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BGH · IX ZR 85/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 85/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 8. Dafür, daß das Original des Urteils von den Richtern nicht unterschrieben wäre, hat die Revision keine Anhaltspunkte aufgezeigt. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen BaflB festgestellt, daß bei der Notarverhandlung über die Notwendigkeit der Zustimmung der Stadtsparkasse Hafli zur Schuldübernahme durch den Ehemann gesprochen worden ist und daß die Beteiligten die gewählte Vertragsgestaltung einschließlich der unbedingt erklärten Auflassung gleichwohl wünschten.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
RevisionZPOKlägerinSacheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 85/96
BESCHLUSS
vom 17. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
 Straße A!
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Notar Hans-Jürgen Zum	flP#	A]
Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 17. Oktober 1996 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 8. Zivilsenat - vom 26. März 1996 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 394.191,86 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsurteil befindet sich in beglaubigter Abschrift bei den Gerichtsakten. Das entspricht der Bestimmung des § 544 Abs. 2 ZPO. Dafür, daß das Original des Urteils von den Richtern nicht unterschrieben wäre, hat die Revision keine Anhaltspunkte aufgezeigt. Ihre Verfahrensrüge greift deshalb nach § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO nicht durch.
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In der Sache selbst hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen BaflB festgestellt, daß bei der Notarverhandlung über die Notwendigkeit der Zustimmung der Stadtsparkasse Hafli zur Schuldübernahme durch den Ehemann gesprochen worden ist und daß die Beteiligten die gewählte Vertragsgestaltung einschließlich der unbedingt erklärten Auflassung gleichwohl wünschten. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (vgl. § 565 a ZPO) .
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer