* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 86/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 86/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Teile des Verteidigungsvorbringens sind rechtlich unerheblich.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdePapeSchleswigZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 86/07
vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 9. Juli 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.686,42 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Teile
 des Verteidigungsvorbringens sind rechtlich unerheblich.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 O 23/06 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.04.2007 - 11 U 75/06 -