Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts -Mannheim vom 11. Nach gerichtlichem Hinweis darauf, daß das erste Verfahren noch anhängig sei, beantragte die Klägerin im Termin vom 20. März 1977 als Antrag auf Fortsetzung des alten Verfahrens zu behandeln, und erklärte, sie stelle in dem alten Verfahren nunmehr den Antrag der Klage vom 11. Nach Abtrennung des Verfahrens darüber beantragte sie Verurteilung des Beklagten zur Vorlegung eines Verzeichnisses über das Endvermögen am 18. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise ab und verurteilte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beklagten zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 18. März 1977 durch Vorlage eines Verzeichnisses über seine Aktiva und Passiva einschließlich der nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Endvermögen etwa hinzuzurechnenden Beträge. Bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe tritt nach § 1384 BGB a.F. für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt in dem die Klage auf Scheidung erhoben worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB) zu dem 18. März 1977 zu, weil hier auf den Zugang des Schriftsatzes, in dem die Wiederanrufung des nahenden Verfahrens zu sehen sei, beim Beklagten abgestellt werden müsse. Dazu ist ausgeführt: Entsprechend dem Wortlaut des § 1384 BGB sei maßgeblicher Stichtag grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auch dann, wenn das Verfahren längere Zeit genaht habe. Nachdem das Ruhen des ersten Scheidungsverfahrens angeordnet gewesen sei, hätten sich die Parteien versöhnt und die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt. Wesentlich sei, daß die Rücknahme der Klage nicht etwa deshalb unterblieben sei, weil eine Partei die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, das Verfahren mit dem Ziel der Scheidung fortzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat § 1384 BGB a.F. dahingehend ausgelegt (BGHZ 46, 215; BGH FamRZ 1979» 905 = NJW 1979» 2099» daß das Gesetz den maßgebenden Stichtag für die Berechnung des Endvermögens allein in Beziehung zur gerichtlichen Auseinandersetzung über die Ehe gesetzt hat und hierbei frühere Rechtsstreitigkeiten, die nicht zur Scheidung geführt haben, außer Acht läßt, dies ohne Rücksicht darauf, ob die Eheleute zu der Lebensund Wirkungsgemeinschaft zurückgekehrt sind oder die Zerwürfnisse angedauert haben. Maßgeblich ist allein die Erhebung der Klage, die den Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der zur Beendigving der Ehe und damit des GüterStandes geführt hat (BGH aaO; vgl. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung des Beklagten auf die Erhebung der ersten Scheidungsklage als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nicht rechtsmißbräuchlich. Sie hätte den durch die Erhebung der ersten Klage festgelegten, ihr nach ihrer Ansicht nachteiligen Stichtag zu ihren Gunsten ändern können. Oer Klägerin steht deshalb gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft (§ 1379 Abs. 1 BGB) über sein Endvermögen am 18.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 85/80 in dem Rechtsstreit Dieter Hl Ring 6, MI Verkündet jam 15. Oktober 1981 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.| gegen Ursula Charlotte tt l-Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Brandner, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1981 v durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 1980 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts -Mannheim vom 11. Oktober 1979 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die AnschluBrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen 51 Tatbestand Die Ehe der Parteien ist seit 14. Juli 1979 rechtskräftig geschieden. Sie haben im gesetzlichen GUterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und streiten Jetzt um den Ausgleich des Zugewinns, vor allem über den Berechnungszeitpunkt. Die Klägerin hatte am 23. Januar 1973 eine erste Scheidungsklage erhoben. Ohne Verhandlung zur Sache wurde im Mai 1973 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit einer am 18. März 1977 zugestellten Klage beantragte die Klägerin erneut die Scheidung. Der Ehemann entgeg-nete mit einer Widerklage. Nach gerichtlichem Hinweis darauf, daß das erste Verfahren noch anhängig sei, beantragte die Klägerin im Termin vom 20. April 1977, die Klage vom 11. März 1977 als Antrag auf Fortsetzung des alten Verfahrens zu behandeln, und erklärte, sie stelle in dem alten Verfahren nunmehr den Antrag der Klage vom 11. März 1977. Der Beklagte wandte Rechtshängigkeit ein; darauf nahm die Klägerin "fürsorglich" die neue Klage zurück. Das Familiengericht hat durch Urteil vom 22. Mai 1979 die Ehe entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien geschieden. Die Klägerin hatte schon im Oktober 1978 Ausgleich des Zugewinns verlangt. Nach Abtrennung des Verfahrens darüber beantragte sie Verurteilung des Beklagten zur Vorlegung eines Verzeichnisses über das Endvermögen am 18. März 1977 und im einzelnen bezeichneter Belege, zur Wertermittlung und zur Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen an Dritte. Der Beklagte beantragte Klagabweisung. Es sei auf die Rechtshängigkeit der ersten Scheidungsklage, also Januar 1973» abzustellen. Zu diesem Stichtag aber besitze die Klägerin bereits alle zur Be-^ zifferung des Anspruchs erforderlichen Informationen. t Das Familiengericht wies durch Teilurteil die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise ab und verurteilte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beklagten zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 18. März 1977 durch Vorlage eines Verzeichnisses über seine Aktiva und Passiva einschließlich der nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Endvermögen etwa hinzuzurechnenden Beträge. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, ihrer Berufung in vollem Umfange stattzugeben. Jede Partei bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners . Ent sehe idungsgrlinde Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des Ersturteils. Die Anschlußrevision bleibt erfolglos. Bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe tritt nach § 1384 BGB a.F. für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt in dem die Klage auf Scheidung erhoben worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB) zu dem 18. März 1977 zu, weil hier auf den Zugang des Schriftsatzes, in dem die Wiederanrufung des nahenden Verfahrens zu sehen sei, beim Beklagten abgestellt werden müsse. Dazu ist ausgeführt: Entsprechend dem Wortlaut des § 1384 BGB sei maßgeblicher Stichtag grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auch dann, wenn das Verfahren längere Zeit genaht habe. Ausnahmsweise gelte hier Jedoch etwas anderes. Nachdem das Ruhen des ersten Scheidungsverfahrens angeordnet gewesen sei, hätten sich die Parteien versöhnt und die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt. Diese Aussöhntang habe bis mindestens Oktober 1975 gedauert. Die Rechtshängigkeit der Scheidtangsklage sei bei den Parteien in Vergessenheit geraten. Wesentlich sei, daß die Rücknahme der Klage nicht etwa deshalb unterblieben sei, weil eine Partei die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, das Verfahren mit dem Ziel der Scheidung fortzusetzen. Vielmehr sei man sich gerade darüber einig gewesen, das Verfahren nicht, auch nicht später, weiterzuführen. Die Ausnahme werde durch den Sinn des § 1384 BGB und den Zweck des Zugewinziausgleichs gerechtfertigt. Im Streitfälle wäre es sachgerecht gewesen, die Klage nach der vorbehaltlosen Aussöhnung zurückzunehmen. Von einem Zustand wie nach Rücknahme seien die Parteien auch bei der Erhebung der zweiten Klage ausgegangen Es sei nicht zu rechtfertigen, unter diesen Umständen zu unterscheiden, ob die erste Klage erledigt gewesen sei oder nicht. Der Wortlaut des § 1384 BGB widerspreche diesem Ergebnis nur scheinbar. Denn der Gesetz geber habe bei Schaffung der Vorschrift einen solchen Fall nicht im Auge gehabt und ihn nicht in die Regelung einbeziehen wollen. Nach dem Sinn des § 1384 BGB sei an die Stelle der Zustellung des Scheidungsantrages der Zugang des Wiederanrufungsschriftsatzes bei der Gegenseite zu setzen. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, bedürfe es nicht der Heranziehung des § 242 BGB. Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Erwägungen. v • Der Bundesgerichtshof hat § 1384 BGB a.F. dahingehend ausgelegt (BGHZ 46, 215; BGH FamRZ 1979» 905 = NJW 1979» 2099» daß das Gesetz den maßgebenden Stichtag für die Berechnung des Endvermögens allein in Beziehung zur gerichtlichen Auseinandersetzung über die Ehe gesetzt hat und hierbei frühere Rechtsstreitigkeiten, die nicht zur Scheidung geführt haben, außer Acht läßt, dies ohne Rücksicht darauf, ob die Eheleute zu der Lebensund Wirkungsgemeinschaft zurückgekehrt sind oder die Zerwürfnisse angedauert haben. Maßgeblich ist allein die Erhebung der Klage, die den Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der zur Beendigving der Ehe und damit des GüterStandes geführt hat (BGH aaO; vgl. auch Oberlandesgerichte München FamRZ 1980 , 699; Hamm NJW 1980, 1637; Koblenz FamRZ 1981, 260). Es handelt sich um eine generalisierende, streng formal ausgestaltete Regelung, die um der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit willen die Einzelfallgerechtigkeit vernachlässigt. Sie erfaßt alle Fälle, in denen die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe beendet worden ist. Von einer Gesetzeslücke kann keine Rede sein. Danach ist hier Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der 23. Januar 1973. Die Klägerin hatte das Scheidungsverfahren durch die Klageschrift vom 12. Januar 1973 eingeleitet und durch die Anträge im Termin vom 20. April 1977 fortgesetzt. Ihre Erklärungen, sie stelle in dem alten Verfahren nunmehr den Antrag vom 11. März 1977 und nehme fürsorglich die mit Schriftsatz vom 11. März 1977 erhobene Klage zurück, bekunden eindeutig den Willen, die Scheidung aufgrund der ersteh Klage im alten Verfahren zu erreichen. Diese Klage hat das Verfahren ausgelöst, das schließlich zur Scheidung der Ehe geführt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung des Beklagten auf die Erhebung der ersten Scheidungsklage als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nicht rechtsmißbräuchlich. Sie hätte den durch die Erhebung der ersten Klage festgelegten, ihr nach ihrer Ansicht nachteiligen Stichtag zu ihren Gunsten ändern können. Daß sie schon früher einmal auf Scheidung geklagt hatte, war, wie die Bezugnahme in der zweiten Klage auf die Akten des ersten Verfahrens ergibt, bei Einreichung dieser Klage bekannt, eine entsprechende Prüfung des Ganges und des gegenwärtigen Standes dieses Verfahrens also geboten. War die Fortsetzung des alten Rechtsstreits für die Klägerin nachteilig, so hätte es nahegelegen, das erste Verfahren zunächst formell zu beenden. Da damals über die Klage nicht sachlich verhandelt worden war, hätte ihre Rücknahme nicht der Einwilligung des Beklagten bedurft (§ 271 Abs. 1 ZPO a.F.). Oer Klägerin steht deshalb gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft (§ 1379 Abs. 1 BGB) über sein Endvermögen am 18. März 1977 nicht zu. Da die darauf gerichtete Klage unbegründet ist, wird das Teilurteil des Familiengerichts wiederhergestellt. Streitwerts 20.000 DM. Gärtner Mai Dr. Lang Zorn Henkel