Juni I960 nur den Gesundheitsschaden betreffe. Da der Beklagte während des Gerichtsverfahrens Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt habe, habe er aber auch den Antrag auf Entschädigung des Freiheitsschadens abgelehnt, über den nunmehr im Erstverfahren zu entscheiden sei. Dagegen könne der Antrag des Klägers auf Entschädigung des Gesundheitsschadens nur nach den Grundsätzen der Abhilfe behandelt werden, weil dem Kläger ein Klagerecht gegen den Bescheid vom 30. Juni I960 nicht mehr zustehe. Der Bescheid sei zwar nicht wirksam zugestellt worden, doch habe der Kläger sein Klagerecht gegen diesen Bescheid verwirkt. Denn in dem Schreiben der Behörde vom 20. Januar 1961 sei keine förmliche Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni I960 erfolgt und auch keine die Entschädigungsbehörde bindende Zusage abgegeben worden, dies auf jeden Fall zu tun. Da der Kläger in den folgenden Jahren die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt und auch keine Hinderungsgründe vorgetragen habe, habe für die Entschädigungsbehörde keine Veranlassung bestanden, ihren Bescheid aufzuheben und neu zu entscheiden. Auch das ist im Ergebnis richtig und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung des Klagerechts nach § 210 BEG (vgl. RzW 1980, 39). Danach genügt der bloße Zeitablauf nicht, sondern es müssen besondere Umstände hinzukommen, die die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und dem Gegner nicht zu demutbar erscheinen lassen. Diese besonderen Umstände liegen hier vor. Der Bescheid vom 30. Juni I960 ist dem Kläger gemäß seiner Empfangsbestätigung am 9. August I960 ausgehändigt worden. Die Klagefrist nach § 210 Abs. 2 BEG wäre daher am 9. Februar 1961 abgelaufen, wenn die Zustellung §§ 196, 197 BEG entsprochen hätte. Klage ist erst am 10. Dezember 1973, also nach mehr als 12 Jahren, eingereicht worden. Mit der Übersendung des Durchdrucks seines Schreibens an Rechtsanwalt Dr. Weinberger am 26. März 1963 hat Rechtsanwalt Latus als damaliger Bevollmächtigter des Klägers gegenüber der Behörde zu erkennen gegeben, daß er keine Möglichkeit mehr sehe, die Ansprüche des Klägers im Verwaltungswege weiterzuverfolgen, weil der Regierungspräsident in Köln derartige Anträge nicht mehr bearbeite. Jedenfalls war ihm aber nach Erlaß der Stopverfügung vom April 1963 klar, daß er gegen die Ablehnung der Ansprüche des Klägers im Bescheid vom 30. Juni I960 nur noch im Wege der Klage Vorgehen konnte. Wenn er trotzdem in der nächsten Zeit keine Klage erhoben hat, konnte sich die Behörde darauf einstellen und hat sich auch offensichtlich darauf eingestellt, daß der Kläger den Bescheid vom 30. Juni I960 nicht mehr mit der Klage anfechten werde. Im Dezember 1973 hatte er sein Klagerecht gegen diesen Bescheid verwirkt. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG steht dem Kläger ersichtlich nicht zu. Auch die Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts zu § 150 Abs. 2 BEG hat ein Neuantragsrecht nicht begründet. Dem Kläger bleibt daher wegen seines Gesundheitsschadens nur der Weg der Abhilfe. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verweigerung der Abhilfe durch den Beklagten sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der Beklagte hat die Verweigerung der Abhilfe im Schriftsatz vom 10. März 1976 mit folgenden Ermessenserwägungen begründet: ”So ist nach Abschn. II 3 a 1. Halbsatz ZVR eine Abhilfe ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die frühere Entscheidung auf dem eigenen Verhalten des Antragstellers oder seines Verfahrensbevollmächtigten beruhte. Der frühere Bescheid aber beruhte gerade darauf, daß der Kläger keine Unterlagen vorgelegt hat, die eine andere Entscheidung als die im Bescheid vom 30.6.1960 getroffene rechtfertigen. Selbst auf das Schreiben der Behörde vom 20.1.1961 hin hat der Kläger keinerlei Nachweis für die durch den zu dem damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Vertreter aufgestellte Behauptung, der Kläger gehöre zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, vorgelegt. Die