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BGH · IX ZR 85/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 85/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Der Berufungsrichter hat unterstellt, daß die Klägerin Deutsch als Muttersprache gesprochen und deutsche Zeitungen und Bücher gelesen habe, dies aber für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht ausreichend sein lassen. Anspruch auf Entschädigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises hat der Verfolgte, der in seinem persönlichen Lebensbereich Deutsch sprach. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte in diesem Zeitpunkt aus Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Judentums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwandt oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte. Das Oberlandesgericht muß die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis in Wenn das Berufungsgericht die AnspruchsVoraussetzungen des § 150 BEG wiederum verneinen sollte, wird es zu beachten haben, daß die Klägerin auch nach § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören kann. Die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 1 und Nr. 2 der Grenfer Konvention verneint hat, halten dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention ist, wer vor dem Abschluß der Genfer Konvention nach den früher geltenden Vereinbarungen, Abkommen und Statuten als Flüchtling anerkannt war (BGH RzW 1964, 80 Nr. 23; 1962, 371 Nr. 34). Wer einen IRO-Ausweis vorlegt, ist daher als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zu behandeln, wenn nicht konkrete Verdachtsgründe dafür vorliegen, daß der Ausweis erschlichen ist oder die Anerkennung den IRO-Statuten offensichtlich widerspricht. Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsbe-reahtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Umstände, die auf eine Erschleichung dieses Ausweises hindeuten, sind nicht festgestellt* Für die Prüfung, ob er zu Unrecht erteilt worden ist, kommt es auf den Zeitpunkt seiner Ausstellung am 14* November 1949 an, da ein Fall des späteren Verlustes der Flüchtlingseigenschaft oder des Ausschlusses von der Betreuung offensichtlich nicht vorliegt. Wenn sie danach nicht als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen ist, muß geprüft werden, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem 1. Oktober 1953 oder bis zu dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der argentinischen Staatsangehörigkeit nicht in ihrem Heimatstaat geblieben oder dorthin zurück-gekehrt ist, die Annahme dieser Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
ZeitpunktGrundFlüchtlingBEGFlüchtlingseigenschaftKlägerinKonvention

Volltext der Entscheidung

2473 069
ItJ
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 85/69	URTEIL	Verkündet	am
----------------------------------------------  25.	März 1970
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als UrkwMUbeamter der GetchtftstteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Vilma
geborene Ku0,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rhe inland-Pfa lz,
 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2lj. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außerge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1896 in Debreczen geborene jüdische Klägerin wurde im März 1944 in Ungarn von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach der Befreiung aus dem Lager Strasshof bei Wien im April 1945 kehrte sie nach Ungarn zurück. Im Juni 1949 verließ sie ihre Heimat und ging nach Wien. Am 14« November 1949 erhielt sie von der Internationalen Plüchtlingsorganisation Österreichs einen
 
Personalausweis für verschleppte Personen oder Flüchtlinge. Danach war sie berechtigt, die Betreuung und Unterstützung der IRO bis zu dem 14• Mai 1950 in Anspruch zu nehmen. Von Österreich wanderte sie über Frankreich nach Argentinien weiter, wo sie seit Juli 1950 lebt.
Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling (§ 160 BEG) Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht hat die Klage auf eine höhere Entschädigung aus medizinischen Erwägungen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 150, 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Die Klägerin kann nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sein.
Der Berufungsrichter hat unterstellt, daß die Klägerin Deutsch als Muttersprache gesprochen und deutsche Zeitungen und Bücher gelesen habe, dies aber für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht ausreichend sein lassen. Er ist der Ansicht, es müsse eine auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebens-
 
führung beruhende innere Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis hinzukoromen. Eine solche Verbundenheit mit der deutschen Kultur sei nach den Lebensumständen der Klägerin nicht erwiesen.
Diese Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer unrichtigen Auslegung des § 150 BEG. Anspruch auf Entschädigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises hat der Verfolgte, der in seinem persönlichen Lebensbereich Deutsch sprach. Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben wird nicht vorausgesetzt. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kulturkreis angehört, sofern der.Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich Uberwiegt. Der Gebrauch der deutschen Sprache in Teilbereichen des Lebens vermittelt dagegen nicht die Anspruchsberechtigung. Piir die Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 150 BEG Anspruchsberechtigten ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens des Vertreibungsgebietes maßgebend. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte in diesem Zeitpunkt aus Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Judentums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwandt oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - entwickelt und eingehend begründet; darauf wird verwiesen.
Das Oberlandesgericht muß die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis in
 
