Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Nach der von der Revision nicht beanstandeten Würdigung des Kammergerichts besteht kein Anhalt dafür, daß nach dem Tod der Mutter der Klägerin zu dem Nachlaß gehörende Hausratsgegenstände zerstört oder verunstaltet oder zur Plünderung preisgegeben worden seien. Dem ist, wie das Urteil des Kammergerichts (RzW 1972, 387) zutreffend darlegt, nicht zu folgen. War die Verfolgte, wie hier die Klägerin, schon seit dem Erwerb des Eigentums gehindert, die Rechte als Eigentümerin und Besitzerin wahrzunehmen, besteht kein Anspruch aus § 51 Abs.3 BEG. Das hat der Bundesgerichtshof in dem heute verkündeten zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 178/71 begründet.
/II BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 84/72 URTEIL Verkündet am 21. Oktober 1976 Pohl, Justizaatsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in den Entschädigungsrechtsstreit geborene » - ProzeBbevollnächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagter und Revisionsbeklagter // /*✓ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Mai 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1915 in Berlin geborene jüdische Klägerin wanderte 1936 von Berlin nach Palästina aus. Sie verlangt Entschädigung für Schaden an Eigentum mit der Begründung, sie habe sich um die Erbschaft, die ihre am 12. August 1939 in Berlin verstorbene Mutter, die Witwe Jenny hinterlassen habe, nicht küm- mern können; die zu dem Nachlaß gehörenden Hausratsgegenstände seien spurlos verschwunden. Der Beklagte lehnte den Anspruch ab. Die Klage auf 5.000 DM wies das Landgericht ab, das Kammergericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. f 1 t Entscheidungsgründe Nach der von der Revision nicht beanstandeten Würdigung des Kammergerichts besteht kein Anhalt dafür, daß nach dem Tod der Mutter der Klägerin zu dem Nachlaß gehörende Hausratsgegenstände zerstört oder verunstaltet oder zur Plünderung preisgegeben worden seien. Der Verbleib der Hausratsgegenstände seit dem Tod der Erblasserin ist ungeklärt. Danach kann der Klageanspruch nicht aus § 51 Abs. 1 mit 2 BEG hergeleitet werden. Davon geht auch die Revision aus. Sie macht aber unter Berufung auf Burkhardt (RzW 1972, 139) geltend, daß der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Nr. 2 BEG in der Person der Klägerin erfüllt sei. Der Eigentümer lasse seine Sachen nicht nur dann im Stich, wenn er sie bei der Auswanderung zurückgelassen habe, sondern auch, wenn sie ihm erst nach der räumlichen Trennung im Erbwege zugefallen seien und er dort, wo sie sich befanden, nicht nach dem Rechten habe sehen oder sehen lassen können. In § 51 Abs. 3 BEG werde kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Imstichlassen und der Auswanderung gefordert. Dem ist, wie das Urteil des Kammergerichts (RzW 1972, 387) zutreffend darlegt, nicht zu folgen. Nach § 51 Abs. 3 BEG hat der Verfolgte seine Sachen im Altreichsgebiet oder Danzig aus einem der in Nummer 1 bis 3 aaO bezeichneten Gründe dann ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht im Stich lassen müssen, wenn er infolge seiner verfolgungsbedingten Trennung von seiner Niederlassung im Altreichsgebiet oder Danzig gezwungen war, die bisher bestehende m Möglichkeit der Einwirkung auf seine dort belegenen Sachen aufzugehen. War die Verfolgte, wie hier die Klägerin, schon seit dem Erwerb des Eigentums gehindert, die Rechte als Eigentümerin und Besitzerin wahrzunehmen, besteht kein Anspruch aus § 51 Abs. 3 BEG. Das hat der Bundesgerichtshof in dem heute verkündeten zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 178/71 begründet. Darauf wird verwiesen. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang