Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 8. Dafür, daß das Original des Urteils von den Richtern nicht unterschrieben wäre, hat die Revision keine Anhaltspunkte aufgezeigt. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen BaflB festgestellt, daß bei der Notarverhandlung über die Notwendigkeit der Zustimmung der Stadtsparkasse Hafli zur Schuldübernahme durch den Ehemann gesprochen worden ist und daß die Beteiligten die gewählte Vertragsgestaltung einschließlich der unbedingt erklärten Auflassung gleichwohl wünschten.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 85/96 BESCHLUSS vom 17. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit Straße A! Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Notar Hans-Jürgen Zum flP# A] Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 \^J' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Oktober 1996 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 8. Zivilsenat - vom 26. März 1996 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 394.191,86 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Das Berufungsurteil befindet sich in beglaubigter Abschrift bei den Gerichtsakten. Das entspricht der Bestimmung des § 544 Abs. 2 ZPO. Dafür, daß das Original des Urteils von den Richtern nicht unterschrieben wäre, hat die Revision keine Anhaltspunkte aufgezeigt. Ihre Verfahrensrüge greift deshalb nach § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO nicht durch. 3 In der Sache selbst hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen BaflB festgestellt, daß bei der Notarverhandlung über die Notwendigkeit der Zustimmung der Stadtsparkasse Hafli zur Schuldübernahme durch den Ehemann gesprochen worden ist und daß die Beteiligten die gewählte Vertragsgestaltung einschließlich der unbedingt erklärten Auflassung gleichwohl wünschten. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (vgl. § 565 a ZPO) . Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer