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BGH · IX ZR 86/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 86/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Denn die Klage ist zu dem geltend gemachten Schaden und zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht schlüssig begründet.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
RaebelBundesgerichtshofsMünchengemachtBeschwerdeGanterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 86/05
25. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 25. September 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige	Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
 Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Pflichten des Steuerberaters
 
im Rahmen von Dauermandaten ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Klage ist zu dem geltend gemachten Schaden und zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht schlüssig begründet.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 17.03.2004 - 13 RO 5723/03 -OLG München, Entscheidung vom 16.03.2005 - 15 U 2991/04 -