Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Puchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 8, Juni 1971 beschlossen: Der Beschluß, durch den der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Berufungsurteil vom 10. Mai 1971 eingegangene Revisionsschrift hat die einmonatige Notfrist des § 220 Abs.3 Satz 3-5 BEG nicht gewehrt. Das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. R^BBB vom 5. April 1971 nicht angenommen, vielmehr einen neuen Antrag im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB unterbreitet: Er wolle den Kläger vertreten, gehe aber davon aus, daß die gesetzlichen Gebühren durch Rechtsanwalt Dr. RJ^BB sichergestellt seien. April 1971 angekündigten Übersendung der Akten hätte gesehen werden können, wäre Rechtsanwalt Dr. KBHb gemäß §§ 675» 611, 613 BGB verpflichtet gewesen, Revision einzulegen. Rechtsanwalt Dr. R^^m hätte, da er mangels Zulassung bei einem Oberlandesgericht Revision nicht selbst einlegen konnte ( 224 Abs.4 BEG), seine Zustimmung Rechtsanwalt Dr. zu dessen Schreiben vom 8. Das Schreiben vom 29* April 1971 ging ausweislich des Stempelaufdrucks erst am 3* Mai 1971, also nach Ablauf der Prist des Die darin liegende Verletzung der nach § 233 ZPO gebotenen Sorgfalt durch seinen Prozeßbevollmächtigten im zweiten Rechtszug und im Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Dr. R^H^B,ist dem Revisionskläger zuzurechnen.
2489 057 BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 86/71 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Svetomir B. I W Ave '/USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. (HHB in gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Beklagte und Revisionsbeklagte .. < Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Puchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 8, Juni 1971 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 1968 wird verworfen. Das Revisionsverfahren ist gebtfhren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Revision ist unzulässig. Der Beschluß, durch den der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Berufungsurteil vom 10. Juni 1968 zuließ, wurde dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs und des BeschwerdeVerfahrens, Rechtsanwalt Dr. am 29* März 1971 gemäß § 212 a ZPO zuge- stellt. Die am 14. Mai 1971 eingegangene Revisionsschrift hat die einmonatige Notfrist des § 220 Abs. 3 Satz 3-5 BEG nicht gewehrt. Das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet. Die Säumnis beruht weder auf Naturereignissen noch auf einem unabwendbaren Zufall (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 ZPO). Sie wäre vermieden worden, wenn Rechtsanwalt Dr. RfB die äußerste nach den Umständen erforderliche und zu erwartende Sorgfalt (vgl. BGH NJW 1952, 425; Beschluß vom 24. März 1970 - IX ZR 272/69) beachtet hätte. Das hat er nicht getan. Das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. R^BBB vom 5. April 1971 enthält nur den Antrag an Rechtsanwalt Dr. kBIB» die Revision durchzuführen, ohne daß Rechtsanwalt Dr. RBBB die Sicherstellung der gesetzlichen Gebührenanforderung dafür angeboten hätte. Diese Auftragsbedingungen hat Rechtsanwalt Dr. K^|B in seiner Antwort vom 8. April 1971 nicht angenommen, vielmehr einen neuen Antrag im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB unterbreitet: Er wolle den Kläger vertreten, gehe aber davon aus, daß die gesetzlichen Gebühren durch Rechtsanwalt Dr. RJ^BB sichergestellt seien. Erst nach der Annahme dieses Antrags, die gegebenenfalls schon ln einer schlüssigen Handlung, nämlich der im Schreiben vom 5. April 1971 angekündigten Übersendung der Akten hätte gesehen werden können, wäre Rechtsanwalt Dr. KBHb gemäß §§ 675» 611, 613 BGB verpflichtet gewesen, Revision einzulegen. Die eidesstattlichen Erklärungen der Rechtsanwälte vom 12. und 13. Mai 1971 sowie der Sekretärin KdQBfc vom 13* Mai 1971 lassen keine Umstände erkennen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die geforderte Sicherstellung der Gebühren der bisherigen Übung bei der v n / Abwicklung abgeschlossener AuftrageVerhältnisse entsprochen und deshalb Rechtsanwalt Dr. auf die Annahme seines Angebots vom 8. April 1971 verzichtet hat (§ 151 BGB). Rechtsanwalt Dr. R^fH^ hätte diese Rechtslage erkennen können und nicht darauf vertrauen dürfen, daß Rechtsanwalt Dr. K^m^vor ^r'nahTTle seines Antrags Revision einlegen werde. Rechtsanwalt Dr. R^^m hätte, da er mangels Zulassung bei einem Oberlandesgericht Revision nicht selbst einlegen konnte ( 224 Abs. 4 BEG), seine Zustimmung Rechtsanwalt Dr. zu dessen Schreiben vom 8. April 1971 noch vor dem Ende der Revisionsfrist übermitteln, oder rechtzeitig einen anderen nach § 224 Abs. 4 BEG vertretungsberechtigten Rechtsanwalt beauftragen müssen. Das ist nicht geschehen. Ob die Erklärung des Rechtsanwalts Dr. vom 29* April 1971 als recht- zeitige Annahme im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB oder, weil verspätet, als neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB) anzusehen wäre, kann offenbleiben. Das Schreiben vom 29* April 1971 ging ausweislich des Stempelaufdrucks erst am 3* Mai 1971, also nach Ablauf der Prist des § 220 Abs. 3 Satz 3-5 BEG, bei Rechtsanwalt Dr. ein. Die darin liegende Verletzung der nach § 233 ZPO gebotenen Sorgfalt durch seinen Prozeßbevollmächtigten im zweiten Rechtszug und im Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Dr. R^H^B,ist dem Revisionskläger zuzurechnen. Mai Puchs