Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Juni 1970 ein weiterer Vergleich zustande: Die Behörde zahlte 1.800 DM KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1.Januar 1951 bis 31. August 1971 verlangte die Klägerin die Erstattung von Behandlungskosten; sie bezifferte sie für die Zeit von Juni 1951 bis zu dem Vergleich 1970 auf 21.000 DM. Dezember 1968 nicht innerhalb Jahresfrist seit Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vergleichs geltend gemacht worden seien. Er hält unter Berufung auf sein Urteil RzW 1974, 351 an dem Standpunkt fest, daß Ansprüche auf Erstattung von Kosten eines Heilverfahrens, das nach §§ 189, 189 a BEG ordnungsgemäß angemeldet, jedocA erst nach Ablauf des 31. Dezember 1969 anerkannt worden sei, nicht der Ausschlußfrist des Art. VIII Abs. 1 S. Dezember 1969 angemeldet hat und schon deshalb nicht nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG damit ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat in dem gleichzeitig ergangenen Urteil vom 23.Juni 1977 - IX ZR 129/74, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, entschieden, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG nicht für Ansprüche auf Erstattung von Heilverfahrenskosten gilt, wenn der Gesundheitsschaden erst nach dem 31. Die Anmeldung der Ansprüche auf Erstattung ist nicht auf ein Jahr nach Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angeführten Urteils verwiesen. Ihren Anspruch auf Heilverfahren hat insoweit erst der Vergleich vom 18.
2378 092 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 84/75 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1977 in dem Entschädigungsrechtsstreit Pohl Justizamtsinspektor als UrkundsDeamier der Geschäftsstelle I Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen i, Israel, Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt > 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 7. März 1975 wird zurückgewiesen. I Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin meldete am 13. März 1958 unter anderem Schaden an Körper und Gesundheit an. Der Bescheid vom 17.November 1959 setzte für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1950 Kapitalentschädigung fest und erkannt für "Folgen von Dystrophie und eine cirkulovegetative Dystonie im Sinne der zeitlich begrenzten vorübergehenden Verschlimmerung" Anspruch auf Heilfürsor^für den gleichen Zeitraum zu; er blieb unangefochten. Im Marz 1965 erhob die Klägerin ”Sachaufsichts-beschwerde und Gegenvorstellung” mit dem Antrag, den früheren Bescheid aufzuheben und ihr Entschädigungsleistungen wegen Gesundheitsschadens zuzuerkennen. Im Dezember 1965 reichte sie eine Globalanmeldung ein, deren Gegenstand auch der GesundheitEchaden ist. Nach einem Teilvergleich vom 28. August 1968 über ihren Rentenanspruch seit 1. November 1953 kam am 18. Juni 1970 ein weiterer Vergleich zustande: Die Behörde zahlte 1.800 DM KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1.Januar 1951 bis 31. Oktober 1953 und gewährte Heilverfahren für das anerkannte Verfolgungsleiden seit 1. Januar 1951 bis auf weiteres. Erstmals am 21. August 1971 verlangte die Klägerin die Erstattung von Behandlungskosten; sie bezifferte sie für die Zeit von Juni 1951 bis zu dem Vergleich 1970 auf 21.000 DM. Die Behörde erstattete nur die seit 1. Januar 1969 entstandenen Kosten, lehnte aber den weitergehenden Antrag ab, weil die Kosten für die Zeit bis 31. Dezember 1968 nicht innerhalb Jahresfrist seit Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vergleichs geltend gemacht worden seien. Die Klage auf weitere 20.400 DM wies das Landgericht ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Nach Auffassung des Berufungsrichters geht es hier nicht um die Frist zur Substantiierung erst nach dem 31. Dezember 1969 geltend gemachter Ansprüche, sondern um den Anspruchsausschluß nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG. Er hält unter Berufung auf sein Urteil RzW 1974, 351 an dem Standpunkt fest, daß Ansprüche auf Erstattung von Kosten eines Heilverfahrens, das nach §§ 189, 189 a BEG ordnungsgemäß angemeldet, jedocA erst nach Ablauf des 31. Dezember 1969 anerkannt worden sei, nicht der Ausschlußfrist des Art. VIII Abs. 1 S. 1 BEG-SchlußG unterlägen, und meint, aus der Geltendmachung des Anspruchs erst im August 1971 entstünden der Klägerin keine Nachteile, insbesondere sei er nicht verwirkt . Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig. Offen bleibt, ob die Klägerin die Erstattungsansprüche bereits vor dem 31. Dezember 1969 angemeldet hat und schon deshalb nicht nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG damit ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat in dem gleichzeitig ergangenen Urteil vom 23.Juni 1977 - IX ZR 129/74, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, entschieden, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG nicht für Ansprüche auf Erstattung von Heilverfahrenskosten gilt, wenn der Gesundheitsschaden erst nach dem 31. Dezember 1968 als verfolgungsbedingt anerkannt worden ist. Die Anmeldung der Ansprüche auf Erstattung ist nicht auf ein Jahr nach Zustellung der Entscheidung oder Eintritt der Wirksamkeit eines Vergleichs befristet; es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung (§ 242 BGB). Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angeführten Urteils verwiesen. Die Klägerin verlangt Erstattung von Heilkosten für die Zeit ab 1951. Ihren Anspruch auf Heilverfahren hat insoweit erst der Vergleich vom 18. Juni 1970 anerkannt. Den Erstattungsanspruch hat sie am 21. August 1971 geltend gemacht. Umstände, die eine Verwirkung rechtfertigen, sind weder festgestellt noch vom Beklagten vorgetragen. Dr. Thuaua Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang