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BGH · IX ZR 85/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 85/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 217.342,01 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob sich aus einer nach

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 34 WpHG
DüsseldorfMärzZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 85/08
vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 24. März 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 217.342,01 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die	geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelassen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die
 
inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 -XZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom 2. April 2009 -IXZB 206/08, Rn. 2 n.v.).
3	2.	Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob sich aus einer nach
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG fehlenden Dokumentation des jeweiligen Auftrags außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift mittelbar Beweiserleichterungen zugunsten des Anlegers ergeben können, Rechtsfortbildungsbedarf geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 -VZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 ff).
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2006 -150 171/06-OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 -1-6 U 2/07 -