* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 85/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 85/89

Tatbestand Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten als Rechtsanwalt, der für seine Mandantin, die Firma LPU Sie vereinbarte mit dem Beklagten, daß er und sein Sozius als Treuhänder den Vertrag abwickeln sollten. Dem Beklagten erklärte der Geschäftsführer der Firma LPU, die Brücken gehörten ihr. Der Kläger wurde vom Verhandlungsführer LflSB der Firma LPU gebeten, ihr zu dem Ausgleich eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses ein Darlehen von 50.000 DM zu gewähren, das innerhalb eines Monats mit 75.000 DM zurückgezahlt werden sollte. Dezember 1986 erklärte der Beklagte im Verlauf eines Gesprächs mit der Ehefrau des Klägers unter anderem, er sei bezüglich der Abwicklung des Geschäfts sehr optimistisch, aber auch der Schrottwert der Brücken übersteige 50.000 DM bei weitem. Er erhielt daraufhin vom Kläger oder seiner Ehefrau 50.000 DM, die er der Firma LPU zur Verfügung stellte. Diese zahlte an den Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen und der Androhung eines Konkursantrages nichts zurück, sondern berief sich auf eine Veruntreuung des Geldes. Der Kläger, dem seine Ehefrau etwaige Ansprüche abgetreten hat, hat den Beklagten auf Rückzahlung der 50.000 DM in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Vertrauenshaftung für ersatzpflichtig gehalten. Die Revision rügt zutreffend, daß sich daraus eine Verantwortlichkeit des Beklagten für den vom Kläger erlittenen Schaden rechtlich nicht ableiten läßt. Für schadensursächlich und unrichtig hält das Berufungsgericht allein die Angabe des Beklagten, er sei rechtlich in der Lage, die Brücken zu verwerten. Eine ausdrückliche Zusicherung seinerseits, daß die Brücken der Firma LPU gehörten, stellt es nicht fest. Die Haftung eines Auskunftgebers gegenüber Dritten reicht regelmäßig nicht weiter, als er nach dem Wortlaut seiner Auskunft die Verantwortung für deren Richtigkeit übernommen hat (vgl. Indem sie insbesondere an seine Befugnisse als Treuhänder anknüpfte, wurde damit aber in erster Linie zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte mit Wirkung für die Firma LPU verfügende Willenserklärungen abgeben durfte. Allerdings mag die Ehefrau des Klägers der Äußerung auch eine Bekräftigung des Eigentums der Firma LPU an den Brücken entnommen haben. Ohne eine derartige ausdrückliche Frage brauchte der Beklagte sogar als fachkundige Vertrauensperson nicht anzunehmen, daß eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse gerade durch ihn Voraussetzung für die Vermögensdisposition des Klägers oder seiner Ehefrau sein Insbesondere benötigten sie nicht den Beklagten, um sich von der Firma LPU etwa Dokumente über einen Eigentumserwerb vorlegen zu lassen. Als Vertragsgegner durften sie jedenfalls hier nicht ohne weiteres erwarten, daß sich die Erklärung des Beklagten, er könne treuhänderisch über die Brücken verfügen und sei rechtlich in der Lage, sie zu verwerten, im Sinne einer verbindlichen vertraglichen Zusicherung auch auf jene Vorfrage erstreckte. Das Berufungsgericht hat weiter den spekulativen Charakter des Geschäfts zwischen der Firma LPU und der Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt. Da sie das unterlassen hat, hat der Beklagte als Rechtsanwalt kein berechtigtes Vertrauen in das Eigentum der Firma LPU an den Brücken zurechenbar veranlaßt, sondern nur seine Stellung als Treuhänder umschrieben. Der Senat kann dies selbst aussprechen, weil die Sache nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unangefochten ausgeschlossen, daß die Weiterleitung des Darlehensbetrages selbst an die Firma LPU von einer zusätzlichen Sicherstellung abhängig gemacht worden ist. Daß der Beklagte dem Kläger - gemäß dessen anfänglicher Behauptung - die Rückzahlung des Geldes persönlich, d.h. unabhängig vom Treuhandauftrag, garantiert haben soll, hat das Berufungsgericht ebenfalls für widerlegt gehalten. Nach seinen Feststellungen hat der Beklagte im Gegenteil erklärt, die Sache sei zwar relativ sicher, es könne eigentlich nichts passieren, aber gewährleisten könne er den Eingang des Geldes aus dem Akkreditiv nicht. Gerade wegen der Möglichkeit eines Scheiterns des vorgesehenen Vertrages hat er auf den Schrottwert der Brücken als Sicherheit verwiesen. Der vom Beklagten mit der Firma LPU als seiner Mandantin geschlossene Anwaltsvertrag