Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Februar 1972 abgeändert, soweit über den Anspruch auf Heilverfahren für das Wirbelsäulenleiden der Klägerin entschieden worden ist. Die Klägerin hat Anspruch auf ein Heilverfahren für eine im Sinne der Entstehung durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen verursachte chronische Lumbalgie. September 1962 erkannte die Entschädigungsbehörde bei der Klägerin eine chronische Lumbalgie im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Ver- Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils ihr einen Heilverfahrens an spruch wegen des im Sinne der Entstehung verfolgungsbedingten Wirbelsäulenleidens zuzusprechen. September 1962 vertretene Auffassung, die chronische Lumbalgie der Klägerin sei im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung als Verfolgungsleiden anzusehen, sei nicht zutreffend. der Verfolgung manifest geworden sei, handele es sich nicht um die Verschlimmerung des früheren Leidens, sondern um die Verursachung eines Leidens im Sinne der Entstehung, Der Obergutachter Dr. OflB, dem das Berufungsgericht folge, schätze die durch das orthopädische Leiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 20 %f wovon 10 %9 also die Hälfte, der Verfolgung anzulasten seien. Danach habe die Klägerin wegen dieses im Sinne der Entstehung durch die Verfolgung verursachten Leidens Anspruch auf Heilverfahren.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 84/77 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1980 Thiesies, Juätizange stellte als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Alice R ■■■ - P — Road, N.C. A« I, USA, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Klägerin und Revisionsklägerin, und gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FMH^B-Str. §, NM, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. April 1974 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 22. Februar 1972 abgeändert, soweit über den Anspruch auf Heilverfahren für das Wirbelsäulenleiden der Klägerin entschieden worden ist. Die Klägerin hat Anspruch auf ein Heilverfahren für eine im Sinne der Entstehung durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen verursachte chronische Lumbalgie. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Mit Bescheid vom 11. September 1962 erkannte die Entschädigungsbehörde bei der Klägerin eine chronische Lumbalgie im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Ver- schlimmerung als Verfolgungsleiden an und gewährte ihr hierfür Heilverfahren. Einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie ab. Mit Klage und Berufung, die erfolglos blieben, verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente weiter und begehrte ein Heil verfahren für sämtliche Verfolgungsleiden. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils ihr einen Heilverfahrens an spruch wegen des im Sinne der Entstehung verfolgungsbedingten Wirbelsäulenleidens zuzusprechen. Entscheidungsgründe Die Revision, die nur den Heilverfahrensanspruch der Klägerin wegen ihres Wirbelsäulenleidens betrifft, ist begründet. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die im Bescheid vom 11. September 1962 vertretene Auffassung, die chronische Lumbalgie der Klägerin sei im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung als Verfolgungsleiden anzusehen, sei nicht zutreffend. Von einer Verschlimmerung eines früheren Leidens könne nur gesprochen werden, wenn sich feststellen lasse, daß schon vor der Verfolgung ein krankhafter, die körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigender Zustand Vorgelegen habe. Da das Leiden bei der Klägerin erstmals während der Verfolgung manifest geworden sei, handele es sich nicht um die Verschlimmerung des früheren Leidens, sondern um die Verursachung eines Leidens im Sinne der Entstehung, Der Obergutachter Dr. OflB, dem das Berufungsgericht folge, schätze die durch das orthopädische Leiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 20 %f wovon 10 %9 also die Hälfte, der Verfolgung anzulasten seien. Da es sich um ein Anlageleiden handele, gelte es dann als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese wesentlich, das heißt zu mehr als 1/4 mitverursacht worden sei. Danach habe die Klägerin wegen dieses im Sinne der Entstehung durch die Verfolgung verursachten Leidens Anspruch auf Heilverfahren. Mit dieser Beurteilung hält sich der Berufungsrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs und folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1979, 187 mit weiteren Hinweisen). Er meint Jedoch, das Heilverfahren sei der Klägerin bereits durch Bescheid vom 11. September 1962 zuerkannt worden, und weist deshalb ihre Berufung auch insoweit zurück. Wie die Revision mit Recht rügt, ist das nicht richtig. Bei der Entscheidung über die Zuerkennung eines Heilverfahrens ist festzulegen, ob es sich um eine ab-grenzbare oder richtunggebende Verschlimmerung eines früheren Leidens oder um die verfolgungsbedingte Entstehung oder wesentliche Mitverursachung eines Leidens durch die Verfolgung handelt (BGH RzW 1977, 57 Nr. 10). Die Klägerin ist durch die Anerkennung ihres Leidens als bloße abgrenz- bare Verschlimmerung eines früheren Leidens beschwert, weil in diesem Falle die Beschränkung des § 8 Abs. 2 der 2. DV-BEG gilt. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Die richtige rechtliche Einordnung des Wirbelsäulenleidens der Klägerin läßt sich den Feststellungen des Berufungsrichters entnehmen. Von einer Änderung der Kostenentscheidungen der land- und oberlandesgerichtlichen Urteile hat der Senat abgesehen (§ 92 Abs. 2 ZPO). Mai Zorn Dr. Thumm Dr. Lang Der Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Jähnke kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai