Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 2. April 1967 datierte und vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete Berufungsschrift ein. Der Kläger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und Abänderung des Urteils des Landgerichts beantragt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Prankenthal vom 4. Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat das Urteil dem Kläger zu Händen seines zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigten Prozeßbevollmächtigten am 2. Zutreffend hat das Oberlandesgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt. November 1968 - IX ZR 288/67) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Dabei steht ein Verschulden des Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich. Bei Anlegung dieses Maßstabes kann die unrichtige Bezeichnung des Berufungsgerichts in der Berufungsschrift, die zur Versäumung der Berufungsfrist führte, nicht als unabwendbares Ereignis gewertet werden. Sein eigenes Verschulden besteht dann darin, daß er die Rechtsmittelsohrift unterzeichnet hat, ohne sie mit der gebotenen und zu erwartenden Sorgfalt zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. Für Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Frankenthal ist aber nicht dieses Oberlandesgericht, sondern das Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig. Ein genaues Burchlesen der Berufungsschrift und die richtige Bezeichnung des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts waren von ihm um so mehr zu erwarten, als Unrichtigkeiten wegen des nahe bevorstehenden Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr behoben werden konnten. Bern Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der Prozeßbevollmächtigte, der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet, auch in einem solchen Falle persönlich die wesentlichen Formerfordernisse zu prüfen hat. Ber Rechtsanwalt als Hilfsarbeiter, der nicht selbst Vertreter der Partei ist, steht den sonstigen Hilfskräften des Prozeßbevollmächtigten im Sinne der §§ 232, 233.ZPO gleich. Wenn der Rechtsanwalt die Berechnung einfacher Fristen seinem Büropersonal überlassen darf (BGH NJW 1965, 1021), so bedeutet das noch nicht, daß er auch Auswahl und Bezeichnung des für ein Rechtsmittel zuständigen Gerichts ohne eigene Prüfung hinnehmen darf, selbst wenn der Entwurf der Rechtsmittelschrift von einem angestellten Die Hinweise der Revision auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs LM ZPO § 232 Nr. 15 und 27 sowie § 233 Nr. 7 gehen fehl. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist.
2446 053 ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 83/68 URTEIL Verkündet am 24. April 1969 Broeske, Justizangestellte als Urkondsbeamter der Geschiftaatelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit Jacutti (Jakob) F straße Israel * Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt 9 gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesriohter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. September 1967 wird zurückgewi e s en. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger maoht Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen geltend. Die Entschädigungsbehörde wies die Ansprüche zurück. Das Landgericht Prankenthal hat die Klage durch Urteil vom 4. Oktober 1966 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 2. November 1966 zugestellt worden. Am 28. April 1967 ging bei dem örtlich unzuständigen Oberlandesgericht Koblenz eine an dieses gerichtete, vom 26. April 1967 datierte und vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete Berufungsschrift ein. Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Koblenz leitete die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Zweibrücken weiter. Dort traf sie am 22. Mai 1967 ein. Der Kläger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und Abänderung des Urteils des Landgerichts beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Wiedereinsetzungsbegehren weiter. Er beantragt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nach §§ 219 Abs. 1, 221 Abs. 1 BEG zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Prankenthal vom 4. Oktober 1966 ist verspätet bei Gericht eingegangen und damit unzulässig. Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat das Urteil dem Kläger zu Händen seines zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigten Prozeßbevollmächtigten am 2. November 1966 zugestellt. Da der Kläger im außereuropäischen Ausland wohnt, betrug die Frist zur Einlegung der Berufung nach § 218 Abs. 2 Satz 2 BEG 6 Monate. Sie endete gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des dem Fristbeginn entsprechenden Monatstages, d. h. am 2. Mai 1967. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Berufungsschrift nach § 518 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen sein müssen. Sie ist dort aber erst am 22. Mai 1967 eingetroffen. Zutreffend hat das Oberlandesgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist fristgerecht gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 233 ZPO jedooh nur gewährt werden, wenn die Fristversäumnis auf Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 425; Urteil vom 14. November 1968 - IX ZR 288/67) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Auch ein nur geringfügiges Verschulden schließt die Unabwendbarkeit aus. Dabei steht ein Verschulden des Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich. Bei Anlegung dieses Maßstabes kann die unrichtige Bezeichnung des Berufungsgerichts in der Berufungsschrift, die zur Versäumung der Berufungsfrist führte, nicht als unabwendbares Ereignis gewertet werden. Ein Reohtsanwalt hat wesentliche Mängel einer Rechtsmittelschrift selbst zu verantworten. Übersieht er einen Fehler, der dem Kundigen alsbald auffallen muß, so ist ihm dieser Umstand anzulasten. Sein eigenes Verschulden besteht dann darin, daß er die Rechtsmittelsohrift unterzeichnet hat, ohne sie mit der gebotenen und zu erwartenden Sorgfalt zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. November 1968 - IX ZR 288/67). Me Berufungsschrift vom 26. April 1967 ist an die ,,Entschädig^^ngskammer,, des Oberlandesgerichts Koblenz gerichtet. Für Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Frankenthal ist aber nicht dieses Oberlandesgericht, sondern das Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig. Bas mußte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers als einem in Westberlin zugelassenen Rechtsanwalt bekannt sein. Ein genaues Burchlesen der Berufungsschrift und die richtige Bezeichnung des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts waren von ihm um so mehr zu erwarten, als Unrichtigkeiten wegen des nahe bevorstehenden Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr behoben werden konnten. Bei einer formund fristgebundenen Prozeßhandlung wie der Einlegung der Berufung darf sich ein Rechtsanwalt auf eine fehlerfreie Abfassung der Rechtsmittelfchrift durch einen anderen nicht verlassen (BGH RzW 1962, 179 Nr. 31 für Klageschrift; BGH IM ZPO § 233 Nr. 4; Urteil vom 14. November 1968, - IX ZR 288/67 -). Bas gilt auch für den Entwurf eines erfahrenen, seit Jahren in der Anwaltspraxis tätigen juristischen Mitarbeiters. Bern Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der Prozeßbevollmächtigte, der die Rechtsmittelschrift unterzeichnet, auch in einem solchen Falle persönlich die wesentlichen Formerfordernisse zu prüfen hat. Ber Rechtsanwalt als Hilfsarbeiter, der nicht selbst Vertreter der Partei ist, steht den sonstigen Hilfskräften des Prozeßbevollmächtigten im Sinne der §§ 232, 233.ZPO gleich. Bessen Tätigkeit enthebt den Prozeßbevollmächtigten nicht der Verantwortung für eine eigene Pr^zeßhandlung. Wenn der Rechtsanwalt die Berechnung einfacher Fristen seinem Büropersonal überlassen darf (BGH NJW 1965, 1021), so bedeutet das noch nicht, daß er auch Auswahl und Bezeichnung des für ein Rechtsmittel zuständigen Gerichts ohne eigene Prüfung hinnehmen darf, selbst wenn der Entwurf der Rechtsmittelschrift von einem angestellten Rechtsanwalt vorbereitet ist. Entgegen der Annahme der Revision handelt es sich dabei nicht allein um die "einfache Adressierung" eines Schriftsatzes, sondern um einen wesentlichen Bestandteil einer wichtigen Prozeßhandlung, der in § 518 Abs. 1 ZPO ausdrücklich geregelt ist. Biese Auffassung führt nicht zu einer Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts. Ihm wird auf diese Weise lediglich die Aufgabe zugewiesen, eine bedeutende verfahrensrechtliche Erklärung selbst vor ihrer Abgabe sorgfältig durchzulesen und dabei grobe Fehler abzustellen. Die Hinweise der Revision auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs LM ZPO § 232 Nr. 15 und 27 sowie § 233 Nr. 7 gehen fehl. Diese Erkenntnisse sind für die Beurteilung des vorliegenden Palles schon deshalb nicht richtunggebend, weil im Gegensatz zu jenen Fällen hier ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das in dem Übersehen eines auffälligen Fehlers der Berufungsschrift liegt, in Frage steht. Wenn dem Rechtsanwalt, wie die Revision meint, nach den gegenwärtig gegebenen Verhältnissen zugestanden werden muß, sich von untergeordneter Tätigkeit zugunsten seines eigentlichen Aufgabenbereiches zu entlasten, so jedenfalls nicht hinsichtlich solcher Verrichtungen, durch die er bestimmend auf den Ablauf des Verfahrens einwirkt. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Für die Annahme der Ursächlichkeit genügt es, wenn das fehlerhafte Verhalten, wie hier, zu demindestens mitursächlich ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu erwarten war, daß das Oberlandesgericht Koblenz die am 28. April 196? bei ihm eingegangene Berufung sschrift noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 2. Mai 1967 an das Oberlandesgericht Zweibrücken weiterleiten werde. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Mai Maaß von der Mühlen Dr. Woesner Bundesrichter Henkel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben