Der Verlust eines von einem ausländischen Staat erteilten Patents wird nicht entschädigt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 17. Januar 1971 teilweise aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 194 des Landgerichts Berlin vom 17. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, dem Erblasser wegen des Verlustes des deutschen Patentes weitere 8.000 DM zu zahlen, und wies die weitergehende Klage ab. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Erblasser durch die 1940 erfolgte Löschung seines für das Gebiet des Deutschen Reiches erteilten Patents einen Vermögensschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 BEG erlitten hat. Die den Wert des deutschen Patents betreffende Schätzung wird von der Revision nicht angegriffen. Eine Entschädigung für den Verlust der in Deutschland gemachten Erfindung und der ausländischen Schutzrechte lehnt das Berufungsgericht ab. Der Verlust der ausländischen Schutzrechte sei nicht nach § 56 Abs. 1 BEG zu entschädigen, da sie außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Ein Schaden ist dem Erblasser erst entstanden, als die Patente erteilt und in der Tschechoslowakei angemeldet waren. Die Patentrechte waren bereits nach der Anmeldung an die Stelle des allgemeinen vermögensrechtlichen Erfinderrechts getreten (RG Blatt für Patent-, Muster-und Zeichenwesen 1911, 218; Busse, PatG 4. Nach § 56 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er an einem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. In ausländischen Staaten begründete Schutzrechte für die Erfindung des Erblassers könnten allenfalls dann im Reichsgebiet belegen gewesen sein, wenn diese Immaterialgüterrechte auch dort Wirkungen geäußert hätten. gung nur für den Verlust des deutschen Patents mit seinen auf das Reichsgebiet beschränkten vermögensrechtlichen Wirkungen zuerkannt.
Nachschlagewerk: ja BGNZ: nein BEG § 56 Abs. 1 Satz 1 Der Verlust eines von einem ausländischen Staat erteilten Patents wird nicht entschädigt. BGH, Urt. v. 13. Juli 1978 - IX ZR 85/73 - Kammergericht - LG Berlin - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 83/73 URTEIL Verkündet am ------13. Juli 1978 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Alice geb. Australien, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 7? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Januar 1971 teilweise aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 194 des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1970 teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, weitere 400 DM an die Klägerin zu zahlen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens; Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1892 in Budapest geborene jüdische Ehemann der Klägerin (Erblasser) kam 1911 nach BfHBi. Im Jahre 1931 erfand er ein neuartiges Gewebe unter Verwendung von Leder. Für diese Erfindung wurde ihm mit Wirkung vom 15. November 1931 das deutsche Reichspatent Nr. 580 644 erteilt. Er erhielt für seine Erfindung außerdem Patente in England, Österreich, der Schweiz, Dänemark, Belgien, Italien, Spanien, den Niederlanden, Polen, Ungarn, den USA und Palästina. Die Anmeldung des Patents in der Tschechoslowakei zog er 1936 wieder zurück. Die Herstellungsrechte in Deutschland übertrug der Erblasser im Jahre 1933 der Firma Johannes Er erhielt dafür 3.000 RM sowie eine Anstellung mit einem Monatsgehalt von 450 RM und eine Lizenzgebühr von 5 % des Umsatzes. Gegen Ende des Jahres 1935 wurde er wegen seiner jüdischen Abstammung bei der Firma Johannes B^|^ entlassen, nachdem die Fabrikation des patentierten Gewebes wegen Rohstoffmangels schon vorher eingestellt worden war. Im Januar 1939 ging der Erblasser aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen nach Ungarn zurück. Von dort wanderte er im Jahre 1947 über Italien nach Australien aus. ! j Der Erblasser meldete rechtzeitig Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Vermögen an und machte dabei neben einem die Wohrjungseinrichtung betreffenden Verschleuderungsschaden auch da^ Erlöschen der Patente wegen verfolgungsbedingter Nichtzahlung der Patentgebühren sowie den Verlust der Möglichkeit, die Erfindung nutzen zu können, geltend. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihm lediglich wegen des Verschleuderungsschadens eine Entschädigung von 735 DM. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, dem Erblasser wegen des Verlustes des deutschen Patentes weitere 8.000 DM zu zahlen, und wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung des Erblassers, mit der er die Zahlung von 66.265 DM verlangte, blieb erfolglos. Der Erblasser starb nach der Verkündung des Berufungsurteils. Er wurde von der Klägerin beerbt. Mit der Revision verfolgte sie den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Ihr Prozeßbevollmächtigter zeigte ihren Tod an, ohne die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Ob die Klägerin, gestorben ist, bedurfte keiner Feststellung, da der nicht ausgesetzte Rechtsstreit ohne Änderung des Rubrums fortgesetzt werden kann. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Erblasser durch die 1940 erfolgte Löschung seines für das Gebiet des Deutschen Reiches erteilten Patents einen Vermögensschaden im Sinne des § 56 Abs. 1 BEG erlitten hat. Die Höhe dieses Schadens schätzt es unter Berücksichtigung der erzielbaren Lizenzeinnahmen von jährlich 1.667 RM/DM und einer gesetzlichen Schutzdauer von 18 Jahren in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 8.000 DM. Die den Wert des deutschen Patents betreffende Schätzung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist rechnerisch richtig und nicht zu beanstanden. Diese Entschädigung ist nach § 56 Abs. 2 BEG für Nutzungsschaden um 5 vom Hundert, das sind 400 DM, zu erhöhen. Eine Entschädigung für den Verlust der in Deutschland gemachten Erfindung und der ausländischen Schutzrechte lehnt das Berufungsgericht ab. Die Erfindung habe nur wegen ihres patentrechtlichen Schutzes einen Vermögenswert erlangt; ohne diesen Schutz sei sie kein realisierbarer Wert gewesen. Der Verlust der ausländischen Schutzrechte sei nicht nach § 56 Abs. 1 BEG zu entschädigen, da sie außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 oder der Freien Stadt Danzig belegen gewesen seien. Das folge aus dem im Patentrecht geltenden Grundsatz der Territorialität, an dem die dem Erblasser im Rahmen der Auslandschutzrechte eingeräumten Prioritäten nichts geändert hätten. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Ein Schaden ist dem Erblasser erst entstanden, als die Patente erteilt und in der Tschechoslowakei angemeldet waren. Die Patentrechte waren bereits nach der Anmeldung an die Stelle des allgemeinen vermögensrechtlichen Erfinderrechts getreten (RG Blatt für Patent-, Muster-und Zeichenwesen 1911, 218; Busse, PatG 4. Aufl. § 3, Anm. 3). In den Schutzrechten verkörperten sich seither allein die Nutzungsmöglichkeiten und damit der Vermögenswert der Erfindung. Ein entschädigungspflichtiger Vermögensschaden konnte daher nur an den Rechten aus den Patenten und aus dem in der Tschechoslowakei zu erteilenden Patent eingetreten sein. Nach § 56 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er an einem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Stadt Danzig belegenen Vermögensgegenstand geschädigt worden ist. In ausländischen Staaten begründete Schutzrechte für die Erfindung des Erblassers könnten allenfalls dann im Reichsgebiet belegen gewesen sein, wenn diese Immaterialgüterrechte auch dort Wirkungen geäußert hätten. Das war jedoch nach dem Territorialitätsgrundsatz, der den Schutzbereich der Patente abgrenzt, nicht der Fall. Ein Patent entfaltet seine Wirkung nur in dem Staat, der es erteilt hat (BGH GRUR 1968, 195; Tetzner, Kommentar zu dem Patentgesetz 2. Aufl. § 6, Anm. 1; Busse, aaO, § 6 Anm. 2; Hesse in Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. Bd. I § 6 Anm. 173; Bock, Bruchhausen in Benkard, Patent- und Gebrauchsmustergesetz 6. Aufl. Einleitung zu dem Patentgesetz, Anm. 52 und Anm. 7,§ 6 PatG. Danach hat das Kammergericht zu Recht eine Entschädi- /V J gung nur für den Verlust des deutschen Patents mit seinen auf das Reichsgebiet beschränkten vermögensrechtlichen Wirkungen zuerkannt. Dr. Thumm Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner