Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: BGHZ:
Da
nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 8 Abs. 2
a) Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG ist nicht verfassungswidrig.
b) Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG gewährt kein Widerrufsrecht und daher auch keinen Rückforderungsanspruch für überzahlte Rentenbeträge. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn über den Rentenanspruch ein Vergleich geschlossen worden ist, sofern dieser nicht die gegenseitige Verrechnung der Rentenansprüche berührt.
BGH, Urt.v. 10. Juni 1969 - IX ZR 86/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Juni 1969 Broeske,
Justizangestellte
«1« Urkundsbeamter der GesehiftMtelle
IX ZR 86/67 URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf, Tannenstraße 26,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Lotte
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. \ Dr. Dr
b
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1966 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird dieses Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz hat der Klägerin mit Bescheid vom 6. Oktober 1958 ab 1. Eebruar 1954 nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Berufsschadenswitwenrente von 560 DM gewährt. Wegen eines Schadens an Körper
oder Gesundheit erkannte die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen der Klägerin durch Bescheid vom 31. Mai 1961 ab 1. November 1953 eine Rente nach einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 # zu. Sie reihte die Klägerin in den vergleichbaren mittleren Dienst ein und legte der Rente ab 1. März 1954 einen Hundertsatz von 20 zugrunde. Die Berufsschadenswitwen-rente berücksichtigte sie hundertsatzmindernd. Diesen Bescheid focht die Klägerin an. Vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien am 24. Mai 1963 einen Vergleich, durch den sich das beklagte land zur Einreihung der Klägerin in den vergleichbaren gehobenen Dienst und Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 25 verpflichtete. Durch einen entsprechenden Bescheid vom 10. Juni 1963 wurde die laufende Rente auf 187 DM monatlich festgesetzt. Sie betrug am 31. August 1965 monatlich 214 DM.
Am 7. März 1966 änderte die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen ihren Bescheid. Sie erhöhte zwar den Hundertsatz der Rente ab 1. September 1965 auf 28, kürzte aber gleichzeitig den Rentenbetrag wegen der Berufsschadenswitwenrente gemäß § 141e Abs. 5 BEG um 75 $ von 240 DM auf 60 DM. Außerdem widerrief sie nach § 203 BEG den früheren Bescheid und forderte die überzahlte Rente für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1966 in Höhe von 1.232 DM zurück. Gleichzeitig verfügte sie die Einbehaltung von 30 DM monatlich von den laufenden Rentenzahlungen. Bei ihrem Änderungsbescheid stützte sich die Behörde auf Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz, da bei Erlaß des Erstbescheides § 121 BEG a.E. nicht beachtet worden sei.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat den Bescheid vom 7. März 1966 aufgehoben, soweit dadurch die Rückzahlung von 1.232 DM angeordnet ist; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Mit ihrer Anschlußrevision verlangt sie ab 1. Mai 1966 eine Rentenzahlung von 214 DM monatlich. Der Beklagte beantragt, die Anschlußrevision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungagründe
I.
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei zwar berechtigt gewesen, den Änderungsbescheid vom 7. März 1966 auf Art. III Nr. 8 BEG-Schlußgesetz zu stutzen und nach Maßgabe der §§ 141 d bis k BEG die Rente der Klägerin neu zu berechnen. Diesem Bescheid habe aber keine Rückwirkung beigelegt werden dürfen, da er unter entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG erst mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam geworden sei. Der im Bescheid ausgesprochene Widerruf in Verbindung mit einer Rückforderung der vom 1. September 1965 bis
30. April 1966 überzahlten Rentenbeträge finde im Gesetz keine Stütze. Artikel III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schluß-gesetz enthalte keine Bestimmung über eine Aufhebung früherer Bescheide mit rückwirkender Kraft.
Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß Artikel III Nr. 8 Abs. 2 BEG am 18. September 1965 in Kraft getreten und für die seitdem fälligen Renten anzuwenden ist. Das bestätigt der Schriftliche Bericht des Abgeordneten Hirsch (Bundestags-Drucksache IV/3423 S. 20). Von der Frage der Rückwirkung ist aber die der Rückforderung überzahlter Rentenbeträge zu unterscheiden. Nach § 204 BEG setzt die Rückforderung bereits bewirkter Leistungen einen rechtswirksamen Widerrufsbescheid voraus. Wie der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen RzW 1961,
274 und 1963, 125 ausführlich dargelegt hat, ist die Regelung, die das Widerrufsrecht im BEG gefunden hat, endgültig und abschließend; der Entschädigungsbehörde steht ein Rückforderungsreoht daher grundsätzlich nur nach § 204 in Verbindung mit §§ 200 bis 202 BEG zu. Der in RzW 1961, 278 Nr. 33 behandelte Pall rechtfertigt eine Ausnahme, weil es sich um die Rückforderung eines Vorschusses handelte und schon im Zeitpunkt der Leistung die Voraussetzungen für eine Vorschußgewährung nicht bestanden. Dieser Ausnahmefall kann im Interesse der Rechtssicherheit jedoch nicht verallgemeinert werden.
Die Behörde wäre daher nur dann zu dem Widerruf und zur Rückforderung überzahlter Rentenbeträge berechtigt gewesen,
wenn §§ 200 ff BEG oder Artikel III Nr. 8 oder Nr. 9 BEG-Schlußgesetz eine solche Möglichkeit vorsähen. Das ist Jedoch nicht der Ball, §§ 200 ff BEG scheiden aus, weil deren Voraussetzungen nicht gegeben sind. Auch der Wortlaut von Artikel III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz gibt kein Widerrufsrecht, da er der Behörde lediglich das Recht einräumt, einen neuen Bescheid zu erlassen.
Schon das stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechtskraft einer bestehenden Entscheidung dar und berührt die Rechte des Betroffenen wesentlich. Anders als im Palle des Artikels III Nr. 9 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz wird nämlich der Besitzstand nicht einmal in der Weise gewahrt, daß die Rente nur künftig nicht erhöht wird, bis der Anschluß an das neue Recht hergestellt ist. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Rentenempfänger hat es der Gesetzgeber bei offensichtlicher Außerachtlassung der Konkurrenz-Vorschriften der §§ 120 bis 122 BEG a.P. für vertretbar gehalten, den Gesamtrentenbetrag zu kürzen. Diese Ausnahmeregelung darf nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, daß die vor Erlaß des Änderungsbescheides überzahlten Rentenbeträge zurückgefordert werden können. Eine solche Rückforderung würde den Verfolgten noch erheblich schwerer treffen als die Herabsetzung seiner Gesamtrente für die Zukunft. Denn oft wird er die überzahlten Beträge bereits verbraucht haben und müßte die zurückgeforderte Summe nun von seinen schon gekürzten Renten zusätzlich einsparen.
Ein so schwerwiegender Eingriff in die Rechte und Vermögensverhältnisse des Rentenempfängers ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn er selbst die unterbliebene Ver-
rechnung seiner Renten zu vertreten hätte. Ras trifft aber regelmäßig bei den Fällen des Artikels III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz nicht zu, weil - wie hier - die Gründe für die Unterlassung einer Verrechnung bei der Entschädigungsbehörde selbst liegen. Es kann dem Verfolgten auch nicht zugemutet werden, sich selbst über die schwierige Frage zu unterrichten, ob eine Verrechnung zweier Renten durch Kürzung einer Rente oder durch bloße Herabsetzung des Hundertsatzes zu erfolgen hat.
Rie Klägerin hatte von Anfang an den Bezug ihrer Berufsschadenswitwenrente angezeigt und es hingenommen, daß ihr dafür der Hundertsatz ihrer Gesundheitsschadensrente gekürzt wurde.
Auch die Parallelregelung in Artikel III Nr. 9 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz zeigt, daß eine Rückforderung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Hier ist vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes die Rentenkonkurrenz nach anderen Grundsätzen behandelt worden, wie sie nunmehr §§ 141 d bis k BEG vorschreiben. Insoweit sieht das Gesetz weder eine unmittelbare Rentenminderung noch gar eine Rückzahlung überzahlter Beträge vor. Rer Umstand, daß in den Fällen der Nummer 9 Abs. 2 regelmäßig bereits eine - wenigstens teilweise - Verrechnung vorgenommen worden ist, während in den Fällen der Nummer 8 Abs. 2 die Kon kurrenzvorschriften durch ein Versehen der Entschädigungsbehörde völlig außer acht gelassen worden sind, rechtfertigt es nicht, nach Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz über den gesetzlichen Wortlaut hinaus eine Rückforderung überzahlter Beträge zuzulassen.
Da die Rente ab 1. September 1965 bereits gezahlt worden ist, hat der Anderungsbescheid vom 7. März 1966 nur Bedeutung für die Zukunft. Er ist am 16. März 1966 zugestellt worden. Eine gesetzliche Bestimmung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines solchen Bescheides im Rahmen von Artikel III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz fehlt. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß insoweit § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG entsprechend anzuwenden sei, kann jedoch auf sich beruhen, da die Behörde die Rente bis zu dem 30. April 1966 in der bisherigen Höhe weitergezahlt hat und nach den vorstehenden Darlegungen auch den für Monat April 1966 überzahlten Betrag nicht zurückfordern kann.
Bei dieser Rechtslage kommt es auf die weitere Frage der Revision, ob ein Widerruf nach Artikel III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz innerhalb der dort angegebenen Jahresfrist oder gemäß § 203 BEG innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis von dem Widerrufsgrund geltend zu machen ist, nicht mehr an.
II.
Dagegen hat die Anschlußrevision der Klägerin im Ergebnis Erfolg.
1. Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit zu folgen, als es Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz auch im Palle der Klägerin für anwendbar hält, weil die Rente letztlich durch den Ausführungsbescheid vom 10. Juni 1963 und nicht durch den im Berufungsrechtszuge abgeschlossenen Prozeß-
vergleich festgesetzt worden sei. Anders könnte die Rechtslage dann sein, wenn Gegenstand des damaligen Rechtsstreits und damit des Vergleichs gerade die Berücksichtigung der Berufsschadenswitwenrente gewesen wäre. Bas ist jedoch nicht der Fall. Ber Rechtsstreit ging allein um die höhere Einreihung der Klägerin und die Heraufsetzung des Hundertsatzes der Rente von 20 auf 25 wegen eines höheren Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung, als sie die Behörde anerkannt hatte. Ber Vergleich legte daher nur bestimmte Elemente fest, während die Festsetzung der Rente auf dem Bescheid vom 10. Juni 1963 beruhte (BGH RzW 1968,
452 Nr. 7).
Im übrigen entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz, eine Neufestsetzung der Renten auszuschließen, wenn über den Rentenanspruch ein Vergleich geschlossen worden ist, der nicht die gegenseitige Verrechnung der Renten berührt. Andernfalls würden die Verfolgten, bei denen ein Rentenanspruch im Wege eines Vergleichs geregelt worden ist, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gegenüber den Verfolgten bevorzugt werden, bei denen im Rahmen eines Bescheides oder einer Gerichtsentscheidung die bisherigen Vorschriften über das Zusammentreffen von Ansprüchen außer acht gelassen worden sind. Ben Interessen des Verfolgten bei Abschluß eines Vergleichs wird außerdem bereits dadurch Rechnung getragen, daß die Vorschriften der §§ 120 bis 122 BEG a.F. offensichtlich außer acht gelassen worden sein müssen. Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz ist daher immer schon dann nicht anwendbar, wenn diese Frage Gegenstand der Vergleichsverhandlungen war.
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2. Art. Ill Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz ist entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht verfassungswidrig. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des BEG, die zu dem Nachteil der Verfolgten geändert oder neu eingefügt worden sind, wiederholt befaßt. In Übereinstimmung mit dem Blinde sverf as sungsgericht hat er wegen der Schwierigkeit und Neuartigkeit der Entschädigungsaufgäbe dem Gesetzgeber das Recht zugestanden, das BEG den gewonnenen Erfahrungen anzupassen, wenn eine vertretbare Neuregelung keine willkürliche Benachteiligung bestimmter Personengruppen vorsieht und sich im Rahmen der Gesamtanlage des Entschädigungsgesetzes hält (BGH RzW 1966, 513 mit weiteren Hinweisen). Das muß vor allem dann gelten, wenn es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG erfordert, für alle gleichgelagerten Bälle einheitliches Recht zu schaffen. Daher hat der Gesetzgeber einen ErmessensSpielraum bei der Gestaltung entschädigungsrechtlicher Tatbestände. Dieser umfaßt in besonders gelagerten Bällen auch das Recht, aus sachlichen Gründen in dem durch sie gerechtfertigten Umfang in den Besitzstand einzugreifen.
Diese Erwägungen treffen auf Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz in besonderem Maße zu. Der Gleichheitsgrundsatz erfordert es, daß bei der Rentenkonkurrenz keine Zufallsergebnisse eintreten, je nachdem, wann über die einzelnen Ansprüche entschieden worden und nach welchen formellen Grundsätzen die einzelne Behörde verfahren ist. Diesem Gedanken trägt nicht nur die umfassende sachliche Neuregelung der §§ 141 d bis k BEG n.B. Rechnung, sondern auch die verfahrensmäßige Ergänzung des
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§ 206a BEG und Art. Ill Nr. 8 und 9 BEG-Schlußgesetz.
Bas Interesse des einzelnen, überhöhte Rentenbeträge auch künftig zu behalten, muß dagegen zurücktreten.
Bas gilt insbesondere dann, wenn es sich - ebenso wie im Palle des § 125a BEG n.P. - um Boppelleistungen handelt, die zu demindest teilweise aus demselben Rechtsgrund gewährt werden. Bie Renten nach BEG dienen in ganz überwiegendem Maße der Versorgung des Verfolgten.
Es entspricht dabei dem Grundsatz des gesamten öffentlichen Versorgungsrechts, daß mehrere Versorgungsrenten miteinander verrechnet werden, um doppelte Versorgungsleistungen auszuschließen. Biesem allgemeinen Rechtsgrundsatz tragen die §§ 141 d bis k BEG Rechnung.
Zu seiner Verwirklichung bedürfen sie aber der verfahrensmäßigen Grundlage, die u.a. Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz schafft.
3. Bie Anschlußrevision hat jedoch insoweit Erfolg, als sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Überprüfung des Hundertsatzes der Rente unterlassen. Ber Berufungsrichter ist der Ansicht, das Vorbringen der Klägerin gebe zu einer entsprechenden Abänderung des Bescheides keinen Anlaß, weil die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG nicht vorlägen. Ärztliche Atteste oder sonstige Unterlagen, die darauf schließen ließen, daß seit der letzten vertrauensärztlichen Untersuchung vom 26. Bezember 1963 eine Änderung eingetreten sei, die eine Erhöhung der Rente um mindestens 10 fo rechtfertige, habe die Klägerin nicht eingereicht.
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Das Oberlandesgericht verkennt damit, daß durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 31. März 1966 die bisherigen Vorschriften über die Bemessung des Hundertsatzes der Rente in §§ 15 und 15a weitgehend geändert worden sind und daß die Entschädigungsorgane bei Leistungsverbesserungen für laufende Renten auf Grund der Änderungen in Art. I der 7. ÄndVO von Amts wegen zur Neufestsetzung der Rente verpflichtet sind (Art. II Abs. 2 der 7. ÄndVO). Dabei ist unerheblich, ob gemäß § 35 BEG die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rente gegeben sind, weil es sich hier nicht um eine Änderung tatsächlicher, sondern rechtlicher Verhältnisse handelt (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 27. März 1969 - IX ZR 327/67). Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Bemessung des Hundertsatzes in dem Änderungsbescheid vom 7. März 1966 noch der Rechtslage nach §§ 15, 15a der 2. DV-BEG entspricht. Das kann sowohl für einen Zuschlag für Leistungen auf Grund gesetzlicher UnterhaltsVerpflichtungen für den noch in der Ausbildung befindlichen Sohn der Klägerin gelten, als auch für eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 80 v.H.
Wegen dieses Rechtsfehlers muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß bei einer möglichen Leistungsklage die Aufhebung des Bescheides der Entschädigungsbehörde nicht zulässig ist. Da die Behörde durch Kürzung
der laufenden Rente die streitigen 1.232 DM bereits ganz oder überwiegend einbehalten hat, ist hinsichtlich dieser Rentenbeträge Leistungsklage möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Mai Graf von der Mühlen
Zorn
Dr. Woesner