* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 84/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 84/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Mai 1979 eine Rente in Höhe von 40 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes begehrt und über die Kosten entschieden ist. Juni 1965 gewährte dem Kläger als Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und Rente nach den Merkmalen des einfachen Dienstes bei einer verfolgungS' bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 37 v. Später berücksichtigte der Beklagte bei der Hundertsatzbemessung einen Teil der Einkünfte, die der Kläger aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte, als sonstige Vermögenserträgnisse. Mai 1979 als Angestellter berufstätig und seitdem sein Arbeitsverdienst bei der Hundertsatzbemessung nicht mehr zu berücksichtigen sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Rente in Höhe von 40 v. Mit der Feststellung, der Leidenszustand des Klägers habe sich nicht verschlimmert, schließt das Berufungsgericht eine etwa darin liegende Änderung der für die Bemessung der Rente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse (§ 206 BEG) rechtsirrtumsfrei aus. Mai 1979 nicht mehr als Selbständiger erwerbstätig und sein Arbeitsverdienst als Angestellter bei der Hundertsatzbemessung nicht zu berücksichtigen sei, meint der Berufungsrichter, daß der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger könne diese Änderung zusammen mit einer Darstellung seiner hundertsatzbestimmenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Entschädigungsbehörde geltend machen, die zu dem Erlaß eines entsprechenden Änderungsbescheides bereit sei. DV-BEG) und sein eigener Arbeitsverdienst bei der Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen (§ 15 Abs.3 Nr. 2 der 2. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die mit der Klage angefochtene Festsetzung der Rente, sondern die dem Kläger von Rechts wegen zustehende Leistung (BGH RzW 1970, 167 und ständig).

Zitierte Normen: § 206 BEG
ÄnderungHundertsatzbemessungArbeitsverdienstRenteVerhältnisKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 84/81	URTEIL	Verkündet	am
11. November 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Adalbert Dov
i
24,

Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
»
gegen
 Land N i vertreten A^straße
 edersachsen,
durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Of
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 1981 aufgehoben, soweit der Kläger über die zuerkannten Beträge hinaus ab 1. Mai 1979 eine Rente in Höhe von 40 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes begehrt und über die Kosten entschieden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Vergleich vom 30. Juni 1965 gewährte dem Kläger als Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und Rente nach den Merkmalen des einfachen Dienstes bei einer verfolgungS' bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 37 v. H. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte im Vergleich und in
 
nachfolgenden Änderungsbescheiden die Rente entsprechend den sich bei den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergebenden Hundertsätzen fest. Dabei blieb, weil der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit insgesamt um mehr als 50 v. H. gemindert war, Arbeitsverdienst zunächst unberücksichtigt. Später berücksichtigte der Beklagte bei der Hundertsatzbemessung einen Teil der Einkünfte, die der Kläger aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte, als sonstige Vermögenserträgnisse. Weil sich diese Einkünfte zwischenzeitlich erhöht hatten, setzte der Änderungsbescheid vom 23. Februar 1978 die zuletzt nach dem Hundertsatz 32,5 berechnete Rente rückwirkend ab 1. Januar 1976 nach einem Hundertsatz von 27,5 neu fest und ordnete die Zurückzahlung des danach zuviel gezahlten Betrages an. Mit der Klage wandte sich der Kläger unter Hinweis auf die mehr als 50 v. H. betragende Gesamtminderung seiner Erwerbsfähigkeit gegen die Berücksichtigung von Einkünften aus seiner beruflichen Tätigkeit und machte außerdem geltend, daß sein Leidenszustand sich entsprechend einem 1976 gestellten, von der Entschädigungsbehörde noch nicht entschiedenen Ver-schlimmerungsantrage verschlechtert habe. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung trug der Kläger auch vor, daß er seit dem 1. Mai 1979 als Angestellter berufstätig und seitdem sein Arbeitsverdienst bei der Hundertsatzbemessung nicht mehr zu berücksichtigen sei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Rente in Höhe von 40 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes seit 1. Mai 1979 weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
- k -
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsurteil verneint den Anspruch auf höhere Rente seit 1. Mai 1979.
Mit der Feststellung, der Leidenszustand des Klägers habe sich nicht verschlimmert, schließt das Berufungsgericht eine etwa darin liegende Änderung der für die Bemessung der Rente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse (§ 206 BEG) rechtsirrtumsfrei aus. Das bezweifelt die Revision nicht.
Soweit der Kläger eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse damit begründet, daß er seit dem 1. Mai 1979 nicht mehr als Selbständiger erwerbstätig und sein Arbeitsverdienst als Angestellter bei der Hundertsatzbemessung nicht zu berücksichtigen sei, meint der Berufungsrichter, daß der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger könne diese Änderung zusammen mit einer Darstellung seiner hundertsatzbestimmenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Entschädigungsbehörde geltend machen, die zu dem Erlaß eines entsprechenden Änderungsbescheides bereit sei. Damit habe er eine wesentlich einfachere und billigere Möglichkeit, seinen Rentenanspruch wirkungsvoll anzubringen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Der Beklagte hat einen Teil der Einkünfte, die der Kläger aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte,
 
bei der Hundertsatzbemessung als sonstige Vermögenserträgnisse berücksichtigt (vgl. BGH RzW 1977, 27 Nr. 23)*
War der Kläger am 1. Mai 1979 in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. gemindert, war ihm eine Erwerbstätigkeit nicht zuzu demuten (§ 15 Abs. 4 Satz 3 der 2. DV-BEG) und sein eigener Arbeitsverdienst bei der Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 der 2. DV-BEG). Deshalb kann die Änderung der Erwerbstätigkeit als Selbständiger in die eines unselbständigen Arbeitnehmers unabhängig von der Höhe des erzielten Verdienste*s eine Änderung der für die Bemessung der Rente des Klägers maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sein, wie der Berufungsrichter zutreffend annimmt. Dann aber durfte er die Prüfung, ob dem Kläger wegen dieser, für die Revisionsinstanz zu unterstellenden, wesentlichen Veränderung die von ihm beantragte höhere Rente zusteht, nicht unterlassen. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die mit der Klage angefochtene Festsetzung der Rente, sondern die dem Kläger von Rechts wegen zustehende Leistung (BGH RzW 1970, 167 und ständig).
Der Berufungsrichter muß deshalb die erforderlichen Feststellungen treffen, um die Rente im Rahmen der Prozeßanträge der Parteien so festsetzen zu können, wie sie sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung für die jeweilige
 tatsächliche und rechtliche Lage ergibt. Dazu gibt ihm die Aufhebung seines Urteils und die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit.
Henkel
 Mai
Fuchs
 Zorn
Gärtner