7. Im Falle von Berufsschäden die Rente nach Par. 93 neu zu bestimmen unter gleichzeitiger Verlängerung hinsichtlich der Kapitalentschädigung und Gewährung des 20 %igen Zuschlages, wobei in den hierfür in Betracht kommenden Fällen für die Witwe die Rente gewählt wird ...”. Oktober .1970 erkannte die Entschädigungsbehörde dem Kläger weitere 13.525 DM Kapitalentschädigung zu, wobei sie ihn nunmehr in den höheren Dienst einreihte. Parau I n i n nahm dri' Kläger ini Dezember KA’I den Rechtsstreit wegen seines Rentenanspruchs auf.Das Landgericht wies die Klage wegen Versäumung der Frist des Art. III Mr. 4 Abs. 1 und 2 BLG-SchluOG ab. Das Berufungsgericht führt aus: Kenn dem Kläger ’sei Erlaß des Bescheids im Jahre 19.B8 ein Rentenwahlrecht nach I 94 BEO zugestanden habe, sei es erloschen, veil er es nicht innerhalb der Frist des § 96 BEG, also bis sp":1 bestens 11. 1 Satz 2 BEG-SchlußG erneut eine 6 3EG eröffnet, weil durch sie nicht erstmals eine Inne rha1b der mit Kr. 1 Abs.falle (Art. IV KapitalentSchädigung zuerkennt worden sei. Das im Dezember 1965 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Schreiben lasse nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit erkennen, daß der Kläger die Rente statt der Kapitalentschädigung wählen wolle. Gegen die Versäumung der Frist des Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG gebe es keine Wiedereinsetzung. Dies sei auch nach den Grundsätzen des Abhilfeverfahrens (BGH RzW 1972, 341; 344; 346), das der Korrektur unrichtiger Entscheidungen diene, nicht möglich. Die Frist (§ 96 BEG) zur Ausübung eines etwaigen Rentenwahlrechts nach der ersten Zuerkennung einer Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Bescheid vom 30. Ob und wann dieser Bescheid dem Kläger gemäß §§ 196 Abs.1, 197 BEG zugestellt worden ist, läßt sich allerdings den Akten der Entschädigungsbehörde nicht entnehmen. Erst im Dezember 1965 hat er auf Grund des BEG-Schlußgesetzes weitere Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verlangt. Infolgedessen war lange vor Dezember 196h, als der Kläger wegen des BEG-Schlußgesetzes wieder an die Entschädigungsbehörde herantrat, die Klagebefugnis verwirkt (vgl. 150) hat selbst dann, wenn der Bescheid von 1958 vor der Verkündung dieser Verordnung unanfechtbar geworden war, für den Kläger kein Rentenwahlrecht begründet, wie das Berufungsgericht zutref fend dargelegt hat. DV-BEG durch Art. III der Verordnung haben die RentenwahlVoraussetzungen des § 94 BEG nicht berührt. Ein möglicherweise aus dem BEG-Schlußgesetz herzuleitendes erstes oder erneutes Rentenwahlrecht scheitert, wie das Bernfungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, schon daran, daß der Kläger es nicht rechtzeitig ausgeübt hat. Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BSG-SchlußG regelt abschließend die Voraussetzungen eines solchen Wahlrechts, gleichgültig ob es sich aus einer Gesetzesünderung durch Art. I oder aus der Angleichungsvorschrift September 1966 erklärt werden (BGH aaO), es sei denn, daß eine KapitalentSchädigung für Berufsschäden erstmals nach Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes zuerkannt worden ist. Dem Kläger ist jedoch eine Kapitalentschädigung schon vor Verkündung des BEG-Schlußgeseizes zuerkannt worden, so daß die Bescheide vom 14. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG gibt es nicht (BGH aaO; vgl. Es ist daher belanglos, daß die Entschädigungsbehörde den Ren-tenanspruch nicht wegen Versäumung der Wahlfrist, sondern aus anderen Gründen abgelehnt hat. Auch die Grundsätze über die Abhilfe nach endgültiger, aber unrichtiger Entscheidung (BGH RzW 1972, 341; 344; 346) eröffnen, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, nicht die Möglichkeit, dem Kläger eine Rente vielen Schadens im beruflichen Fortkommen zuzusprechen.
2445 092 BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES IX ZR 86/71 URTEIL Verkündet am 28. November 1971 Peisker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit gegen Land N o r d r h e i n - Vf ertfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten njy Dor Tv... i v i .! sei \ \ t des lYuiidesgcr i eh l.shohat auf die mündliche Vorhand limp: vom 98. November 197A durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter 7/U-stenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Dezember 197? wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trügt der Klüger. Von Rechts wegen Tatbestand 1958 erkannte die Entschädigungsbehörde dem 1903 geborenen Kläger für Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 