Anwendung dieser Grundsätze erneut prüfen. Deshalb wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wenn das Berufungsgericht die AnspruchsVoraussetzungen des § 150 BEG wiederum verneinen sollte, wird es zu beachten haben, daß die Klägerin auch nach § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören kann.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, sie sei am 1. Oktober 1953 oder früher im Zeitpunkt des Erwerbs der argentinischen Staatsangehörigkeit ungarische Staatsangehörige gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung ausländischen Rechts und bindet das Revisionsgericht (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 1 und Nr. 2 der Grenfer Konvention verneint hat, halten dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention ist, wer vor dem Abschluß der Genfer Konvention nach den früher geltenden Vereinbarungen, Abkommen und Statuten als Flüchtling anerkannt war (BGH RzW 1964,
 80 Nr. 23; 1962, 371 Nr. 34). Eine solche Anerkennung als Flüchtling ist von den Entschädigungsorganen nur in Ausnahmefällen nachzuprüfen (BGH RzW 1962, 371 Nr. 34). Nach den in BGH RzW 1968, 575 Nr. 35 dargelegten Grundsätzen soll die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Vertragsstaat der Genfer Konvention ohne besonderen Anlaß nicht in Zweifel gezogen werden. Eine Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte
 
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dafür bestehen, daß die Anerkennung erschlichen oder ihr ein im wesentlichen unzutreffender Sachverhalt zu-» gründe gelegt ist* Die Vertragsparteien der Genfer Konvention haben die Tätigkeit der Internationalen Flücht-lingsorganisation (IRO) in Art* 1 A Nr. 1 Abs. 1 der Genfer Konvention als für sie verbindlich anerkannt.
Wer einen IRO-Ausweis vorlegt, ist daher als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zu behandeln, wenn nicht konkrete Verdachtsgründe dafür vorliegen, daß der Ausweis erschlichen ist oder die Anerkennung den IRO-Statuten offensichtlich widerspricht.
Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969,
273 Nr. 23 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsbe-reahtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne von §160 BEG anzusehen.
 
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Die Klägerin gehört auf Grund des IRO-Ausweises vom 14. November 1949 zu dem Personenkreis des Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention. Umstände, die auf eine Erschleichung dieses Ausweises hindeuten, sind nicht festgestellt* Für die Prüfung, ob er zu Unrecht erteilt worden ist, kommt es auf den Zeitpunkt seiner Ausstellung am 14* November 1949 an, da ein Fall des späteren Verlustes der Flüchtlingseigenschaft oder des Ausschlusses von der Betreuung offensichtlich nicht vorliegt. Nur wenn sich auf Grund offenkundiger Tatsachen ergeben sollte, daß die Klägerin zu diesem Zeitpunkt kein Flüchtling war, könnte die durch den IRO-Ausweis belegte Anerkennung als Flüchtling außer Betracht bleiben. In diesem Fall ist ihre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention zu prüfen.
Babei kommt es zunächst darauf an, aus welchen Gründen sie Ungarn verlassen hat. Wenn sie danach nicht als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen ist, muß geprüft werden, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem
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1. Oktober 1953 oder bis zu dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der argentinischen Staatsangehörigkeit nicht in ihrem Heimatstaat geblieben oder dorthin zurück-gekehrt ist, die Annahme dieser Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Auf die besondere Lage der Juden in Ungarn kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war.
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