Daher können auch frühere Fehler der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung berichtigt werden, soweit nicht Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG entgegensteht. Welcher Teil des Einkommens aus einem von Eheleuten gemeinsam betriebenen Unternehmen dem Ehemann oder der Ehefrau zuzurechnen ist, bestimmt sich nach dem Heiaatrecht der Eheleute, das nach deutschem internationalem Privat-recht (Art. 14, 15 EGBGB) anwendbar ist (insoweit unter Aufgabe von BGH RzW 1967, 29). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8.Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 1956 legte sie die gemeinsam erzielten Einkünfte der Eheleute zugrunde und führte hierzu in dem Bescheid aus: "Eine Anrechnung der erzielten Einkünfte zur Hälfte auf die mithelfende Ehefrau kann nicht erfolgen, da deren Mitarbeit, nach den Verhältnissen, in denen die Eheleute lebten, als üblich angesehen werden muß und sich somit im Rahmen des § 1356 BGB Abs.2 a.F. bewegt." Fristgemäß beantragte der Kläger, den Bescheid vom 7.Februar 1962 wegen der veränderten Kaufkraftparität des Israel-Pfundes zu überprüfen und dabei nur seine eigenen Einkünfte zugrunde zu legen. Der Berufungsrichter meint, bei der neuen Entschei dung über den Berufsschadensanspruch im Wege der Anglei chung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1b BEG-SchlußG könne er den Vortrag des Klägers, die Einkünfte aus der Hühnerfarm stünden ihm nur zur Hälfte zu, nicht mehr berücksichtigen. Das ergebe ein Vergleich mit der Angleichung aus medizinischen Gründen nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG. Allerdings leitet das Gesetz in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG den Angleichungstatbestand beim Gesundheitsschaden mit dem Wort "wenn" und beim Berufsschäden mit dem Wort "soweit" ein. Das würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß bei der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1b BEG-SchlußG frühere Fehler der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung nicht berichtigt werden könnten (BGH RzW 1972, 311). Die Neufestsetzung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden bestimmt sich daher nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG. Sie ist nur insoweit beschränkt, als nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG eine Bindung an die tatsächlichen Feststellvmgen besteht, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Februar 1962 enthält die tatsächliche Feststellung, daß die Mitarbeit der Ehefrau des Klägers nach den Verhältnissen, in denen die Eheleute lebten, als üblich angesehen werden muß. Insoweit scheidet eine Bindung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG aus. Daraus folgt, daß sich bei der Neuprüfung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach Art. IV Nr. 1 Abs.1b BEG-SchlußG eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums über den 31. Dezember 1956 hinaus und damit eine höhere Kapitalentschädigung ergeben kann, wenn dem Kläger die Einkünfte seiner Ehefrau aus der gemeinsam betriebenen Hühnerfarm bei richtiger Rechtsanwendung nicht oder nicht in voller Höhe zugerechnet werden können.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 1b, Abs. 5 Die Angleichung ist auch beim Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht auf die Anspruchsspitzen beschränkt, die sich unmittelbar aus dem Angleichungstatbestand ergeben. Daher können auch frühere Fehler der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung berichtigt werden, soweit nicht Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG entgegensteht. BEG § 75 Abs. 2 Welcher Teil des Einkommens aus einem von Eheleuten gemeinsam betriebenen Unternehmen dem Ehemann oder der Ehefrau zuzurechnen ist, bestimmt sich nach dem Heiaatrecht der Eheleute, das nach deutschem internationalem Privat-recht (Art. 14, 15 EGBGB) anwendbar ist (insoweit unter Aufgabe von BGH RzW 1967, 29). BGH, Urt.v. 24. Oktober 1974 - IX ZR 84/71 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 84/71 URTEIL Verkündet .m 24. Oktober 1974 Peisker, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de» Entschädigungsrechtsstreit Hax Emil » B /Israel, » - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1970 aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1903 in Oberbieber/Kreis Neuwied geborene jüdische Kläger mußte 193^ seine berufliche Tätigkeit als Schneidergeselle aufgeben. Im August 1937 wanderte er nach Palästina aus. Seit 1955 betreibt er in Israel gemeinsam mit seiner Ehefrau, die er 19^7 geheiratet hat, eine Hühnerfarm. Durch Bescheid vom 7. Februar 1962 gewährte die Entschädigungsbehörde dem Kläger wegen Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 1. September 1934- bis zu dem 31. März 1956 17.73^ DM KapitalentSchädigung. Bei der Feststellung seiner nachhaltigen ausreichenden Lebensgrundlage ab 1. April 1956 legte sie die gemeinsam erzielten Einkünfte der Eheleute zugrunde und führte hierzu in dem