17.190 DM Kapitalentschädigung zu. Der Klüger focht diesen Bescheid nicht an. Im Dezember 1965 schrieb er an die Entschädigungsbehörde: 11 Auf Grund des in der Zwischenzeit ergangenen Schlußgesetzes ... schiebe ich hiermit folgende Entschädigungsansprüche nach bzw. melde ich neu an und zwar gemäß den amtlichen Ergänzungsbögen A-B-C-D-E- und F. Hinsichtlich der Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie hinsichtlich der Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts und hinsichtlich des sonstigen Antrags Inhalts beziehe ich mich auf die obigen Entschädigungsakten, wobei, falls frühere Entscheidungen oder Vergleiche entgegenstehen, vorsorglich eine Anfechtung derselben hiermit erfolgt. Dementsprechend wird beantragt: .... 7. Im Falle von Berufsschäden die Rente nach Par. 93 neu zu bestimmen unter gleichzeitiger Verlängerung hinsichtlich der Kapitalentschädigung und Gewährung des 20 %igen Zuschlages, wobei in den hierfür in Betracht kommenden Fällen für die Witwe die Rente gewählt wird ...”. Im März 1967 beantragte er, Mden Schaden im beruflichen Fortkommen neu festzusetzen und dementsprechend den Entschädigungszeitraum zu verlängern, weil bei Bemessung der ausreichenden Lebensgrundlage der 20/30% Zuschlag zu Anlage I der 3. DV nicht berücksichtigt ist und die Bewertung der Kaufkraft der Einkünfte des Antragstellers im Ausland nicht gemäß den Richtlinien des BGH erfolgte”. Daraufhin erkannte ihm die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 14. November 1969 weitere 9.285 DM Kapitalentschädigung bei unveränderter Einreihung in den gehobenen Dienst zu. Im Juni 1970 verlangte der Kläger von der Entschädigungsbehörde eine Bestätigung, daß ihm nunmehr ein Rentenwahlrecht zustehe. Im Juli 1970 erhob er Klage auf Zahlung der sich bei seiner Einreihung in den höheren Dienst ergebenden Berufsschadensrente. Der Rechtsstreit wurde zunächst nicht betrieben. Mit Ergänzungsbescheid vom 22. Oktober .1970 erkannte die Entschädigungsbehörde dem Kläger weitere 13.525 DM Kapitalentschädigung zu, wobei sie ihn nunmehr in den höheren Dienst einreihte. Die Rente verweigerte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 15. Juli 1971, weil der Kläger zur Zeit der ersten Entscheidung über seinen Berufsschadensanspruch im Jahre 1958 in seiner Berufstätigkeit nicht um 50 % beeinträchtigt und auch noch nicht Parau 3"n i n nahm dri' Kläger / v/ v Jahre ■> l i "'•V’o:-hi sei. Parau I n i n nahm dri' Kläger ini Dezember KA’I den Rechtsstreit wegen seines Rentenanspruchs auf. Das Landgericht wies die Klage wegen Versäumung der Frist des Art. III Mr. 4 Abs. 1 und 2 BLG-SchluOG ab. Pie Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Klager seinen Rentenanspruch weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Ent s che i dung s gründ.e Das Berufungsgericht führt aus: Kenn dem Kläger ’sei Erlaß des Bescheids im Jahre 19.B8 ein Rentenwahlrecht nach I 94 BEO zugestanden habe, sei es erloschen, veil er es nicht innerhalb der Frist des § 96 BEG, also bis sp":1 bestens 11. Juli 1999, ausgeübt habe. Art. IV der 2. KndVC zur 3. PY-BEG habe für ihn kein neues Renten- wahlr*echt begründet, weil die durch Art. III dieser Verordnung neu eingeführte Anlage 3 zur 3. DV-BEG die Rentenwahl Voraussetzungen des § 94- 3EG für die in un- selbständiger Tätigkeit Geschädigten nicht beeinflußt habe. Ein durch Art. Ill Mr 4 Abs. 1 und 2, Art. IV Mr -1 _) f. :VÜ BEG-SchluBG begründetes Renten- wahlrecht habe nur bis zu dem 30. September 1966 ausgeäbt werden können. Die Bescheide vom 14. November 1969 und vom O 9 ;tober 1970 hätten für den Jäger nicht nach Art. Ill Nr. 4 Abs bahlfrist gern MB <> 1 Satz 2 BEG-SchlußG erneut eine 6 3EG eröffnet, weil durch sie nicht erstmals eine Inne rha1b der mit Kr. 1 Abs. falle (Art. IV KapitalentSchädigung zuerkennt worden sei. in Art. III Kr. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 1 BEG-SchlußG auch für die Angleichungs-Mr. 1 Abs. 3 Satz 3 BEG-SchluBG) bestimm- ten Frist bis 30. September 1966 habe der Kläger keine rechtsgültige Rentenwahlerklärung abgegeben. Das im Dezember 1965 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Schreiben lasse nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit erkennen, daß der Kläger die Rente statt der Kapitalentschädigung wählen wolle. Erst im Juni 1970 habe er die Rente gewählt. Gegen die Versäumung der Frist des Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG gebe es keine Wiedereinsetzung. Weder Erklärungen noch das sonstige Verhalten der Entschädigungsbehörde könnten die Folgen der Fristversäumnis beheben. Dies sei auch nach den Grundsätzen des Abhilfeverfahrens (BGH RzW 1972, 341; 344; 346), das der Korrektur unrichtiger Entscheidungen diene, nicht möglich. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Frist (§ 96 BEG) zur Ausübung eines etwaigen Rentenwahlrechts nach der ersten Zuerkennung einer Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Bescheid vom 30. Mai 1958 hat der Kläger ungenutzt verstreichen lassen. Ob und wann dieser Bescheid dem Kläger gemäß §§ 196 Abs. 1, 197 BEG zugestellt worden ist, läßt sich allerdings den Akten der Entschädigungsbehörde nicht entnehmen. Außerdem ist die Rechtsmittelbelehrung (§ 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG) insoweit ungenügend, als der Hinweis auf den notwendigen Inhalt der Klageschrift fehlt. Die Klagefrist des § 210 BEG ist daher nicht in Lauf gesetzt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den Bescheid jedoch spätestens im Juli 1958 erhalten. Er hat weder Klage erhoben noch sonst der Entschädigungsbehörde in irgendeiner Weise zu erkennen ge- geben, daß er mit der ihm zuerkannten Kap i ta1ent s chüdi-gung .für Schaden in beruflichen Fortkommen nicht zufrieden sei. Erst im Dezember 1965 hat er auf Grund des BEG-Schlußgesetzes weitere Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verlangt. Infolgedessen war lange vor Dezember 196h, als der Kläger wegen des BEG-Schlußgesetzes wieder an die Entschädigungsbehörde herantrat, die Klagebefugnis verwirkt (vgl. BGH RzW 1962, 327; 1965, 141; 1966 474 Nr. 31; 196?, 89 Nr. 35; 230; 1970, 76) und die anschließende Rentenwahlfrist von 6 Monaten (§ 96 BEG) abgelaufen (vgl. BGH RzV/ 1966, 228; 1967, 89 Nr. 35). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Kentenwahlfrist gibt es nicht (vgl. BGH RzW 1973, 189; 196). Art. IV Abs. 2 der 2. AndVO zur 1., 2. und 3. DV-BEG vom 25. Februar I960 (BGBl I S. 150) hat selbst dann, wenn der Bescheid von 1958 vor der Verkündung dieser Verordnung unanfechtbar geworden war, für den Kläger kein Rentenwahlrecht begründet, wie das Berufungsgericht zutref fend dargelegt hat. Die Änderungen der 3. DV-BEG durch Art. III der Verordnung haben die RentenwahlVoraussetzungen des § 94 BEG nicht berührt. Ein möglicherweise aus dem BEG-Schlußgesetz herzuleitendes erstes oder erneutes Rentenwahlrecht scheitert, wie das Bernfungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, schon daran, daß der Kläger es nicht rechtzeitig ausgeübt hat. Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BSG-SchlußG regelt abschließend die Voraussetzungen eines solchen Wahlrechts, gleichgültig ob es sich aus einer Gesetzesünderung durch Art. I oder aus der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b, Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG ergibt (BGH RzW 1973, 189). In allen Fällen mußte die Rentenwahl bis 30. September 1966 erklärt werden (BGH aaO), es sei denn, daß eine KapitalentSchädigung für Berufsschäden erstmals nach Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes zuerkannt worden ist. Dann bleibt es bei der Wahlfrist der §§ 84, 96 BEG (Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG). Dem Kläger ist jedoch eine Kapitalentschädigung schon vor Verkündung des BEG-Schlußgeseizes zuerkannt worden, so daß die Bescheide vom 14. November 1969 und vom 22. Oktober 1970 für Ihn keine neue Wahlfrist in Lauf setzten. Ein erstes oder erneutes Rentenwahlrecht konnte er nur bis 30. September 1966 ausüben. Dazu bedurfte es einer Erklärung, die eindeutig erkennen ließ, daß er nunmehr an Stelle der zuerkannten Kapitalentschädigung die Rente wählte (BGH aaO). Eine solche Erklärung hat der Kläger bis 30. September 1966 nicht abgegeben. Sie kann insbesondere auch in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. Dezember 1965 nicht gefunden werden, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG gibt es nicht (BGH aaO; vgl. auch BGH RzW 1973, 196). Es ist daher belanglos, daß die Entschädigungsbehörde den Ren-tenanspruch nicht wegen Versäumung der Wahlfrist, sondern aus anderen Gründen abgelehnt hat. Auch die Grundsätze über die Abhilfe nach endgültiger, aber unrichtiger Entscheidung (BGH RzW 1972, 341; 344; 346) eröffnen, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, nicht die Möglichkeit, dem Kläger eine Rente vielen Schadens im beruflichen Fortkommen zuzusprechen. Sie lassen es nicht zu, gegen das Gesetz Wiedereinsetzung in eine Rentenwahlfrist zu gewähren. kai Henke. Wüstenberg Dr. Thumm Zorn