Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Denn die Klage ist zu dem geltend gemachten Schaden und zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht schlüssig begründet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 86/05 25. September 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Pflichten des Steuerberaters im Rahmen von Dauermandaten ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Klage ist zu dem geltend gemachten Schaden und zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht schlüssig begründet. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 17.03.2004 - 13 RO 5723/03 -OLG München, Entscheidung vom 16.03.2005 - 15 U 2991/04 -