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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 19* Januar 1984 beschlossen: Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Einwendungen aus dem Innenverhältnis der Parteien kann der Beklagte nach den.verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegensetzen. Soweit die vom Berufungsrichter festgestellte Lastenverteilung in der geschiedenen Ehe der Parteien der Klägerin einen größeren VermögensZuwachs gebracht hat als dem Beklagten, ist dies im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Zitierte Normen: § 774 BGB
RechtsanwaltKostenInnenverhältnisWürdigungKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n 7j M/ai	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Erich S
I
straße 44,
9
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Doris	geb.	Mi
 WflHHAstraße 32, Ii
9
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 am 19* Januar 1984 beschlossen:
Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1983 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die von der Revision formulierte Frage ist eine solche der rechtlichen Würdigung des Einzelfalls.
Das Rechtsmittel des Beklagten hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Rückgriffsanspruch der Klägerin ist Jedenfalls aus § 774 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Einwendungen aus dem Innenverhältnis der Parteien kann der Beklagte nach den.verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegensetzen. Nach diesen Feststellungen ist die Klägerin nicht verpflichtet, im Innenverhältnis die auf dem Betriebskonto des Beklagten entstandene Kontokorrentverbindlichkeit von 139 257,86 DM zur Hälfte mitzutragen oder dem Beklagten die zu Lasten des Betriebskontos erfolgten Zahlun-
 
gen von Kosten des gemeinsamen Grundstücks zu erstatten. Diese Beurteilung beruht im wesentlichen auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts und des Beweisergebnisses und ist rechtlich möglich. Soweit die vom Berufungsrichter festgestellte Lastenverteilung in der geschiedenen Ehe der Parteien der Klägerin einen größeren VermögensZuwachs gebracht hat als dem Beklagten, ist dies im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
Merz		Zorn	Henkel
	Gärtner	Winter