diente nicht dem Schutz des Vertragsgegners der Mandantin. Anhaltspunkte für einen weitergehenden, auf den Schutz des Klägers als eines Dritten gerichteten Parteiwillen, der mindestens Voraussetzung für eine Haftung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wäre (vgl. Ferner ist nicht hinreichend dargetan, daß der Beklagte - über seine Stellung als Treuhänder für die Weiterleitung eingehender Zahlungen (siehe oben 1.) hinaus - im besonderen Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Dazu ist nötig, daß der Verhandelnde dem anderen Teil, über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus, eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand oder die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet. Auch wenn eine grob fahrlässige, gewissenlose Verletzung von Berufspflichten unter Umständen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen kann (BGH, Urt. v. Das bedeutet, daß der die Auskunft Erteilende wenigstens mit der Möglichkeit eines Schadenseintritts bei einem anderen gerechnet und diesen billigend in Kauf genommen haben muß (RG JW 1929, 3149; BGH, Urt. v. Das würde hier voraussetzen, daß der Beklagte - der auf das Risiko einer Undurchführbarkeit des Vertrages immerhin ausdrücklich hinwies - wenigstens damit gerechnet hätte, daß die Brücken nicht der Firma LPU gehörten oder aus sonstigen Gründen als Sicherheit für eine Darlehensschuld von

Zitierte Normen: § 563 ZPO § 826 BGB § 263 StGB § 826 BGB § 263 StGB
BrückeFirmaLPUBerufungsgerichtUrtTreuhänderKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 85/89	URTEIL
Verkündet am:
17. Mai 1990 Schnurr
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Dr. Rainer W| Straße ■B,
/
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr.
Dr.
gegen
 Karl-Heinz Pl
r
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Nonnenkamp, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1989, berichtigt durch Beschluß vom 6. März 1989, aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 2. Oktober 1987 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand
 Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten als Rechtsanwalt, der für seine Mandantin, die Firma LPU
und	GmbH	(nachfolgend: Fir-
 ma LPU), gegenüber der Ehefrau des Klägers Erklärungen abgegeben hat.
Die Firma LPU hatte zwei Pontonbrücken, die ihr nicht gehörten, für 22 Mio US-Dollar nach PfliHB verkauft. Sie vereinbarte mit dem Beklagten, daß er und sein Sozius als Treuhänder den Vertrag abwickeln sollten. Dem Beklagten erklärte der Geschäftsführer der Firma LPU, die Brücken gehörten ihr. Der Beklagte glaubte das. Gemäß dem schriftlichen Treuhandauftrag erhielten der Beklagte und sein Sozius die Brücken zu treuen Händen übereignet. Die Treuhänder wurden ermächtigt, den Kaufpreis auf ein Anderkonto zu nehmen und nach Weisung der Treugeberin zu verwalten.
Der Kläger wurde vom Verhandlungsführer LflSB der Firma LPU gebeten, ihr zu dem Ausgleich eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses ein Darlehen von 50.000 DM zu gewähren, das innerhalb eines Monats mit 75.000 DM zurückgezahlt werden sollte. Am 4. Dezember 1986 erklärte der Beklagte im Verlauf eines Gesprächs mit der Ehefrau des Klägers unter anderem, er sei bezüglich der Abwicklung des Geschäfts sehr optimistisch, aber auch der Schrottwert der Brücken übersteige 50.000 DM bei weitem. Schriftlich bestätigte er, daß
4
er unwiderruflich angewiesen sei, 75.000 DM an die Ehefrau des Klägers zu zahlen, sobald der Betrag der Zwischenfinanzierung oder die Kaufpreiszahlung einging. Er erhielt daraufhin vom Kläger oder seiner Ehefrau 50.000 DM, die er der Firma LPU zur Verfügung stellte.
Diese zahlte an den Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen und der Androhung eines Konkursantrages nichts zurück, sondern berief sich auf eine Veruntreuung des Geldes.
Der Kläger, dem seine Ehefrau etwaige Ansprüche abgetreten hat, hat den Beklagten auf Rückzahlung der 50.000 DM in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Vertrauenshaftung für ersatzpflichtig gehalten. Es hat ausgeführt, er habe der Ehefrau
5
des Klägers erklärt, über die Brücken treuhänderisch verfügen zu können. Diese Auskunft sei von beiden Seiten zu dem Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht worden. Da der Beklagte zur Verwertung nicht in der Lage gewesen sei, habe der Kläger nicht die ihm zugesagte Sicherung seines Anspruchs erhalten.
Die Revision rügt zutreffend, daß sich daraus eine Verantwortlichkeit des Beklagten für den vom Kläger erlittenen Schaden rechtlich nicht ableiten läßt.
Für schadensursächlich und unrichtig hält das Berufungsgericht allein die Angabe des Beklagten, er sei rechtlich in der Lage, die Brücken zu verwerten. Eine ausdrückliche Zusicherung seinerseits, daß die Brücken der Firma LPU gehörten, stellt es nicht fest. Die Haftung eines Auskunftgebers gegenüber Dritten reicht regelmäßig nicht weiter, als er nach dem Wortlaut seiner Auskunft die Verantwortung für deren Richtigkeit übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. Oktober 1988 - XI ZR 12/88, VersR 1989, 375, 376 f).
Ob sich aus den Umständen im Einzelfalle ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille schlüssig ergibt (S 157 BGB), kann stets nur einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Gegebenheiten entnommen werden (BGH, Urt. v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84, NJW 1986, 180 f; Urt. v. 19. März 1986 - IVa ZR 127/84, WM 1986, 711, 712 unter 4 a;
6
Urt. v. 16. Juni 1988 - III ZR 182/87, BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; Urt. v. 11. Oktober 1988 - XI ZR 1/88, BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 3; Lang WM 1988, 1001, 1002 f). Diese hat das Berufungsgericht hier nicht durchgeführt. Es verweist lediglich auf die Nähe der Erklärungen des Beklagten zu seinem Anwaltsberuf und auf seine Funktion als Treuhänder. Insoweit berücksichtigt es schon nicht, daß der Umfang des Treuhandauftrages durch die schriftliche Erklärung vom 4. Dezember 1986 sehr viel enger umrissen war und eine Bestätigung der Eigentumsverhältnisse gerade nicht umfaßte. Die Äußerung des Beklagten, über die Brücken treuhänderisch verfügen zu können, war zwar objektiv nicht eindeutig. Indem sie insbesondere an seine Befugnisse als Treuhänder anknüpfte, wurde damit aber in erster Linie zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte mit Wirkung für die Firma LPU verfügende Willenserklärungen abgeben durfte. Dies traf zu, weil die Firma alle dinglichen Befugnisse, die sie selbst hatte, auf den Beklagten als Treuhänder übertragen hatte.
Allerdings mag die Ehefrau des Klägers der Äußerung auch eine Bekräftigung des Eigentums der Firma LPU an den Brücken entnommen haben. Jedoch hat sie nach den Eigentumsverhältnissen an den Brücken gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gefragt. Ohne eine derartige ausdrückliche Frage brauchte der Beklagte sogar als fachkundige Vertrauensperson nicht anzunehmen, daß eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse gerade durch ihn Voraussetzung für die Vermögensdisposition des Klägers oder seiner Ehefrau sein
7
sollte. Diese konnten sich wegen der Bedeutung des Geschäfts auf andere Weise darüber Klarheit verschafft haben. Insbesondere benötigten sie nicht den Beklagten, um sich von der Firma LPU etwa Dokumente über einen Eigentumserwerb vorlegen zu lassen. Als Vertragsgegner durften sie jedenfalls hier nicht ohne weiteres erwarten, daß sich die Erklärung des Beklagten, er könne treuhänderisch über die Brücken verfügen und sei rechtlich in der Lage, sie zu verwerten, im Sinne einer verbindlichen vertraglichen Zusicherung auch auf jene Vorfrage erstreckte. Denn das hätte vom Beklagten mehr verlangt als eine bloße wertende Auskunft über seinen damaligen Wissensstand. Er hätte eigene Ermittlungen über Tatsachen anstellen und einer Person, die nicht sein Mandant war, Rechtsrat erteilen müssen. Das hätte den Rahmen seines bis dahin bestehenden Treuhandvertrages mit der Firma LPU erkennbar gesprengt. Diese hatte die Übereignung der Brücken an den Beklagten erklärt. Ihr Vertreter Leonhard nahm zusammen mit dem Beklagten an der Besprechung teil und legte die Position der Firma LPU dar. Der Beklagte als deren Verhandlungsgehilfe war solange vertraglich gehindert, sich von den Erklärungen LlflHHiV nach außen hin zu distanzieren, wie er nicht deren Unrichtigkeit erkannte.
Das Berufungsgericht hat weiter den spekulativen Charakter des Geschäfts zwischen der Firma LPU und der Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt. Dieser war eine außerordentliche Rendite von 50 % für eine Laufzeit des Darlehens von nur gut drei Wochen in Aussicht gestellt worden. Andererseits sollte die Durchführung des Brückenverkaufs für
8
22 Mio US-Dollar nach P4HBB von einer angeblichen Finanzierungslücke von bloß 50.000 DM abhängen. Bei finanziell sicheren Geschäften der fraglichen Größenordnung können so verhältnismäßig geringfügige Fehlbeträge erfahrungsgemäß im Rahmen üblicher Bankgeschäfte zu normalen Kosten finanziert werden. Unter diesen ungewöhnlichen Umständen mußte es sich der Ehefrau des Klägers aufdrängen, daß die von ihr beabsichtigte Darlehensgewährung entsprechend hohe Risiken barg. Eine Auskunft der Gegenseite über Umstände, die das Geschäft möglicherweise gefährden konnten, durfte sie solange nicht erwarten, wie sie nicht ausdrücklich danach fragte. Da sie das unterlassen hat, hat der Beklagte als Rechtsanwalt kein berechtigtes Vertrauen in das Eigentum der Firma LPU an den Brücken zurechenbar veranlaßt, sondern nur seine Stellung als Treuhänder umschrieben.
II.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Im Gegenteil ist die Klage unbegründet. Der Senat kann dies selbst aussprechen, weil die Sache nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1.	Vertragliche Beziehungen könnten zwischen den Parteien allenfalls insoweit zustande gekommen sein, als der
9
Beklagte es gemäß seinem Schreiben vom 4. Dezember 1986 als Treuhänder übernommen hat, das vom Kläger gewährte Darlehen vorrangig aus eingehenden Zahlungen zurückzuerstatten. Eine solche Pflicht hat der Beklagte aber auch nicht verletzt, weil er derartige Zahlungen nicht erhalten hat. Das Berufungsgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unangefochten ausgeschlossen, daß die Weiterleitung des Darlehensbetrages selbst an die Firma LPU von einer zusätzlichen Sicherstellung abhängig gemacht worden ist. Daß der Beklagte dem Kläger - gemäß dessen anfänglicher Behauptung - die Rückzahlung des Geldes persönlich, d.h. unabhängig vom Treuhandauftrag, garantiert haben soll, hat das Berufungsgericht ebenfalls für widerlegt gehalten. Nach seinen Feststellungen hat der Beklagte im Gegenteil erklärt, die Sache sei zwar relativ sicher, es könne eigentlich nichts passieren, aber gewährleisten könne er den Eingang des Geldes aus dem Akkreditiv nicht. Gerade wegen der Möglichkeit eines Scheiterns des vorgesehenen Vertrages hat er auf den Schrottwert der Brücken als Sicherheit verwiesen.
2.	Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter eine Haftung des Beklagten aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. Der vom Beklagten mit der Firma LPU als seiner Mandantin geschlossene Anwaltsvertrag diente nicht dem Schutz des Vertragsgegners der Mandantin. Dem widerspricht nicht allein die Gegenläufigkeit der Interessen, die zwischen der Auftraggeberin des Beklagten als Kreditsuchender und dem Kläger als Kreditgeber besteht (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71, NJW 1973, 321,
10
322 unter B 1; andererseits BGH, Urt. v. 26. November 1986
-	IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759 f). Die vertragliche Tätigkeit des Beklagten sollte - vom oben zu 1. umschriebenen, engbegrenzten Treuhandauftrag möglicherweise abgesehen - bestimmungsgemäß nur seiner Mandantin zugute kommen. Anhaltspunkte für einen weitergehenden, auf den Schutz des Klägers als eines Dritten gerichteten Parteiwillen, der mindestens Voraussetzung für eine Haftung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1976
-	VIII ZR 44/75, NJW 1976, 1843, 1844; v. 2. November 1983
-	IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356; v. 7. November 1984
-	VIII ZR 182/83, NJW 1985, 489 f), fehlen.
3.	Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheiden auch die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus. Für die Erfüllung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten haben regelmäßig allein die Beteiligten des in Aussicht genommenen Vertrages selbst einzustehen, nicht die Erfüllungsgehilfen. Diese haften nur dann, wenn sie gleichsam in eigener Sache tätig werden, das heißt, wenn sie im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben oder dem Verhandlungsgegenstand besonders nahestehen, weil sie wirtschaftlich selbst stark am Vertragsabschluß interessiert sind und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstreben (BGHZ 56, 81, 84; 87, 27, 32 f; BGH, Urt. v. 4. November 1987 - IVa ZR 145/86, WM 1988, 41, 42 unter 2; Urt. v. 2. März 1988 - VIII ZR 380/86, NJW 1988, 2234 f). Weder die eine noch die andere Voraussetzung liegt hier
 vor.
11
Der Beklagte war unstreitig nicht anstelle der Firma LPU wirtschaftlich der eigentliche Interessenträger hinsichtlich der Darlehensaufnahme beim Kläger. Das Bestehen eines bloß mittelbaren wirtschaftlichen Interesses des Erfüllungsgehilfen genügt für eine eigene Haftung nicht (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86, WM 1987, 1466 unter II 2), insbesondere nicht dessen, zu demal erfolgsunabhängiger, Honoraranspruch. Ferner ist nicht hinreichend dargetan, daß der Beklagte - über seine Stellung als Treuhänder für die Weiterleitung eingehender Zahlungen (siehe oben 1.) hinaus - im besonderen Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Dazu ist nötig, daß der Verhandelnde dem anderen Teil, über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus, eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand oder die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet. Daran fehlt es regelmäßig, wenn eine Partei bei Vertragsverhandlungen zu ihrer eigenen Beratung einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens hinzuzieht (BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 232/87,
NJW 1989, 293, 294; vgl. auch RG JW 1929, 3149). Vorliegend hat der Beklagte insbesondere nicht den Eindruck erweckt, er stehe kraft seiner besonderen Sachkunde oder seiner persönlichen Vertrauenswürdigkeit gerade für das Eigentum der Firma LPU an den Brücken persönlich ein; nicht einmal den Eindruck der eigenen Prüfung der Rechtslage hat er, wie zu I. ausgeführt, in zurechenbarer Weise erweckt.
4. Endlich haftet der Beklagte nicht wegen unerlaubter Handlung. Den Vorwurf vorsätzlich falscher Angaben gegen den
12
Beklagten hat der Kläger fallengelassen (S. 16 seines Schriftsatzes vom 17. August 1987, Bl. 57 GA). Die nur fahrlässige Verursachung eines Vermögensschadens führt weder nach § 826 BGB noch unter dem Gesichtspunkt eines strafbaren Betruges oder einer Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB) zu einer Schadensersatzverpflichtung. Auch wenn eine grob fahrlässige, gewissenlose Verletzung von Berufspflichten unter Umständen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen kann (BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 - VI ZR 264/61,
WM 1962, 932, 934 f), bleibt daneben gemäß § 826 BGB das zusätzliche Erfordernis der vorsätzlichen Schädigung bestehen. Das bedeutet, daß der die Auskunft Erteilende wenigstens mit der Möglichkeit eines Schadenseintritts bei einem anderen gerechnet und diesen billigend in Kauf genommen haben muß (RG JW 1929, 3149; BGH, Urt. v. 13. Juli 1956
-	VI ZR 132/55, WM 1956, 1229 f; Urt. v. 6. Juni 1962
-	V ZR 125/60, NJW 1962, S. 1766 Nr. 3; Urt. v. 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65, WM 1966, 1148, 1149 unter II 2a). Das würde hier voraussetzen, daß der Beklagte - der auf das Risiko einer Undurchführbarkeit des Vertrages immerhin ausdrücklich hinwies - wenigstens damit gerechnet hätte, daß die Brücken nicht der Firma LPU gehörten oder aus sonstigen Gründen als Sicherheit für eine Darlehensschuld von
75.000	DM nicht voll tauglich waren. Beides ist nicht dargetan. Der Schrottwert der Brücken übersteigt unstreitig
50.000	DM bei weitem. An Eigentum und Verwertungsbefugnis der Firma LPU hat der Beklagte geglaubt.
Unter diesen Umständen fällt dem Beklagten zugleich keine vorsätzliche Täuschungshandlung zur Last, wie sie
13
§ 263 Abs. 1 StGB voraussetzt. Eine strafbare Untreue in Form des Treubruchs nach § 266 Abs. 1, 2. Fall StGB scheidet schon deswegen aus, weil der Beklagte jedenfalls keine weitergehenden Pflichten als Treuhänder übernommen hat als diejenige, eingehende Gelder vorrangig an den Kläger weiterzuleiten. Diese Pflicht hat er objektiv nicht verletzt (siehe oben 1.).
Merz
 Nonnenkamp
Schmitz
 Kreft
Kirchhof