Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ermittlungen in Israel lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag der Eheleute auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG ab. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976, 103 kann davon ausgegangen werden, daß der Ehemann nicht nur seinen Anspruch auf Härteausgleich, sondern auch den der Klägerin mit ihrer Zustimmung geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht verneint die Bedürftigkeit für den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Einkünfte in dieser Höhe hätten den Lebensunterhalt sichergestellt# Einen Fehlbetrag von monatlich rund 270 I£, um den die Renteneinkünfte der Kläger im Jahre 1969 hinter dem Unterhaltsbedarf von 445 I£ zurückgeblieben seien, hätten sie mit Hilfe durchsetzbarer Unterhaltsansprüche israelischen Rechts gegen Sohn und Schwiegersohn ausgleichen können. Bei dem damaligen Durchschnittsarbeitsverdienst von monatlich brutto 635 I£, der den Lebensunterhalt einer Familie gesichert habe, und einem angemessenen Abzug von 20 % für Steuern, Sozialversicherung usw. Sohn und Schwiegersohn hätten also den Unterhaltsfehlbetrag der Kläger decken können, so daß diese 1969/70 nicht bedürftig gewesen seien. Es lasse den Schluß zu, daß die Kläger auch in der Zeit ab 1970 wegen der Erhöhung ihrer Renten und der Einkünfte ihrer Kinder keine Not gelitten hätten und auf Leistungen aus dem Härteausgleich nicht angewiesen gewesen seien. Diesen Ausführungen begegnet die Revision nur mit dem Ein-wand, das Berufungsurteil verstoße gegen die Entscheidungen BGH RzW 1975, 82 und 1969, 132, da es auf Durchschnittsverdienste abstelle, während es für die Bedürftigkeit nach § 165 BEG auf die individuellen Verhältnisse der Klägerin, nämlich einen ihren Lebensverhältnissen entsprechenden vollen Unterhalt ankomme. Das angefochtene Urteil hat Bestand, soweit der Berufungsrichter Härteausgleich für 1969/70 ablehnt, weil er die Bedürftigkeit verneint. Bei der Bestimmung des damaligen Lebensunterhalts im Sinne des § 165 Abs. 1 BEG geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß es auf den vollen Unterhalt ankomme, der den einfachen Lebensverhältnissen der Antragsteller in Israel entspricht (BGH RzW 1975, 82 in Verbindung mit 1969, Eine nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs.3 Nr. 3 b ZPO ausgeführte Verfahrensrüge gegen diese Art der Tatsachenfeststellung und dagegen, daß das Berufungsgericht dabei eigene Fachkenntnisse zur Höhe der Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten in Israel verwertet hat, enthält die Revisionsbegründung nicht. Das ange-fochtene Urteil läßt erkennen, daß die an Hand der Durchschnittseinkünfte gewonnenen Richtsätze nur für den Regelfall gelten sollen. Bei der Prüfung, ob Sohn und Schwiegersohn der Kläger ihnen 1969/70 nach israelischem Recht (BGH RzW 1975, 172) auf Grund ihrer Einkünfte und ihres eigenen Bedarfs unterhaltspflichtig waren, hat sich das Berufungsgericht ebenfalls vom Durchschnittseinkommen der israelischen Beschäftigten leiten lassen, das nach tatrichterlicher Überzeugung das Unterhaltsbedürfnis der eigenen Familie im Regelfall deckt.
2404 066 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 86/76 URTEIL Verkttndet am 1. Dezember 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Schoschana f 'Israel, Nr.#, * Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin folgende monatlichen Härteausgleichsleistungen verlangt: 100 DM für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis 31. Dezember 1970, 130 DM vom 1. Januar 1971 bis 31. Oktober 1973, 155 DM vom 1. November 1973 bis 31. Dezember 1974 und 180 DM seither. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Die 1901 geborene Klägerin lebt seit 1949 in Israel. Für in Bulgarien erlittenen Freiheitsschaden hat sie 3.450 DM Entschädigung erhalten (§§ 162, 43 ff BEG). Nach einem schon 1963 formularmäßig gestellten, jedoch nicht bis zu dem 31. März 1967 erläuterten Antrag auf Härteausgleich erhob der Ehemann der Klägerin am 27. Januar 1969 erneut Ansprüche nach § 165 BEG. Er schilderte in einer eidesstattlichen Versicherung die familiären Verhältnisse, wies auf sein Alter und seinen angegriffenen Gesundheitszustand hin und gab an, seine Rente aus der Sozialversicherung reiche für seinen und seiner Ehefrau Lebensunterhalt nicht aus. Nach Ermittlungen in Israel lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag der Eheleute auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG ab. Ihre Klage auf monatlich 400 DM ab 1. Februar 1969 blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. 1976 teilte der Prozeßbevollmächtigte im Verfahren über die Zulassungsbeschwerde mit, der klagende Ehemann sei 1973 gestorben. Mit der Revision macht die Klägerin eigene Härteausgleichsansprüche geltend; sie verlangt monatlich 100 DM ab 1. Februar 1969, 130 DM ab 1. Januar 1971, 155 DM ab 1. November 1973 und 180 DM ab 1. Januar 1975. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, die klagenden Eheleute hätten ordnungsgemäß Härteausgleich beantragt. Das ist richtige Der Antrag vom 27. Januar 1969 auf Härteausgleich von diesem Zeitpunkt an (vgl. BGH RzW 1975, 178) ist sogleich hinreichend erläutert worden (vgl* dazu BGH RzW 1975» 180; 1976, 28). Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976, 103 kann davon ausgegangen werden, daß der Ehemann nicht nur seinen Anspruch auf Härteausgleich, sondern auch den der Klägerin mit ihrer Zustimmung geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht verneint die Bedürftigkeit für den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Den vollen ünterhaltsbedarf von Versorgungsempfängem einfacher Bevölkerungskreise in Israel bestimmt es nach dem dortigen durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst des Jahres 1969» den es um 30 % für nach seiner Erfahrung eingesparte Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten von 635 I£ auf rund 445 I£ kürzt. Einkünfte in dieser Höhe hätten den Lebensunterhalt sichergestellt# Einen Fehlbetrag von monatlich rund 270 I£, um den die Renteneinkünfte der Kläger im Jahre 1969 hinter dem Unterhaltsbedarf von 445 I£ zurückgeblieben seien, hätten sie mit Hilfe durchsetzbarer Unterhaltsansprüche israelischen Rechts gegen Sohn und Schwiegersohn ausgleichen können. Diese, ihrerseits den Ehefrauen und jeweils zwei Kindern unterhaltspflichtig, hätten 1969/70 monatlich netto rund 632 und 726 I£ verdient. Bei dem damaligen Durchschnittsarbeitsverdienst von monatlich brutto 635 I£, der den Lebensunterhalt einer Familie gesichert habe, und einem angemessenen Abzug von 20 % für Steuern, Sozialversicherung usw. könne davon ausgegangen werden, daß ein Arbeiterehepaar mit zwei Kindern einen Bedarf von rund 508 l£ gehabt habe. Für ein höheres Unterhaltsbedürfnis sei nichts ersichtlich. Sohn und Schwiegersohn hätten also den Unterhaltsfehlbetrag der Kläger decken können, so daß diese 1969/70 nicht bedürftig gewesen seien. Das spätere Einkommen der Kläger und ihrer Kinder und Schwiegerkinder ab etwa Mitte 1970 zu ermitteln, sieht das Berufungsgericht keinen Grund. Seit 1970 hätten sich Renten und Löhne ent- ), . sprechend der eingetretenen Teuerung allgemein wesentlich erhöht. Das zeige die statistische Entwicklung der Durchschnitts-* einkommen. Es lasse den Schluß zu, daß die Kläger auch in der Zeit ab 1970 wegen der Erhöhung ihrer Renten und der Einkünfte ihrer Kinder keine Not gelitten hätten und auf Leistungen aus dem Härteausgleich nicht angewiesen gewesen seien. Von sich aus hätten sie keine weiteren Angaben gemacht. Das Gericht könne von Ermittlungen absehen, wenn diese nach seiner Überzeugung zu keinem dem Antragsteller günstigen Ergebnis führen könnten. Diesen Ausführungen begegnet die Revision nur mit dem Ein-wand, das Berufungsurteil verstoße gegen die Entscheidungen BGH RzW 1975, 82 und 1969, 132, da es auf Durchschnittsverdienste abstelle, während es für die Bedürftigkeit nach § 165 BEG auf die individuellen Verhältnisse der Klägerin, nämlich einen ihren Lebensverhältnissen entsprechenden vollen Unterhalt ankomme. Das angefochtene Urteil hat Bestand, soweit der Berufungsrichter Härteausgleich für 1969/70 ablehnt, weil er die Bedürftigkeit verneint. Seine Feststellung der 1969/70 erzielten Einkünfte wird von der Revision nicht angegriffen. Bei der Bestimmung des damaligen Lebensunterhalts im Sinne des § 165 Abs. 1 BEG geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß es auf den vollen Unterhalt ankomme, der den einfachen Lebensverhältnissen der Antragsteller in Israel entspricht (BGH RzW 1975, 82 in Verbindung mit 1969, 132; 1976, 147). Zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs zieht der Berufungsrichter in zulässiger Weise (BGH RzW 1975, 172; 269) Richtsätze heran. Er gewinnt sie aus den Durchschnittseinkünften israelischer Beschäftigter, die er, auf Nettobeträge umgerechnet, für ausreichend hält, im Normalfall den Unterhalt zu sichern. Ob damit für den Regelfall der volle Lebensunterhalt angezeigt wird, unterliegt der Verantwortung des Tatrichters (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1977 - IX ZB 522/76 - und vom 10. März 1977 - IX ZB 127/76 und IX ZB 407/76). Eine nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausgeführte Verfahrensrüge gegen diese Art der Tatsachenfeststellung und dagegen, daß das Berufungsgericht dabei eigene Fachkenntnisse zur Höhe der Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten in Israel verwertet hat, enthält die Revisionsbegründung nicht. Das ange-fochtene Urteil läßt erkennen, daß die an Hand der Durchschnittseinkünfte gewonnenen Richtsätze nur für den Regelfall gelten sollen. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung geböten (BGH RzW 1975, 172; 269), sind nicht dargelegt. Die verhältnismäßig geringen Krankheitskosten, die die Ermittlungen in Israel für 1969/70 ergeben haben, durfte der Berufungsrichter vernachlässigen, da sie durch die nach seiner Auffassung bestehenden Unterhaltsansprüche gegen die Angehörigen ebenfalls gedeckt wurden. Bei der Prüfung, ob Sohn und Schwiegersohn der Kläger ihnen 1969/70 nach israelischem Recht (BGH RzW 1975, 172) auf Grund ihrer Einkünfte und ihres eigenen Bedarfs unterhaltspflichtig waren, hat sich das Berufungsgericht ebenfalls vom Durchschnittseinkommen der israelischen Beschäftigten leiten lassen, das nach tatrichterlicher Überzeugung das Unterhaltsbedürfnis der eigenen Familie im Regelfall deckt. Die Revision greift es nicht an. Für die Zeit ab Mitte 1970 enthält das Berufungsurteil keine überprüfbaren Feststellungen, sondern nur Vermutungen. Deshalb wird es insoweit aufgehoben (vgl. BGH RzW 1976, 147). Für die weitere Sachbehandlung wird darauf hingewiesen, daß es rechtlich bedeutungslos ist, wenn die Kläger ab Mitte 1970 keine Not zu leiden brauchten (BGH RzW 1975, 82; 172). Mai Zorn Dr. Thumm Portmann Dr. Lang