Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. In seinem Gesundheitsschadensverfahren erkannte die Entschädigungsbehörde einen dekompensierten Herzmuskelschaden mit Stauungen im großen und kleinen Kreislauf sowie eine Neurasthenie als Verfolgungsleiden an und gewährte ihm bis zu seinem Tode eine Rente, zuletzt auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %u Anträge der Klägerin und ihrer Kinder Udo und Gisela auf Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG wurden 1961 abgelehnt, die Klagen 1962 abgewiesen, weil das Herzleiden, das zu dem Tode des Ehemanns geführt habe, zu Unrecht als verfolgungsbedingt anerkannt worden sei. Dann lehnte die Entschädigungsbehörde den Beihilfeantrag mit der Begründung ab, das Herzleiden des verstorbenen Verfolgten sei nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen, deswegen bestehe auch kein Anspruch auf Beihilfe nach § 41 a BEG, Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (RzW 1975, 211) die Berufung zurück. Denn der Klägerin stünden Leistungen nach § 41 a BEG deshalb nicht zu, weil das als Verfolgungsschaden anerkannte Herzleiden, das zu dem Tode ihres Ehemanns geführt habe, tatsächlich nicht die Folge der erlittenen Haft gewesen sei# Es habe in keinem Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen gestanden, sondern sei schicksalhaft aufgetreten, im Gesundheitsschadensverfahren also zu Unrecht als Verfolgungsschaden anerkannt worden. Die Versorgung der Hinterbliebenen (§29 Nr. 6 BEG) ist Teil der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Sie setzt eine verfolgungsbedingte Schädigung des Körpers oder der Gesundheit voraus (§28 BEG). Deren Feststellung wird nicht dadurch entbehrlich, daß der Verfolgungsschaden schon im Verfahren wegen Rente, Kapitalentschädigung und Heilverfahren anerkannt worden ist (BGH RzW 1968, 174; ständig). Denn das Bundesentschädigungsgesetz kennt keine dem § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG entsprechende Vorschrift, nach welcher der Tod stets dann als Folge der Schädigung gilt, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Auch der Beihilfeanspruch des § 41 a BEG besteht nur dann, wenn der Verstorbene tatsächlich durch die Verfolgung an seinem Körper oder seiner Gesundheit geschädigt worden ist. Als Ergänzung zu § 41 BEG ist dieser Anspruch durch Art, I Nr. 30 BEG-SchlußG für die Fälle geschaffen worden, in denen ein Verfolgter wegen einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 70 % oder mehr eine Rente nach § 31 BEG bezogen hat, aber nicht an den Folgen dieser Schädigung verstorben ist (Bericht des Abgeordneten Hirsch, BT-Drucks. Angelehnt an die Regelung des § 48 BVG, soll § 41 a BEG den mittelbaren Schaden der Witwe und der Waisen ausgleichen, der in ihrer Bedürftigkeit wegen der verfolgungsbedingt fehlenden oder unzureichenden Versorgung liegt (BGH RzW 1977, 59).
2403 064 11ao b s c h l a;vewerk: j a pi i nZj___________nein a Ansoruch am nacn /•i nt n: wenn der abhänrii Verfolgte die Rente für einen verfol.^un^sun-entstanclenen Gesund;aeitsschaden, also zu Unr bezogen hatte. TT t ' j J \ -r ’ 9 Urt o Januar 19r 36/ Ginne Miino echt, h en h en I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 86/75 URTEIL Verkündet am 19. Januar 1978 Pohl, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Sntschädigungsrechtsstreit Gisela A. Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und ReVisionsklägerin, Rechtsanwalt :i;egen Freistaat B a y e r n , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München, Beklagten und Revisionslx C\i Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr, Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Februar 1975 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des 1958 verstorbenen Philipp der sich von März 1933 bis März 1934 als politischer Gegner des Nationalsozialismus in Gefängnis- und Konzentrationslagerhaft befand. In seinem Gesundheitsschadensverfahren erkannte die Entschädigungsbehörde einen dekompensierten Herzmuskelschaden mit Stauungen im großen und kleinen Kreislauf sowie eine Neurasthenie als Verfolgungsleiden an und gewährte ihm bis zu seinem Tode eine Rente, zuletzt auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %u Anträge der Klägerin und ihrer Kinder Udo und Gisela auf Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG wurden 1961 abgelehnt, die Klagen 1962 abgewiesen, weil das Herzleiden, das zu dem Tode des Ehemanns geführt habe, zu Unrecht als verfolgungsbedingt anerkannt worden sei. 1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG erneut die Hinterbliebenenrente des § 41 BEG, hilfsweise die Beihilfe nach § 41 a BEG. Der Anspruch aus § 41 BEG blieb bei der Behörde und bei Gericht ohne Erfolg, weil kein Neuantragsrecht bestehe. Dann lehnte die Entschädigungsbehörde den Beihilfeantrag mit der Begründung ab, das Herzleiden des verstorbenen Verfolgten sei nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen, deswegen bestehe auch kein Anspruch auf Beihilfe nach § 41 a BEG, Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (RzW 1975, 211) die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Beihilfe ab September 1965 weiter. