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BGH · IX ZR 85/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 85/77

Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Januar 1963 meldete der 1921 in Constantina/ Spanien geborene Kläger beim Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Körper oder Gesundheit an und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. März 1967 reichte der Kläger beim Regierungspräsidenten in Köln ein Formblatt zur Substantiie-rung der angemeldeten Entschädigungsansprüche ein, in dem die Rubriken c) Verfolgungstatbestand und d) Beweismittel wie folgt ausgefüllt waren: Von dort schickte man mich neuerdings nach La Pallice in das Lager Nr. 1, wo ich misshandelt, geschlagen wurde, und man mich den schrecklichsten Beschimpfungen aussetzte. ...Seit meiner Verhaftung und bis zur Befreiung lebte ich unter elenden Bedingungen unter ständiger Überwachung der Deutschen, ebenso in den Lagern, wie auch an der Arbeitsstätte und sogar auf dem Wege zu und von diesen. Getrennt gebe ich meine Krankheiten und Leiden bekannt, meine behandelnden Ärzte und Zeugen, die dieselbe Verfolgung wie ich erlitten haben und sich mit mir zusammen in den deutschen Lagern befanden." weil eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen der §§1,2 BEG nicht feststellbar sei. Nach Abgabe des Verfahrens an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf lehnte diese mit Bescheid vom 16. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von KapitalentSchädigung und Rente nebst Zinsen sowie auf Gewährung eines Heilverfahrens weiter. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Klage daran, daß der Kläger die zur vollständigen Sub-stantiierung des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens vom Gesetz geforderten Angaben nicht innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG gemacht habe. Dabei hätte es ausgereicht, wenn er innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG die Namen und die Anschriften der Ärzte mitgeteilt hätte. Er könne nicht damit gehört werden, daß er durch die besondere Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen und durch das Verhalten der Entschädigungsbehörden davon abgehalten worden sei, die Beweismittel rechtzeitig zu benennen. März 1967 seinen Gesundheitsschadensanspruch gemäß § 190 a Abs. 1 BEG beim Regierungspräsidenten in Köln erläutern mußte und dabei auch Beweismittel anzugeben waren. Der Kläger hatte mit seinem Entschädigungsantrag keinen den Anspruch wegen GesundheitsSchadens begründenden Sachverhalt dargelegt, vielmehr die gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen er auf Grund der Verfolgung litt und die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzten (vgl. März 1967 in Verbindung mit der hierzu abgegebenen Erklärung über sein Verfolgungsschicksal reichen nach Auffassung des Senats als Angabe von Beweismitteln aus. Dafür ist aber nicht erforderlich, daß die Beweismittel in der Form eines zivilprozessualen Beweisantritts in das Verfahren eingeführt werden. Es genügt, daß der Sachvortrag des Antragstellers auch Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen läßt (BGH Urteil vom 31. Beim Gesundheitsschaden hat er die Folgen eines Bruchs des linken Handgelenks auf einen Arbeitsunfall in diesem Lager zurückgeführt und sich in seiner Verfolgungsschilderung auch wegen seiner Krankheiten und Leiden auf die Zeugen berufen, die dieselbe Verfolgung wie er erlitten und sich mit ihm in denselben Lagern befunden

Zitierte Normen: § 176 BEG
ToulouseVerfolgunglagernBeweismittelGrundBEGMärzKölnKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 85/77	URTEIL	Verkündet	am
25. September 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftostelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Antonio R flBBB - T
Calle Jomaleros Nr. 0, Bajo A, Bloque BH> Pino Ml SiBiB/Spani en,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	RechtsanwälteDr.
|, MBB und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TaBBstraße B.
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Januar 1963 meldete der 1921 in Constantina/ Spanien geborene Kläger beim Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Körper oder Gesundheit an und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist.
Am 29. August 1963 übersandte er eine eidesstattliche Versicherung, in der es u. a. heißt:
 
"Während des letzten Krieges bin ich aus politischen Gründen und als spanischer Republikaner d. h. als Gegner des Nationalsozialismus von den Deutschen verfolgt und in meiner Freiheit und Gesundheit geschädigt worden. Ich erwähne, daß ich von den Deutschen u. a. im deutschen Zwangsarbeitslager La Pallice in Haft gehalten wurde. Meine Lebensbedingungen als Häftling waren gekennzeichnet durch Misshandlungen, ständige militärische Überwachung, Absonderung von der Aussenwelt, Entbehrungen aller Art und übermenschliche Arbeitsleistungen.
ff
• • •
Am 29./31. März 1967 reichte der Kläger beim Regierungspräsidenten in Köln ein Formblatt zur Substantiie-rung der angemeldeten Entschädigungsansprüche ein, in dem die Rubriken c) Verfolgungstatbestand und d) Beweismittel wie folgt ausgefüllt waren:
wc) Verfolgungstatbestand: Verfolgungsschilderung beigefügt, deren Übersetzung ehestens nachgereicht werden wird.
d) Beweismittel:
1.	für die Verfolgung: keine amtlichen Unterlagen in Händen des Antragstellers, weshalb amtliche Ermittlungen aufgrund des § 176 BEG, Abs. 1 beantragt werden.
2.	für die allgem. AnspruchsvorausSetzungen nach § 160 BEG
OFPRA-Bescheinigung	wird	nachgereicht
 Nichtbetreuungsnachweis	wird	nachgereicht
 Wohnsitznachweis 1. 10.	53	wird	nachgereicht
3.	für den Freiheitsschaden:	wie zu	d 1)
Mithäftlinge werden als Zeugen namhaft gemacht:
F. Lager La Pallice: LOPEZ-MOYANA Antonio,
30, rue des 7 Troubadours, Toulouse
RODRIGUEZ Carmelo,
16, rue de l'Etoile, Toulouse
f. Lager Compidgne: TABERNERO Luciano,
22, rue Pierre Bayle, Toulouse
CANO-TORRES Antonio
24, rue Alexandre Fourtanier,
 Toulouse
4.	für den Körperschaden:
Folgen eines Bruches des linken Handgelenkes (Arbeitsunfall in La Pallice), Magengeschwür, LeberStörungen, generalisierten Rheumatismus, Nervenstörungen.
Ärztl. Atteste der behandelnden Ärzte werden nachgereicht werden.w '
Dem Formblatt war eine in französischer Sprache abgefaßte "Declaration” beigefügt, in der der Kläger laut am 16. Mai 1967 nachgereichter Übersetzung folgendes erklärte ("Je ... Declare et certifie sur 1‘honneur ..."):
'...Ich arbeitete als freier Mensch in St. LIVRADE (Lot et Garonne), als man mich verhaften kam, um mich mit ungefähr 50 anderen Spaniern nach LA ROCHELLE zu bringen, wo ich in dem Lager von La Pallice Nr. 1 interniert wurde. ... Gegen Juli oder August 1941 konnte ich flüchten und nach Bordeaux gelangen, wo ich von der Gestapo wiederverhaftet und nach La Rochelle zurückgebracht wurde. Von dort schickte man mich neuerdings nach La Pallice in das Lager Nr. 1, wo ich misshandelt, geschlagen wurde, und man mich den schrecklichsten Beschimpfungen aussetzte. ... Seit meiner Verhaftung und bis zur Befreiung lebte ich unter elenden Bedingungen unter ständiger Überwachung der Deutschen, ebenso in den Lagern, wie auch an der Arbeitsstätte und sogar auf dem Wege zu und von diesen. Mein Gesundheitszustand wurde stark beeinträchtigt. Getrennt gebe ich meine Krankheiten und Leiden bekannt, meine behandelnden Ärzte und Zeugen, die dieselbe Verfolgung wie ich erlitten haben und sich mit mir zusammen in den deutschen Lagern befanden."
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1970 lehnte der Regierungspräsident in Köln die Entschädigungsansprüche ab,
 