Bescheid aus: "Eine Anrechnung der erzielten Einkünfte zur Hälfte auf die mithelfende Ehefrau kann nicht erfolgen, da deren Mitarbeit, nach den Verhältnissen, in denen die Eheleute lebten, als üblich angesehen werden muß und sich somit im Rahmen des § 1356 BGB Abs. 2 a.F. bewegt." Fristgemäß beantragte der Kläger, den Bescheid vom 7. Februar 1962 wegen der veränderten Kaufkraftparität des Israel-Pfundes zu überprüfen und dabei nur seine eigenen Einkünfte zugrunde zu legen. Durch Ergänzungsbescheid vom 20. Juni 1967 setzte die Behörde unter Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31. Dezember 1956 weitere 3.961 DM Kapitalentschädigung fest. Hierbei legte sie die neuen Kaufkraftwerte des Israel-Pfundes zugrunde. Die betrieblichen Einkünfte rechnete sie wiederum insgesamt dem Kläger zu. Die Klage auf Zahlung weiterer 8.438 DM Kapitalentschädigung wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht verurteilte das beklagte Land, an den Kläger 46 DM zu zahlen. Im übrigen wies es die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter meint, bei der neuen Entschei dung über den Berufsschadensanspruch im Wege der Anglei chung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG könne er den Vortrag des Klägers, die Einkünfte aus der Hühnerfarm stünden ihm nur zur Hälfte zu, nicht mehr berücksichtigen. Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG stehe zwar nicht entgegen. Es handele sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Wertung. Die erneute Prüfung verbiete vielmehr Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG selbst. Nach dessen Wortlaut sei die Angleichung auf die Neubewertung der Kaufkraft beschränkt. Das ergebe ein Vergleich mit der Angleichung aus medizinischen Gründen nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG. Dort habe der Gesetzgeber das Wort "wenn" gebraucht. Dieses kennzeichne eine Bedingung und besage nichts über das Ausmaß der Angleichung. Die Formulierung "soweit" in Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG enthalte hingegen eine sachliche Beschränkung der Nachprüfung. Der mit "weil" eingeleitete Nebensatz begrenze die Angleichung in ihrem Umfang auf die mit der Kaufkraftbewertung der ausländischen Währung zusammenhängenden Fragen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings leitet das Gesetz in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG den Angleichungstatbestand beim Gesundheitsschaden mit dem Wort "wenn" und beim Berufsschäden mit dem Wort "soweit" ein. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, daß anders als beim Anspruch wegen Gesundheitsschadens (dazu BGH RzW 1970, 77 Nr. 24; 142) beim Anspruch auf KapitalentSchädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur die Anspruchsspitzen zuerkannt werden können, die sich unmittelbar aus dem Angleichungstatbestand ergeben. Das würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß bei der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG frühere Fehler der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung nicht berichtigt werden könnten (BGH RzW 1972, 311). Eine solch weitgehende rechtliche Folge kann aus der Verwendung des Wortes "soweit" nicht hergeleitet werden. Auf den Fall der Angleichung eines selbständigen Anspruchsteils bei einem teilbaren Anspruch braucht nicht eingegangen zu werden; er liegt hier nicht vor. Die Neufestsetzung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden bestimmt sich daher nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG. Sie ist nur insoweit beschränkt, als nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG eine Bindung an die tatsächlichen Feststellvmgen besteht, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Der Bescheid vom 7. Februar 1962 enthält die tatsächliche Feststellung, daß die Mitarbeit der Ehefrau des Klägers nach den Verhältnissen, in denen die Eheleute lebten, als üblich angesehen werden muß. Diese Feststellung ist bindend und kann nicht berichtigt, sondern nur ergänzt werden (vgl. BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Daß sich die Mitarbeit der Ehefrau im Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB aF hielt, ist dagegen rechtliche Würdigung. Insoweit scheidet eine Bindung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG aus. Daraus folgt, daß sich bei der Neuprüfung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums über den 31. Dezember 1956 hinaus und damit eine höhere Kapitalentschädigung ergeben kann, wenn dem Kläger die Einkünfte seiner Ehefrau aus der gemeinsam betriebenen Hühnerfarm bei richtiger Rechtsanwendung nicht oder nicht in voller Höhe zugerechnet werden können. Dabei ist auf das Heimatrecht abzustellen, das nach dem deutschen internationalen Privatrecht (Art. 14, 15 EGBGB) für den Kläger und seine Ehefrau anwendbar ist. Soweit dem BGH RzW 1967, 29 entgegensteht, wird daran nicht festgehalten. Wegen dieser Rechtsfehler wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr ThuauB