Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Gründe Die Sache wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme angenommen, daß sich die Beteiligten unter Ein- Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 85/97 BESCHLUSS vom 7. Mai 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Mai 1998 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Februar 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Streitwert für die Revisionsinstanz: 62.171,87 DM. Gründe Die Sache wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme angenommen, daß sich die Beteiligten unter Ein- 3 Schluß des Sequesters auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens auf einen Wert der Halle von 110.000 DM und eine entsprechende Entschädigungsforderung des Vereins im November 1994 geeinigt haben. Mit seiner Zustimmung zu dieser Einigung hat der Sequester seine Befugnisse nicht offenbar überschritten, so daß die Anordnung der Sequestration die Wirksamkeit der Einigung schon deshalb nicht in Frage stellt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 95 BGB stimmen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer