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BGH · IX ZR 84/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 84/76

Nachdem der Internationale Suchdienst in Arolsen mitgeteilt hatte, daß dem Kläger am in KM (Sowjetunion) eine Tochter geboren worden war, lehnte die Behörde durch Bescheid vom 26. Februar I960 die Ansprüche auf Entschädigung ab, weil anzunehmen sei, daß sich der Kläger während des Krieges in der Sowjetunion aufgehalten habe und keinen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. 1966 beantragte der Kläger unter Vorlage des B-Bogens erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und trug vor: Nach Einmarsch der deutschen Truppen sei er in L^pzur Zwangsarbeit herangezogen und geschlagen worden. Den erneuten Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 29. Mit der Klage verlangte der Kläger, ihm Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zuzuerkennen, hilfsweise den Bescheid vom 29. Lediglich mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des ablehnenden Bescheids könne nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 eine Neubearbeitung nicht verweigert werden. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab, auch soweit dem Hilfsantrag stattgegeben worden Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ents cheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus: Streitgegenstand vor den Entschädigungsgerichten sei allein der geltend gemachte Entschädigungsanspruch, glicht der Bescheid, so daß für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids mit Zurückverweisung der Sache an die Behörde kein Raum sei. Die Behörde sei auch im Rahmen des auf den Antrag vom Juni 1966 eingeleiteten Verfahrens nicht verpflichtet gewesen, im Wege des Zweitbescheids eine Eraes sens ents che idung zu treffen. Streitgegenstand war vor dem Berufungsgericht und ist im Revisionsrechtszug nur der Hilfsantrag der Klage, den Bescheid vom 29. Daß der Kläger vor dem Berufungsgericht nur noch seinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und nicht im Wege der Anschlußberufung den allein zulässigen Leistungsantrag weiterverfolgt hat, führt Jedoch wegen der Besonderheiten des Abhilfeverfahrens nicht zur Zurückweisung der Revision. In einem solchen Fall kann die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden, bevor der Kläger darauf hingewiesen ist, daß Abhilfebegehren grundsätzlich mit einem auf Leistung gerichteten Klagantrag geltend zu machen sind (vgl.

RevisionSowjetunionBehördeBerufungsgerichtRzWKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 84/76	URTEIL	Verkündet	am
17. Januar 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 David
traße
 Israel,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 0(HSfc>latzSl
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger beantragte 1957 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit. Er gab dabei an, er sei 1912 in LflU (Kreis	geboren,	polnischer
 Staatsangehöriger gewesen, aus rassischen Gründen verfolgt worden und nach dem 31. Dezember 1946 vom DP-Lager Eichstadt nach Israel ausgewandert. Nachdem der Internationale Suchdienst in Arolsen mitgeteilt hatte, daß dem Kläger am in KM (Sowjetunion) eine Tochter geboren worden war, lehnte die Behörde durch Bescheid vom 26. Februar I960 die Ansprüche auf Entschädigung ab, weil anzunehmen sei, daß sich der Kläger während des Krieges in der Sowjetunion aufgehalten habe und keinen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei.
 
1966 beantragte der Kläger unter Vorlage des B-Bogens erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und trug vor: Nach Einmarsch der deutschen Truppen sei er in L^pzur Zwangsarbeit herangezogen und geschlagen worden. Ende 1939 sei er über die Demarkationslinie geflohen und wegen illegalen Grenzübertritts in das Innere der Sowjetunion abgeschoben worden. Dort habe er sich wegen der menschenun-würigen Lebensbedingungen und der schweren Zwangsarbeit näher bezeichnete Gesundheitsschäden zugezogen. Den erneuten Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 29. September 1970 als unzulässig ab. Denn durch den Bescheid vom 26. Februar I960 sei das Verfahren vor der Behörde abgeschlossen.
Der Kläger hätte bei Kenntnis des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1961 (RzW 1962, 116) einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Klagfrist stellen können.
Mit der Klage verlangte der Kläger, ihm Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zuzuerkennen, hilfsweise den Bescheid vom 29. September 1970 aufzuheben. Zur Begründung führte er aus: Die Behörde hätte bei richtiger Ermessensausübung den Gesundheitsschadensanspruch erneut prüfen und das Gesetz richtig anwenden müssen. Lediglich mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des ablehnenden Bescheids könne nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 eine Neubearbeitung nicht verweigert werden. Das Landgericht hob den Bescheid vom 29. September 1970 auf und wies im übrigen die Klage ab. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab, auch soweit dem Hilfsantrag stattgegeben worden
 
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war. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ents cheidungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus: Streitgegenstand vor den Entschädigungsgerichten sei allein der geltend gemachte Entschädigungsanspruch, glicht der Bescheid, so daß für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids mit Zurückverweisung der Sache an die Behörde kein Raum sei. Nur in bestimmten Sonderfällen, in denen die Behörde Ermessensentscheidungen erlassen könne, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Um einen solchen Sonderfall handele es sich hier nicht. Mit dem Antrag von 1966 sei allein ein Rechtsanspruch nach dem BEG-Schlußgesetz geltend gemacht worden. Der Bescheid vom 29. September 1970 beruhe nicht auf einer Ermessensentscheidung. Die Behörde sei auch im Rahmen des auf den Antrag vom Juni 1966 eingeleiteten Verfahrens nicht verpflichtet gewesen, im Wege des Zweitbescheids eine Eraes sens ents che idung zu treffen. Diese dürfe erst nach Erschöpfung des durch das BEG und das BEG-Schlußgesetz geregelten Verfahrens ergehen.
Diese Erwägungen stimmen nicht mit der später veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abhilfe überein.
Für die Zulässigkeit einer Überleitung (Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG) oder einer Angleichung (Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG) fehlt hier Jeder Anhalt im Vorbringen des Klägers. Ob dieser dementsprechend schon 1966 bei der Behörde Abhilfe gegenüber
 
dem Bescheid vom 26. Februar I960 verlangt hat, kann offen bleiben. Er hat es Jedenfalls mit der Klage getan. Streitgegenstand war vor dem Berufungsgericht und ist im Revisionsrechtszug nur der Hilfsantrag der Klage, den Bescheid vom 29. September 1970 aufzuheben. Ein solcher Antrag ist auch im Abhilfeverfahren mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; denn der Kläger kann auf Leistung klagen (vgl. BGH RzW 1972, 341; 344). Daß der Kläger vor dem Berufungsgericht nur noch seinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und nicht im Wege der Anschlußberufung den allein zulässigen Leistungsantrag weiterverfolgt hat, führt Jedoch wegen der Besonderheiten des Abhilfeverfahrens nicht zur Zurückweisung der Revision. Denn die Regeln des Abhilfeverfahrens hat der Bundesgerichtshof erst nach Verkündung des Berufungsurteils dargelegt. In einem solchen Fall kann die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden, bevor der Kläger darauf hingewiesen ist, daß Abhilfebegehren grundsätzlich mit einem auf Leistung gerichteten Klagantrag geltend zu machen sind (vgl. BGH RzW 1975» 185). Das ist bisher nicht geschehen, wie die Revision mit Recht rügt.
Darauf käme es nur dann nicht an, wenn sich das Berufungsgericht auf den Rechtsanspruch beschränken durfte.
Das ist nicht der Fall. Denn es fehlen gewichtige Gründe, die eine solche Beschränkung ausnahmsweise rechtfertigen (vgl. BGH RzW 1972, 346; 1977, 77 Nr. 30).
Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Lang
 Gärtner
Dr. Thumm
 Henkel
Fuchs