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht anwaltlich vertreten. Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht führt aus: Bei der Prüfung der Bedürftigkeit müßten die Lebensverhältnisse zur Zeit des Todes des Verfolgten im Jahre 1958 außer Betracht bleiben. § 41 a BEG sei erst seit dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes anzuwenden. 1965 sei die Klägerin nicht bedürftig gewesen, da sie monatliche Einkünfte von mehr als 450,— DM gehabt habe. Ob und wieweit sie ihren damals 23-jährigen Sohn unterstützt habe, könne dahinstehen. Denn eine Bedürftigkeit sei dann unbeachtlich, wenn sie darauf beruhe, daß Einkommen an andere Personen weitergegeben werde. Unterhaltsverpflichtungen seien durch Zuschläge zu berücksichtigen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob Entscheidungsgründe eine etwa 1970 bestehende Bedürftigkeit einen Anspruch auf Beihilfe begründen könne. Denn der Klägerin stünden Leistungen nach § 41 a BEG deshalb nicht zu, weil das als Verfolgungsschaden anerkannte Herzleiden, das zu dem Tode ihres Ehemanns geführt habe, tatsächlich nicht die Folge der erlittenen Haft gewesen sei# Es habe in keinem Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen gestanden, sondern sei schicksalhaft aufgetreten, im Gesundheitsschadensverfahren also zu Unrecht als Verfolgungsschaden anerkannt worden. Gegen diese tatsächliche Feststellung medizinischer Art erhebt die Revision keine Verfahrensrüge. Die daraus vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß es schon an den Grundvoraussetzungen des § 41 a BEG fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung stand und erübrigt alle Erwägungen zur Frage der Bedürftigkeit der Klägerin. Die Versorgung der Hinterbliebenen (§29 Nr. 6 BEG) ist Teil der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Sie setzt eine verfolgungsbedingte Schädigung des Körpers oder der Gesundheit voraus (§28 BEG). Deren Feststellung wird nicht dadurch entbehrlich, daß der Verfolgungsschaden schon im Verfahren wegen Rente, Kapitalentschädigung und Heilverfahren anerkannt worden ist (BGH RzW 1968, 174; ständig). Denn das Bundesentschädigungsgesetz kennt keine dem § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG entsprechende Vorschrift, nach welcher der Tod stets dann als Folge der Schädigung gilt, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Auch der Beihilfeanspruch des § 41 a BEG besteht nur dann, wenn der Verstorbene tatsächlich durch die Verfolgung an seinem Körper oder seiner Gesundheit geschädigt worden ist. Als Ergänzung zu § 41 BEG ist dieser Anspruch durch Art, I Nr. 30 BEG-SchlußG für die Fälle geschaffen worden, in denen ein Verfolgter wegen einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 70 % oder mehr eine Rente nach § 31 BEG bezogen hat, aber nicht an den Folgen dieser Schädigung verstorben ist (Bericht des Abgeordneten Hirsch, BT-Drucks. IV/3423 5. 7/8). Nicht das als Verfolgungsschaden anerkannte Leiden, sondern eine andere Ursache, wie z.B. ein Unfall, eine Infektionskrankheit oder ein Geschwulstleiden, muß also den Tod herbeigeführt haben. Der Beihilfeanspruch dient dem Ausgleich fehlender Hinterbliebenenvorsorge. Angelehnt an die Regelung des § 48 BVG, soll § 41 a BEG den mittelbaren Schaden der Witwe und der Waisen ausgleichen, der in ihrer Bedürftigkeit wegen der verfolgungsbedingt fehlenden oder unzureichenden Versorgung liegt (BGH RzW 1977, 59). Der Anspruch setzt also die Feststellung einer durch die Verfolgung bewirkten Gesundheitsschädigung voraus. Wenn die mangelhafte Versorgung in Wahrheit nicht auf der Verfolgung beruht, besteht kein Grund, dafür einen entschädigungsrechtlichen Beihilfeanspruch einzuräumen. Sollten die Angehörigen es im Einzelfall im Vertrauen auf die Hinterbliebenenversorgung des Bundesentschädigungsgesetzes unterlassen haben, ihre Versorgung selbst zu sichern, so wäre dieser Nachteil nicht die zurechenbare Folge der nationalsozialistischen Verfolgung. Das Vertrauen auf den Fortbestand einer - wenn auch zu Unrecht gezahlten - Rente wird zwar geschützt, jedoch nur insoweit, als die Rente selbst allein unter den engen Voraussetzungen der §§ 200 bis 202 und 206 BEG widerrufen und gekürzt werden kann. Die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung sind, obwohl nach § 29 Nr. 6 BEG Teil der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, eigenständige Ansprüche der Hinter- bliebenen. Ihre Gewährung hängt deshalb von einer selbständigen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ab. Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner