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BGH · II ZR 84/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 84/74

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Ziff.5 und im Kostenpunkt aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 1/15, der Beklagte 14/15. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger, nachdem er seinen Klageantrag ermäßigt hatte, weitere 4.043,75 DM Kapitalentschädigung und ab 1. Es erachtete die Klage für unzulässig und entsprach mit der Verurteilung einem vom Kläger hilfsweise gestellten Abhilfeantrag. Dazu reiche nicht die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und die Bezugnahme auf die Entschädigungsakten aus. Da die Klage unzulässig sei, habe der angefochtene Bescheid Bestandskraft erlangt und könne somit die Grundlage für ein Abhilfebegehren bilden. Der Beklagte hätte deshalb die für und gegen eine Abhilfe sprechenden Gesichtspunkte nach seinem Ermessen abwägen müssen. des vom Oberlandesgericht eingeholten Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik Marburg sei erwiesen, daß der Kläger verfolgungsbedingt auch an Lumbago und einem Ischiassyndrom leide. Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist danach genüge getan, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der verlangte Betrag beziffert zu werden braucht. Notwendig, aber auch ausreichend ist, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Der Grund des erhobenen Anspruchs ergab sich aus der SachverhaltsSchilderung des angefochtenen Bescheids, auf den der Kläger sich durch die Bezeichnung des Bescheids in der Klageschrift bezogen hatte. Somit war hinreichend klar zu ersehen, daß der Kläger aus dem im Bescheid widergegebenen Sachverhalt einen Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung und Rente in dem durch den Klageantrag umgrenzten Rahmen herleitete. Das Oberlemdesgericht prüft im Rahmen der vom Kläger hilfsweise erbetenen Abhilfe, welcher Rechtsanspruch ihm zusteht und spricht ihm die so errechneten Leistungen bis auf die Zinsen in vollem Umfange zu. Daß dem Berufungsgericht bei der Prüfung des Rechtsanspruchs ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiterer KapitalentSchädigung und Rente ist danach im Ergebnis Januar 1970 und endet mit Ablauf des Vierteljahres, in dem dieses Urteil verkündet wird.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 169 BEG
KlageantragAbhilfeKlageschriftUmfangKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

/
2471 m
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 84/74	URTEIL	Verkündet	am
12. Juni 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
ah Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Samuel
St., Ti
 Ai
f
Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	und	Notar
 Dr.
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt - Entschädigungsbehörde in Wiesbaden -Wiesbaden , Luisenstraße 13,
Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1975 durch die Richter Dr. Tbumm, Henkel, Fuohs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt /Main vom 22. März 1974 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Ziff. 5 und im Kostenpunkt aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 25* März 1971 auch insoweit geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.419,35 DM Zinsen zu zahlen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 1/15, der Beklagte 14/15. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1902 in O^^fc geborene jüdische Kläger, der als Kind mit seinen Eltern nach Frankfurt/Main übergesiedelt war, wanderte im Februar 1935 aus Verfolgungsgründen mit seiner
 
Familie nach Palästina aus. 1956 meldete er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Er führte Herz- und Leberheschwerden, eine Amöbiasis, vegetative und psychische Störungen, Neigung zu Erkältungen und Hexenschuß, rheumatische Beschwerden, Hämorrhoiden und Folgen nach einem Hodenbruoh auf die Verfolgung, insbesondere auf die Eingliederungsschwierigkeiten in Palästina, die dort herrschenden ungünstigen klimatischen Verhältnisse und die ihm ungewohnte schwere körperliche Arbeit zurück. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1969 gewährte ihm die Entschädigungsbehörde Heilverfahren wegen Amöbiasis intestinalis und psycho-reaktiver Störungen mit vegetativ-nervösen Begleiterscheinungen und 535 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1936 bis zu dem 31. Dezember 1944.
Die gegen die Ablehnung weiterer Entschädigungsleistungen gerichtete Klage wies das Landgericht ab; es hielt die medizinische Beurteilung durch die Behörde für zutreffend. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger, nachdem er seinen Klageantrag ermäßigt hatte, weitere 4.043,75 DM Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 die Mindestrente, ab 1. Januar 1967 die Altersmindestrente zu und wies nur das Zinsbegehren ab. Es erachtete die Klage für unzulässig und entsprach mit der Verurteilung einem vom Kläger hilfsweise gestellten Abhilfeantrag. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zinsanspruch weiter. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Bntscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Die innerhalb der Klagefrist eingegangene Klageschrift vom 26, Mai 1970 genüge nicht den an den Inhalt der Klage zu stellenden
 
Anforderungen. Sie enthalte außer der Bezeichnung der Parteien, des Gerichts und des angefochtenen Bescheids nur einen Antrag, Jedoch keine Klagehegründung. Der geltend gemachte Anspruch brauche zwar nicht schlüssig begründet zu werden, sofern aus der Klage hervorgehe, in welchem Umfang der erlassene Bescheid angefochten werden solle. Es müsse aber dargetan werden, womit der Klageantrag gerechtfertigt werde. Dazu reiche nicht die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und die Bezugnahme auf die Entschädigungsakten aus. Es sei vielmehr geboten, daß -wenn auch in aller Kürze - auf die Umstände hingewiesen werde, von deren Beachtung der Klagende sich einen Erfolg verspreche. Eine Klage ohne jede Begründung reiche deshalb zur Wahrung der Klagefrist nicht aus. Ein Hinweis auf die Entschädigungsakten lasse in aller Regel nicht ersehen, ob zur Rechtfertigung der Klage der bisherige Vortrag ganz oder teilweise wiederholt, oder aber ob neue Tatsachen und Argumente vorgetragen werden sollten. Eine solche Klärung sei unabdingbar, um den Streitgegenstand abgrenzen zu können.
Dennoch gibt der Tatrichter dem Klagebegehren aus folgenden Erwägungen im wesentlichen statt:
Da die Klage unzulässig sei, habe der angefochtene Bescheid Bestandskraft erlangt und könne somit die Grundlage für ein Abhilfebegehren bilden. Das Über die - unzulässige - Klage anhängige Rechtsverfahren sei zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Abhilfeantrag zu nutzen. Der Beklagte hätte deshalb die für und gegen eine Abhilfe sprechenden Gesichtspunkte nach seinem Ermessen abwägen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei die Verweigerung der Abhilfe ermessensmißbräuchlich. Die gerichtliche Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs ergebe, daß die medizinische Beurteilung des angefochtenen Bescheids offensichtlich fehlerhaft sei. Auf Grund
 
des vom Oberlandesgericht eingeholten Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik Marburg sei erwiesen, daß der Kläger verfolgungsbedingt auch an Lumbago und einem Ischiassyndrom leide. Die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch verfolgungsbedingte Leiden belaufe sich in den Jahren 194-5 bis 1947 auf 45 v.H., in den Jahren 1948 bis 1957 auf 40 v.H. und ab 1. Januar 1958 fortlaufend auf 35 v.H.. Danach stünden dem Kläger weitere 4.043,75 IM KapitalentSchädigung sowie die von ihm beantragte Mindestrente zu. Ab 1. Januar 1967 schulde der Beklagte die sogenannte Altersmindestrente, da der Kläger im Januar 1967 das 65. Lebensjahr vollendet habe und um über 50 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Zinsen seien dagegen im Wege der Abhilfe nicht zu gewähren.
Die gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1969 gerichtete Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung RzW 1974, 215 dargelegt, welche Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Klageschrift im Entschädigungsverfahren zu stellen sind. Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist danach genüge getan, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der verlangte Betrag beziffert zu werden braucht. Notwendig, aber auch ausreichend ist, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden.
 
Diesen Inforderungen genügt die Klageschrift vom 26. Mai 1970. Sie bezeichnete eindeutig die Parteien und das Gericht sowie den angefochtenen Bescheid. Der in der Klageschrift enthaltene Klageantrag ließ hinreichend deutlich erkennen, welche weiteren Leistungen der Kläger begehrte, nämlich Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. Oktober 1955 und laufende Rente ab 1. November 1953 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H., eines angemessenen Hundertsatzes und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Damit war der Umfang der Anfechtung bestimmt. Der Grund des erhobenen Anspruchs ergab sich aus der SachverhaltsSchilderung des angefochtenen Bescheids, auf den der Kläger sich durch die Bezeichnung des Bescheids in der Klageschrift bezogen hatte. Somit war hinreichend klar zu ersehen, daß der Kläger aus dem im Bescheid widergegebenen Sachverhalt einen Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung und Rente in dem durch den Klageantrag umgrenzten Rahmen herleitete. Damit war der Klagegrund in einer für das Entschädigungsverfahren hinlänglichen Weise angegeben.
Der Rechtsfehler des latrichters nötigt indessen nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es dem Klageantrag stattgegeben hat. Das Oberlemdesgericht prüft im Rahmen der vom Kläger hilfsweise erbetenen Abhilfe, welcher Rechtsanspruch ihm zusteht und spricht ihm die so errechneten Leistungen bis auf die Zinsen in vollem Umfange zu. Daß dem Berufungsgericht bei der Prüfung des Rechtsanspruchs ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiterer KapitalentSchädigung und Rente ist danach im Ergebnis
 
zu Recht erfolgt. Die Revision des Beklagten, die nur die Anwendung der Zweitverfahrensgrundsätze hei unzulässiger Klage bekämpft, ist zurückzuweisen.
Dagegen hat die Revision des Klägers Erfolg. Die auf zulässige Klage im Erstverfahren zuerkannten Leistungen sind nach § 169 BEG zu verzinsen. Der Verzinsung unterliegen die bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzte weitere Kapitalentschädigung von 4.043,75 IM und die bis zu dem gleichen Zeitpunkt aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge von zusammen 34.226,- IM. Die Verzinsung beginnt mit dem 1. Januar 1970 und endet mit Ablauf des Vierteljahres, in dem dieses Urteil verkündet wird. Der Zinszuschlag beträgt also für 22 angefangene Vierteljahre 8.419»35 IM.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91» 97, 271 Abs. 3 ZPO,
Br. Thumm	Henkel	Puchs
 Portmann	Br.	Lang
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