Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 27. Die Annahme der Revision gegen das Urteil des 7. Gründe Die Annahme der Revision wird gemäß § 554 b ZPO abgelehnt, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und grundsätzliche Rechtsfragen nicht zu entscheiden sind. Eine Bürgschaftsverbindlichkeit der Beklagten besteht nicht, weil die durch sie zu sichernde Wechselforderung der Klägerin gegen die Hauptschuld-nerin aus den auch auf diesen Fall uneingeschränkt zu treffenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Merz schaftsurkunde und den von dieser in Bezug genommenen schriftlichen Vereinbarungen der Parteien vom 19. Die Bürgschaft sollte die gemäß Satz 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 28. Juli 1982 im letzten Absatz die "Zahlungsverpflichtungen laut Punkt 3 a der Vereinbarung vom 19.02.1982"
BUNDESGERICHTSHOF IX zu mm, BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Fa. CHHIp, Außenhandelsunternehmen der Volksrepublik Polen, gesetzlich vertreten durch den Generaldirektor Stanislaw und den Direktor Teodor 01 (Polen), Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Eheleute Marianne J| Am S| und Manfred J| NI - Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz 2/ hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 27. September 1984 beschlossen: Die Annahme der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1983 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen. Gründe Die Annahme der Revision wird gemäß § 554 b ZPO abgelehnt, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und grundsätzliche Rechtsfragen nicht zu entscheiden sind. Eine Bürgschaftsverbindlichkeit der Beklagten besteht nicht, weil die durch sie zu sichernde Wechselforderung der Klägerin gegen die Hauptschuld-nerin aus den auch auf diesen Fall uneingeschränkt zu treffenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1978 - II ZR 114/77 = WM 1979, 362 nicht entstanden ist. Dafür, daß die Bürgschaft der Beklagten auch für die der Wechselforderung zugrunde liegende Kausalverbindlichkeit der Hauptschuldnerin übernommen wurde, fehlen in der Bürg- Merz schaftsurkunde und den von dieser in Bezug genommenen schriftlichen Vereinbarungen der Parteien vom 19. Februar 1982 und 28. Juli 1982 alle Anhaltspunkte (zu den anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen vgl. BGH, ürt. v. 27. Mai 1957 - VII ZR 410/56 = WM 1957, 1222; vom 12. März 1980 - VIII ZR 57/79 = WM 1980, 741; vom 12. Juni 1980 - VII ZR 270/79 = WM 1980, 951, 952). Die Bürgschaft sollte die gemäß Satz 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 28. Juli 1982 zu dem Ausgleich für die "Stundung der o.a. Zahlungsverpflichtungen" zu stellende Sicherheit sein. Als gestundete Zahlungsverbindlichkeiten haben die Parteien auf S. 2 der Vereinbarung vom 28. Juli 1982 im letzten Absatz die "Zahlungsverpflichtungen laut Punkt 3 a der Vereinbarung vom 19.02.1982" bezeichnet. Punkt 3 a dieser Vereinbarung betrifft aber eindeutig nur die WechselVerbindlichkeiten. Zorn Gärtner Winter Graßhof