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BGH · IX ZR 84/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 84/78

November 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1967 mit der Mindestrente einverstanden erklärt hatte, schlossen die Parteien im November 1968 diesen Vergleich: a) Eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1.5.1945 bis 31.10.1953 in Höhe von 7.160.— DM. c) die Mindestbeträge nach § 32 BEG unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente, 3) Die Rente unterliegt den gesetzlichen Änderungen der Min-destbeträge nach § 32 BEG. Im Juni 1976 beantragte die Klägerin, die Rente auf den mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes anzuheben. Entscheidungsgründe Die im Vergleich vom November 1968 vereinbarte Rente nimmt an den Leistungsverbesserungen auf Grund später verkündeter Änderungsverordnungen zur 2• DV-BEG teil, es sei denn, daß die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. IV Abs.4 der 8. Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31). Da der Vergleich vom November 1968 durch vorgedruckte, also häufig vereinbarte und demnach typische Bestimmungen geprägt ist, steht er der revisionsrichterlichen Auslegung auch ohne (rechtzeitig erhobene) Rüge offen (vgl. Ein Vergleich, der nach seinem Wortlaut die vereinbarte Mindestrente den gesetzlichen Änderungen der Mindestbeträge nach § 32 BEG unterwirft und einen Verzicht der Antragstellerin auf eine weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit enthält, ergibt nicht unmittelbar, daß künftige die Erhöhungen der Mindestrente übersteigende Leistungsverbesserungen auf Grund der ÄnderungsVerordnungen zur 2. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 4. Der Vergleich vom November 1968 beschränkt mithin die Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21a der 2. Außerdem gewährt er eine Rente (159 EM), die 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (152 DM), nach dem bei Vergleichsabschluß geltenden Recht (2. DV-BEG auf der Grundlage des einfachen Dienstes und des nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG geschlossen worden ist und erst auf Grund der strukturellen Leistungsverbesserungen späterer ÄnderungsVerordnungen die nach 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechnete Rente (hier 185 EM ab 1.

Zitierte Normen: § 32 BEG
MindestrenteGrundDV-BEGvergleichenBEGRenteKlägerinLeistungsverbesserungenAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2532 000
Ol NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. November 1979
Thiesles, Justizangestellte
 ili Urknndabeamter der GeachiftMtelle
IX ZR 84/78	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen ,
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt» Auestraße 14, Hannover,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr*
gegen
 Rosa
Street,
(USA)
»
Prozeßbevollmüchtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr«
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Nachdem sich die 1929 geborene Klägerin im Schreiben vom 6. April 1967 mit der Mindestrente einverstanden erklärt hatte, schlossen die Parteien im November 1968 diesen Vergleich:
w1.) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, nach §§ 28,
32 ff BEG folgende Bntschädigungsleistungen zu erbringen:
a)	Eine Kapitalentschädigung für die Zeit
 vom 1.5.1945 bis 31.10.1953 in Höhe von 7.160.— DM.
1b) Monatliche Rente:
ab 1.11.1953 in Höhe von	—19fixir-HL
• • ♦
ab 1.10.1966 in Höhe von	 ISSxII-DM-
c) Heilverfahren für folgende Leiden ...
 
2)	Diesen Leistungen liegen zu Grunde:
a)	Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus verfolgungsbedingten Gründen von mindestens 25 % ab 1.5.1945,
b)	eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus verfolgungsbedingten Gründen von 25 % am 1.11.1953,
c)	die Mindestbeträge nach § 32 BEG unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente,
d)	die Erklärung der Antragstellerin vom 6.4.1967.
3)	Die Rente unterliegt den gesetzlichen Änderungen der Min-destbeträge nach § 32 BEG.
§ 206 BEG findet nur Anwendung, wenn eine wesentliche Änderung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Umfange des § 32 Abs. 1 BEG eintritt.
4)	Die Antragstellerin verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit.
9t
• • •
Jeweils durch Mitteilung an die Klägerin wurden die Erhöhungen der Mindestrente auf Grund der 8. und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG bekanntgemacht.
Im Juni 1976 beantragte die Klägerin, die Rente auf den mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes anzuheben. Die Behörde lehnte dies ab. Das Landgericht verurteilte unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten, ab 1. April 1969 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes statt der Jeweiligen Mindestrente zu zahlen. Die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
 Die im Vergleich vom November 1968 vereinbarte Rente nimmt an den Leistungsverbesserungen auf Grund später verkündeter
 Änderungsverordnungen zur 2• DV-BEG teil, es sei denn, daß die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. IV Abs. 4 der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 25. März 1969 und gleichlautende Übergangsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen). Ausdrücklich ist ein Ausschluß dann, wenn der klare einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete LeistungsVerbesserungen ausgeschlossen oder nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zugelassen sind. Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31).
Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es meint, der Vergleich vom November 1968 enthalte keinen ausdrücklichen Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen. Eine Beschränkung auf bestimmte LeistungsVerbesserungen könne dem Vergleich allenfalls im Wege der Auslegung entnommen werden. Weder aus Nr. lb und 2c noch aus Nr. 3 und 4 des Vergleichs ergebe sich ein ausdrücklicher Verzicht auf künftige Leistungsverbesserungen.
Das ist richtig.
Da der Vergleich vom November 1968 durch vorgedruckte, also häufig vereinbarte und demnach typische Bestimmungen geprägt ist, steht er der revisionsrichterlichen Auslegung auch ohne (rechtzeitig erhobene) Rüge offen (vgl. BGH RzW 1978, 179 Nr. 12).
Ein Vergleich, der nach seinem Wortlaut die vereinbarte Mindestrente den gesetzlichen Änderungen der Mindestbeträge nach § 32 BEG unterwirft und einen Verzicht der Antragstellerin auf
 eine weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit enthält, ergibt nicht unmittelbar, daß künftige die Erhöhungen der Mindestrente übersteigende Leistungsverbesserungen auf Grund der ÄnderungsVerordnungen zur 2. DV-BEG ausgeschlossen seien. Ein solcher Inhalt des Vergleichs erschlösse sich erst durch Auslegung. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 4. Oktober 1979 - IX ZR 64/78 - für einen gleichliegenden Fall entschieden.
Der Vergleich vom November 1968 beschränkt mithin die Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21a der 2. DV-BEG. Außerdem gewährt er eine Rente (159 EM), die 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (152 DM), nach dem bei Vergleichsabschluß geltenden Recht (2. DV-BEG in der Fassung der 7♦ ÄndVO vom 31. März 1966 - BGBl I 285 -)übersteigt. Deshalb nimmt der Rentenanspruch an den Leistungsverbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG auf der Grundlage des einfachen Dienstes und des nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG zu ergänzenden mittleren Hundertsatzes ab 1. April 1969 teil (Art. IV Abs. 4 der 9. ÄndVO und gleichlautende Ubergangsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG; BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151).
Eine solche Anpassung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch dann geboten, wenn der Mindestrentenvergleich nach Verkündung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG geschlossen worden ist und erst auf Grund der strukturellen Leistungsverbesserungen späterer ÄnderungsVerordnungen die nach 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechnete Rente (hier 185 EM ab 1. April 1969) die weniger erhöhte Mindestrente (hier 173 IM ab 1. April 1969) übersteigt. Auch das ist geklärt
 durch die Senatsentscheidungen RzW 1978, 151; vom 3# Juli 1979 - IX ZB 532/78 und vom 4. Oktober 1979 - IX ZR 64/78, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
Dr* Thumm	Zorn
 Henkel
Fuchs
 Gärtner