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BGH · IX ZR 84/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 84/70

Die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten, der nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, setzt voraus, daß der Ehegatte den Tatbestand des § 150 Abs. 1 BEG erfüllt und beide die Vertreibungsgebiete in einem Zeitpunkt endgültig verlassen haben, in dem die Ehe noch bestand. Sie hat nach ihrer Darstellung nicht dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört, vielmehr nur mit ihrem Ehemann gebrochen deutsch gesprochen. trags der Klägerin die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEG abweichend von den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 503 Nr. 20 bestimmt hat. Nach dieser Entscheidung setzt die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht voraus, daß der Verfolgte sich den Traditionen, Vertvorstel-lungen und Gebräuchen des deutschen Volkes angeglichen habe. Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG habe den Kreis der nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs.3 BVFG entschädigungsberechtigten, nicht dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zugehörigen Ehegatten eines Vertriebenen nicht dahin erweitert, daß nunmehr auch bei aufgelöster Ehe der überlebende oder geschiedene Ehegatte seine Entschädigungsberechtigung allein aus der Zugehörigkeit des anderen Ehegatten zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis begründen könne. tigung vom Vertriebenenbegriff zu lösen und nur noch auf die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und statt des bisherigen Tatbestandsmerkmals der Vertreibung auf Stichtage (§§ 150 Abs. 2, 159a BEG) abzustellen. Dezember 1937 im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Flucht oder Ausweisung, verloren (§ 1 Abs. 1 BVFG) oder die vorgenannten Gebiete aus den Gründen des § 1 BEG verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets genommen (Abs.2 Nr. 1 aaO) oder nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibimgsgebiete verlassen hatte (Abs.2 Nr. 3 aaO). War ein Antragsteller selbst nicht deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG aF mit § 1 BVFG, konnte er nur dann Schaden an Leben (§ 150 Abs. 2 BEG aF) oder die in § 150 Abs. 1 BEG aF bezeichne-ten Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen, wenn ein anderer Verfolgter, von dem der Antragsteller seine Ent-schädigungsberechtigmig als Hinterbliebener im Sinne des § 17 BEG oder als Ehegatte herleitete, die Voraussetzungen Danach war er nur entschädigungsberechtigt, wenn er als Ehegatte eines Vertriebenen im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG aF, § 1 Abs. 1 und 2 BVFG seinen Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten verloren hatte. Voraussetzung der eigenen Entschädigungsberechtigung des nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörigen Verfolgten war also, daß er seinen Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten aufgab, in diesem Zeitpunkt seine Ehe noch bestand und daß sein Ehegatte als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger, von den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG abgesehen, wegen des allgemeinen Schicksals der Deutschen in den Vertreibungsgebieten diese Gebiete ebenfalls verließ oder verlassen hatte. Unberührt ist dagegen das hier entscheidende Erfordernis geblieben, daß der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis Angehörende die Vertreibungsgebiete überhaupt verlassen hat. An diesem Tatbestandsmerkm*l hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 Nr. 15 nichts geändert; § 150 Abs. 2 BEG nF ist nur insofern verfassungswidrig und nichtig, als er eine Entschädigungsberechtigung der Verfolgten ausschließt, die zwischen dem 1. Danach gilt für das Recht der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten der Grundsatz uneingeschränkt weiter, daß die Entschädigungsberechtigung von der Zugehörigkeit eines Verfolgten zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis und seinem Verlassen der Vertreibungsge-biete abhängt. Der Hinterbliebene, der selbst nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, kann Ansprüche wegen Schadens an Leben nur geltend machen, wenn der Verstorbene die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG erfüllte, also Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises war und die Vertreibungsgebiete verlassen hatte (§ 150 Abs.4 Satz 1 BEG nF). kann, wegen seiner eigenen Schäden nach § 150 Abs.3 BEG nF nur dann entschädigungsberechtigt, wenn sein Ehegatte den Tatbestand sowohl des § 150 Abs. 1 als auch des § 150 Abs. 2 BEG nF verwirklicht, mithin dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört und die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hat. Der Sinn der Verweisung liegt wie schon der des § 150 Abs. 1 BEG aF mit § 1 Abs.3 BVFG darin: Ist ein Ehegatte nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt, dann soll es auch der andere sein, wenn er wegen der bestehenden Ehe mit ihm die Vertreibungsgebiete verlassen hat. April 1971 - IX ZR 22/71), daß ein Verfolgter, der weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger war, seine Entschädigungsberechtigung nur dann auf die Zugehörigkeit seines Ehegatten zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis stützen kann, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Verlassene der Vertreibungsgebiete noch nicht aufgelöst war; beide Eheleute müssen vor der Auflösung der Ehe diese Gebiete verlassen haben. kreis engehörender Ehegatte von den nationalsozialistischen Machthabern getötet worden ist und deshalb die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG nF nicht erfüllen konnte. Ist der dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehörende Ehegatte vorher verstorben, so hat der andere die Vertreibungsgebiete nicht wegen einer bestehenden Ehe verlassen; er ist nicht durch Flucht, Vertreibung oder Auswanderung seines deutschsprachigen Ehegatten bewogen worden, die Vertreibungsgebiete zu verlassen. Die Revision macht schließlich geltend, der Ehemann der Klägerin habe im Zusammenhang mit den Ereignissen de8 Zweiten Weltkriegs durch Deportation seinen Wohnsitz in Ungarn verloren und damit die Vertreibungsgebiete verlassen.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 BVFG § 1 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 7 BGB § 97 ZPO
EntschädigungsberechtigungKulturkreisVertreibungsgebieteBEGDeutscheEheEhegatteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
Ja
 nein
BEG § 150 Abs. 3
Die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten, der nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, setzt voraus, daß der Ehegatte den Tatbestand des § 150 Abs. 1 BEG erfüllt und beide die Vertreibungsgebiete in einem Zeitpunkt endgültig verlassen haben, in dem die Ehe noch bestand.
BGH, Urt.v. 2. März 1972 - IX ZR 84/70 - OLG Zweibrücken
IG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkflndet am
2. März 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkondtbeamter der Geachiftaatelle
IX ZR 84/70	URTEIL
ln dem Entschädigungsrechtsstreit
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung,
 Mainz, A^^platzf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter WUstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1909 in Nizny Pokordz/CSR geborene jüdische Klägerin verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, den sie auf ihre Verfolgung 1944 in Budapest zurückfuhrt.
Sie hat vorgetragen: Sie habe mit ihrem Ehemann Marcel	in	Levice/Slowakei	gelebt	und	sei	mit	ihm	1943
nach Budapest gezogen. Danach sei er verhaftet und in die Konzentrationslager Buchenwald und Bergen-Belsen verschleppt
 
worden. Dort sei er verstorben; als sein Todestag sei der 30. November 1944 festgestellt.
Ihr Ehemann, in dessen Elternhaus deutsch gesprochen worden sei, habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Sie selbst spreche nur gebrochen deutsch und rechne sich nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zu. Sie sei im August 1949 von Kaschau/CSR nach Israel ausgewandert und halte sich seit 1961 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika auf.
Die Behörde lehnte den Anspruch ab, weil der Klägerin die Entschädigungsberechtigung nach §§ 4, 160, 164 und 130 BEG fehle. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos. Mit der Revision macht die Klägerin ihre Ansprüche weiter geltend. Das beklagte T-end ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Ent sehe idungsgründe
 Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Wie die Klägerin nicht verkennt, kenn sie ihre Entschädigungsberechtigung nicht daraus herleiten, sie selbst den Tatbestand des § 130 Abs. 1 und 2 BEG erfülle. Sie hat nach ihrer Darstellung nicht dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört, vielmehr nur mit ihrem Ehemann gebrochen deutsch gesprochen. Es ist unschädlich, daß das Berufungsgericht bei der tatsächlichen Würdigung des Vor-
 
trags der Klägerin die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEG abweichend von den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 503 Nr. 20 bestimmt hat. Nach dieser Entscheidung setzt die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht voraus, daß der Verfolgte sich den Traditionen, Vertvorstel-lungen und Gebräuchen des deutschen Volkes angeglichen habe. Es genügt vielmehr, wenn ein Verfolgter, der in mehreren Sprachen sich verständlich machen kann, das Deutsche wie eine Muttersprache beherrscht und im persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat. Nach der Darstellung der Klägerin fehlt es an der Beherrschung des Deutschen, die den überwiegenden Gebrauch im persönlichen Bereich erst ermöglicht hätte.
Das Berufungsgericht verneint auch eine Entschädigungsberechtigung gemäß § 150 Abs. 3 BEG. Nach dieser Vorschrift müsse der Ehemann der verfolgten Klägerin die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG erfüllt haben, und die Ehe müsse beim Verlassen des Vertreibungsgebietes noch bestanden haben. Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG habe den Kreis der nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs. 3 BVFG entschädigungsberechtigten, nicht dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zugehörigen Ehegatten eines Vertriebenen nicht dahin erweitert, daß nunmehr auch bei aufgelöster Ehe der überlebende oder geschiedene Ehegatte seine Entschädigungsberechtigung allein aus der Zugehörigkeit des anderen Ehegatten zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis begründen könne. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 150 BEG. Sein Absatz 3 entspreche dem Ziel der Neufassung, die Entschädigungsberech
 
tigung vom Vertriebenenbegriff zu lösen und nur noch auf die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und statt des bisherigen Tatbestandsmerkmals der Vertreibung auf Stichtage (§§ 150 Abs. 2, 159a BEG) abzustellen.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten erforderte nach der bis 17. September 1965 geltenden Fassung der §§ 150 ff BEG, daß der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG mit § 4 Abs. 2 BEG aF war. Voraussetzung war mithin, daß der Verfolgte als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger seinen Wohnsitz außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Flucht oder Ausweisung, verloren (§ 1 Abs. 1 BVFG) oder die vorgenannten Gebiete aus den Gründen des § 1 BEG verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets genommen (Abs. 2 Nr. 1 aaO) oder nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibimgsgebiete verlassen hatte (Abs. 2 Nr. 3 aaO). War ein Antragsteller selbst nicht deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG aF mit § 1 BVFG, konnte er nur dann Schaden an Leben (§ 150 Abs. 2 BEG aF) oder die in § 150 Abs. 1 BEG aF bezeichne-ten Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen, wenn ein anderer Verfolgter, von dem der Antragsteller seine Ent-schädigungsberechtigmig als Hinterbliebener im Sinne des § 17 BEG oder als Ehegatte herleitete, die Voraussetzungen
 
des § 150 Abs. 1 BEG aF mit § 1 Abs. 1 oder 2 BVFG erfüllt, mithin als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger die Vertreibungsgebiete verlassen hatte. Das ergab sich für den Antragsteller, der seine Entschädi-gungsberechtigimg allein von seinem Ehegatten herleiten konnte, aus § 150 Abs. 1 BEG mit § 1 Abs. 3 BVFG. Danach war er nur entschädigungsberechtigt, wenn er als Ehegatte eines Vertriebenen im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG aF, § 1 Abs. 1 und 2 BVFG seinen Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten verloren hatte. Voraussetzung der eigenen Entschädigungsberechtigung des nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörigen Verfolgten war also, daß er seinen Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten aufgab, in diesem Zeitpunkt seine Ehe noch bestand und daß sein Ehegatte als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger, von den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG abgesehen, wegen des allgemeinen Schicksals der Deutschen in den Vertreibungsgebieten diese Gebiete ebenfalls verließ oder verlassen hatte.
Diesen Rechtszustand hat Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG (§ 150 BEG nF) entgegen der Meinung der Revision nicht in einem für den Rechtsstreit erheblichen Punkt geändert: Die Entschädigungsberechtigung, gleichgültig ob sie aus der Person des Antragstellers oder eines anderen hergeleitet wird, setzt nach § 150 Abs. 1 und 2 BEG nF allerdings nicht mehr die Feststellung der Vertriebeneneigen-schaft im Sinne des § 1 BVFG voraus, wenn der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörende Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Vertreibungsgebiete bis zu dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hatj es ist
 
dann nicht mehr nach seinen Beweggründen zu forschen und insbesondere nicht danach, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum das allgemeine Vertreibungsschicksal der Deutschen im zeitlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs geteilt habe (vgl. BGH RzW 1971, 456 Nr. 17). Unberührt ist dagegen das hier entscheidende Erfordernis geblieben, daß der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis Angehörende die Vertreibungsgebiete überhaupt verlassen hat. An diesem Tatbestandsmerkm*l hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 Nr. 15 nichts geändert; § 150 Abs. 2 BEG nF ist nur insofern verfassungswidrig und nichtig, als er eine Entschädigungsberechtigung der Verfolgten ausschließt, die zwischen dem 1. Oktober 1953 und 26. Mai 1965 die Vertreibungsgebiete verlassen haben und die Voraussetzungen des § 150 BEG aF erfüllen (BGH Urteil vom 9. Dezember 1971 - IX ZR 289/69, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach gilt für das Recht der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten der Grundsatz uneingeschränkt weiter, daß die Entschädigungsberechtigung von der Zugehörigkeit eines Verfolgten zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis und seinem Verlassen der Vertreibungsge-biete abhängt. Diesem Grundsatz ordnet sich nicht nur §150 Abs. 4, sondern auch § 150 Abs. 3 BEG nF nehtlos ein. Der Hinterbliebene, der selbst nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, kann Ansprüche wegen Schadens an Leben nur geltend machen, wenn der Verstorbene die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG erfüllte, also Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises war und die Vertreibungsgebiete verlassen hatte (§ 150 Abs. 4 Satz 1 BEG nF). Ebenso ist der Verfolgte, der sich selbst nicht auf § 150 Abs. 1 BEG nF stützen
 
kann, wegen seiner eigenen Schäden nach § 150 Abs. 3 BEG nF nur dann entschädigungsberechtigt, wenn sein Ehegatte den Tatbestand sowohl des § 150 Abs. 1 als auch des § 150 Abs. 2 BEG nF verwirklicht, mithin dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört und die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hat. Diese Auslegung des § 150 Abs. 3 BEG folgt seinem Wortlaut; er verlangt die sinngemäße Anwendung nicht nur des § 150 Abs. 1, sondern auch des Abs. 2 BEG nF. Der Sinn der Verweisung liegt wie schon der des § 150 Abs. 1 BEG aF mit § 1 Abs. 3 BVFG darin: Ist ein Ehegatte nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt, dann soll es auch der andere sein, wenn er wegen der bestehenden Ehe mit ihm die Vertreibungsgebiete verlassen hat. Diese Auffassung wird durch die in der Bundestags-Drucksache IV/ 3^23 zu § 150 BEG (Seite 14) mitgeteilte Absicht des Gesetzgebers bestätigt.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden (RzW 1970, 503, 506 und Urteil vom 22. April 1971 - IX ZR 22/71), daß ein Verfolgter, der weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger war, seine Entschädigungsberechtigung nur dann auf die Zugehörigkeit seines Ehegatten zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis stützen kann, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Verlassene der Vertreibungsgebiete noch nicht aufgelöst war; beide Eheleute müssen vor der Auflösung der Ehe diese Gebiete verlassen haben.