weil eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen der §§1,2 BEG nicht feststellbar sei. Im anschließenden Rechtsstreit schlossen die Parteien am 17. August 1972 vor dem Landgericht Köln einen Vergleich. Darin verpflichtete sich das beklagte Land zur Zahlung von 3.750 DM für den Freiheitsschaden und zur neuen Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch. Nach Abgabe des Verfahrens an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf lehnte diese mit Bescheid vom 16. Juli 1974 den Anspruch wegen des Gesundheitsschadens aus medizinischen Gründen ab.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von KapitalentSchädigung und Rente nebst Zinsen sowie auf Gewährung eines Heilverfahrens weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Klage daran, daß der Kläger die zur vollständigen Sub-stantiierung des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens vom Gesetz geforderten Angaben nicht innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG gemacht habe. Er habe es unterlassen, Beweismittel für den Gesundheitsschaden mitzuteilen. Im Erläuterungsschreiben vom 29. März 1967 habe er nur er klärt, daß er die Behandlungsunterlagen der Ärzte nachreichen wolle. Diese Ankündigung habe er aber erst im April 1973 wahrgemacht. Dabei hätte es ausgereicht, wenn
 er innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG die Namen und die Anschriften der Ärzte mitgeteilt hätte. Er könne nicht damit gehört werden, daß er durch die besondere Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen und durch das Verhalten der Entschädigungsbehörden davon abgehalten worden sei, die Beweismittel rechtzeitig zu benennen.
Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Richtig ist allerdings, daß der Kläger bis zu dem 31. März 1967 seinen Gesundheitsschadensanspruch gemäß § 190 a Abs. 1 BEG beim Regierungspräsidenten in Köln erläutern mußte und dabei auch Beweismittel anzugeben waren. Der Kläger hatte mit seinem Entschädigungsantrag keinen den Anspruch wegen GesundheitsSchadens begründenden Sachverhalt dargelegt, vielmehr die gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen er auf Grund der Verfolgung litt und die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzten (vgl. BGH RzW 1975, 168 Nr. 2 und ständig), erst am 31. März 1967 angegeben.
Die Substantiierung mußte bei der Entschädigungsbehörde erfolgen, bei der der Antrag am 31. März 1967 anhängig war (BGH RzW 1978, 229). Das war hier der Regierungspräsident in Köln. Auf die besonderen Zuständigkeitsregelungen im Lande Nordrhein-Westfalen kam es dabei ebensowenig an wie auf die abweichende Verwaltungspraxis der Landesrentenbehörde in Düsseldorf (BGH RzW 1978, 66; BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1979 - 1 BvR 1276/78).
 
Das Berufungsgericht überspannt aber die Anforderungen, die an die Angabe von Beweismitteln nach § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 3 BEG zu stellen sind.
Die Angaben des Klägers im Formblatt vom 31. März 1967 in Verbindung mit der hierzu abgegebenen Erklärung über sein Verfolgungsschicksal reichen nach Auffassung des Senats als Angabe von Beweismitteln aus. In den Grundsatzentscheidungen RzW 1978, 20 und 73 hat der Bundesgerichtshof zwar Beweisangaben zu dem Gesundheitsschaden, also zu dem Auftreten, zur Entwicklung und zur Behandlung der Verfolgungsleiden verlangt. Dafür ist aber nicht erforderlich, daß die Beweismittel in der Form eines zivilprozessualen Beweisantritts in das Verfahren eingeführt werden. Es genügt, daß der Sachvortrag des Antragstellers auch Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen läßt (BGH Urteil vom 31. Januar 1980 - IX ZR 29/76). Dem entspricht das Vorbringen des Klägers bis zu dem 31. März 1967. Er hat für seinen Freiheitsschaden, und hier für die Zeit im Lager La Pallice, zwei Zeugen mit genauer Anschrift benannt. Beim Gesundheitsschaden hat er die Folgen eines Bruchs des linken Handgelenks auf einen Arbeitsunfall in diesem Lager zurückgeführt und sich in seiner Verfolgungsschilderung auch wegen seiner Krankheiten und Leiden auf die Zeugen berufen, die dieselbe Verfolgung wie er erlitten und sich mit ihm in denselben Lagern befunden
SJS
 
haben. Diese Bezugnahme sieht der Senat als zwar knappe, aber letztlich ausreichende Angabe von Beweismitteln im Sinne von § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 3 BEG an.
Mai
 Zorn	Henkel
 Portmann
Dr. Jähnke