endlich am Il.i2.i972 eingereichten Unterlagen hätten aber bereits 1960/61 vorgelegt werden können und müssen.” In einem weiteren Schriftsatz vom 18. August 1976 hat er diese Ermessenserwägungen noch wie folgt ergänzt: ”In der Entschädigungssache Fuhrmann ./. Land NRW - 11 U (Entsch) 106/75 - ist die Entschädigungsbehörde auch nach erneuter Prüfung der Auffassung, daß die Ablehnung der Abhilfe keineswegs ermessensfehlerhaft ist. Es ist nicht ersichtlich, daß die Tatsache gewürdigt wurde, daß der Anwalt des Klägers sich vom 16. Januar 1961 bis zu dem Frühjahr 1963 - also über zwei Jahre lang - nicht gemeldet hat und die angekündigten 8 Unterlagen vorgelegt hat. Der Anwalt hatte von sich aus tätig zu sein, ohne erneute Anforderung. Nach einer ungekünstelten Betrachtungsweise durfte die Entschädigungsbehörde davon ausgehen, daß der Kläger nicht in der Lage war, seine Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des § 150 BEG darzutun und somit insgesamt keine Entschädigungsberechtigung gegeben war. Das Verhalten der Bediensteten der Entschädigungsbehörde sollte mit den gleichen Maßstäben gemessen werden wie das Verhalten des Anwalts des Klägers. Von einer Entscheidung einer zuständigen Stelle über einen Antrag auf Aner-kennun^a^sVertri ebener, vgl. Schreiben des Anwalts Dr. VflHHH vom 16. Jan. 1961, hat die Behörde bis Frühjahr 19^3 und darüber hinaus nichts mehr von der klägerischen Seite gehört und gesehen. Weshalb dies nicht geschehen ist, ist nirgends vorgetragen. Auch Rechtsanwalt UBHB beanstandet das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. Weinberger im Schreiben vom 25. März 1963 (Bl. 35). Die Ausführungen von Dr. V/d^B vom 18.1.1963 (Bl. 33) sind nicht durchgreifend. Die Behörde muß deshalb davon ausgehen, daß von kläge-rischer Seite in der Art Zweitverfahren nicht wie erforderlich mitgewirkt wurde und deshalb eine Abhilfe zu Recht verweigert wird." In tatsächlicher Hinsicht beruhen diese Ermessenserwägungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf richtiger Grundlage. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts halten sie sich auch im Rahmen des der Behörde nach § 211 BEG eingeräumten Ermessens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1975, 246), die auch vom Bundesverfassungsgericht nicht als verfassungswidrig beanstandet worden ist, darf die Behörde Abhilfe mit der Begründung verweigern, das Erstverfahren sei von dem Entschädigungsberechtigten oder seinem Bevollmächtigten nachlässig betrieben worden. Eine solche Nachlässigkeit hat der Beklagte mit seinen Schriftsätzen vom 10. März 1976 und 18. August 1976 ausreichend dargelegt. Der Kläger selbst hat auf das Schreiben der Be-hörde vom 1. April I960 nicht geantwortet und insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre und deshalb nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sein könne. Er muß sich ferner das Verschulden seines früheren Bevollmächtigten Dr. WflHHHHI zurechnen lassen, der auf das Schreiben der Behörde vom 20. Januar 1961 mit der Aufforderung, Unterlagen über die Vertriebe-neneigenschaft des Klägers vorzulegen, nichts unternommen und auch über den Ausgang des mit seinem Schreiben vom 16./20. Januar 1961 mitgeteilten Verfahrens auf Feststellung der Vertriebeneneigenschaft nichts mitgeteilt hat. Auch Rechtsanwalt Latus, den der Kläger bereits am 30. Oktober 1962 bevollmächtigt hatte, hat bis zu dem Erlaß der Stopverfügung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen für die hier einschlägigen Fälle im April 1963 die Ansprüche des Klägers nicht weiterverfolgt. Auch die Klage wegen des Anspruchs auf Entschädigung des Freiheitsschadens kann keinen Erfolg haben. Selbst wenn dem Kläger dieser Anspruch nach §§ 150 Abs. 1, 152 BEG aF in Höhe von 1.200 DM zugestanden hätte, wäre er durch die Zahlung der Beihilfe von 2.000 DM nach Art. V BEG-SchiußG abgegolten (Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG- SchlußG)• Der Senat stellt daher das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wieder her. Mai Zorn Fuchs Portmann Gärtner