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BGH · IX ZR 86/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 86/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1890 in W^^|^\Polen geborene jüdische Klägerin ist seit 1912 in Belgien ansässig und dort von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt worden. Der Antrag der Klägerin auf erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-Schlußgesetz über ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist von der Verwaltungsbehörde aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Das Landgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint und die Klage abgewiesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts und sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs«, 1 , 562 ZPO). Die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin ist neu zu prüfen, da im Angleichungsverfahren nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, bindende Wirkung haben (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-Schlußgesetz). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung, RzW 1968, 571 Nr. 34, ab. In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
ZeitpunktRechtGrundDüsseldorfBEGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2446 077
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 86/69	URTEIL	Verkündet	am
29. Mai 1969 Broeske, Justizangestellte
 als U rkondsbeam ter der Geschäftsstelle
 in dem Entsehädigungsrechtsstreit
 Dwora
0
geb.
Belgien,
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1890 in W^^|^\Polen geborene jüdische Klägerin ist seit 1912 in Belgien ansässig und dort von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt worden.
Die Klägerin hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Ihr erster Antrag auf Rente
 
undKapitalentSchädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist im Verwaltungsverfahren abgelehnt worden.
Die Klage hat das Landgericht aus medizinischen Gründen rechtskräftig abgewiesen. Im Wege des Härteausgleichs erhält die Klägerin seit dem 1. Mai 1962 eine monatliche Rente von DM 100,—.
Der Antrag der Klägerin auf erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-Schlußgesetz über ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist von der Verwaltungsbehörde aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Das Landgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gleiche Auffassung vertreten und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen,
 Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Die Klägerin kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt
 sein.
In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei am 1. Oktober 1953 weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts und sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG;
 549 Abs«, 1 , 562 ZPO).
Die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin ist neu zu prüfen, da im Angleichungsverfahren nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, bindende Wirkung haben (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-Schlußgesetz).
Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung, RzW 1968, 571 Nr. 34, ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
 
In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem 1. Oktober 1953 käme es dabei nur an, wenn der Klägerin, angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse, eine Rückkehr in ihre Heimat bis zu diesem Zeitpunkt zuzu demuten gewesen wäre.
Mai	Graf	Zorn Br. Woesner Henkel