Daran ist auch gegenüber den Angriffen der Revision festzuhalten. Sie macht geltend, es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Entschädig»ngsberechtigung dem Verfolgten versagt werde, dessen dem deutschen Sprach- und Kultur-
 
kreis engehörender Ehegatte von den nationalsozialistischen Machthabern getötet worden ist und deshalb die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG nF nicht erfüllen konnte. Dieser Einvand kann nicht zu einer den Wortlaut des § 150 Abs. 3 BEG und dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden Auslegung führen; sie würde die für das Entschädigungsrecht grundlegende Unterscheidung zwischen den Verfolgten des deutschen Sprach- und Kulturkreises (§§ 150 ff BEG) einerseits und den verfolgten Flüchtlingen und Staatenlosen (§§ 160 ff BEG) andererseits auf lösen: Ein Verfolgter, der selbst die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 oder dessen Ehegatte oder naher Angehöriger (§ 17 BEG) die der Absätze 3 oder 4 Satz 1 BEG nF nicht erfüllt, könnte Entschädigung wie Verfolgte des deutschen Sprach- und Kulturkreises verlangen, die die Vertreibungsgebiete verlassen haben. Das widerspräche der Abgrenzung des Gesetzes; es knüpft die Entschädigungsbereehtigung an fest unris-sene Tatbestände. Sie können nicht aus Billigkeitsgrün-den erweitert werden. Das gilt gerade auch für Fälle wie den vorliegenden. Ist der dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehörende Ehegatte vorher verstorben, so hat der andere die Vertreibungsgebiete nicht wegen einer bestehenden Ehe verlassen; er ist nicht durch Flucht, Vertreibung oder Auswanderung seines deutschsprachigen Ehegatten bewogen worden, die Vertreibungsgebiete zu verlassen. Während er bei Bestehen der Ehe regelmäßig dem deutschsprachigen Teil mit Rücksicht auf die eheliche Bindung folgt, sind es nach Auflösung der Ehe andere Beweggründe, die nach § 150 Abs. 1 BEG aF mit § 1 Abs. 3 BVFG ebenso wie nach § 150 Abs. 3 BEG nF nicht ausreichen. Die Lage des in der Ehe
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mit einem Deutschen lebenden und des alleinstehenden Nichtdeutschen, der früher mit einem Deutschen verheiratet war, ist deutlich verschieden. Dieser Unterschied hat den Gesetzgeber bewogen, den stärker Gebundenen nach §§130 ff BEG, den weniger Gebundenen gegebenenfalls nach §§ 160 ff BEG zu entschädigen. Die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG gibt ihr jedoch keinen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (§ 164 BEG), wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat.
Die Revision macht schließlich geltend, der Ehemann der Klägerin habe im Zusammenhang mit den Ereignissen de8 Zweiten Weltkriegs durch Deportation seinen Wohnsitz in Ungarn verloren und damit die Vertreibungsgebiete verlassen. Das wäre schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin die Vertreibungsgebiete erst in einem Zeitpunkt endgültig verlassen hat, in dem die Ehe nicht mehr bestand. Im übrigen hat der Ehemann der Klägerin weder seinen Wohnsitz in Ungarn verloren noch die Vertreibungsgebiete verlassen. Wer von seinem Aufenthaltsort als Häftling entfernt wird, also keinen Einfluß darauf hat, wo er sich befindet, verläßt das Gebiet seines bisherigen Aufenthalts nicht. Zum Verlassen gehört der menschliche Wille, fortan an einem anderen Ort zu sein. Diesen Willen konnte der Ehemann seit seiner Festnahme in Ungarn bis zu seinem Tod im Konzentrationslager nicht betätigen. Deshalb führte die Zwangsverschleppung auch nicht zu dem Verlust des Wohnsitzes in Ungarn (§7 Abs. 3 BGB; BGH zuletzt Urteil vom 9» Dezember 1971 - IX ZR 289/69, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
von der MUhTen Zorn
WUstenberg
 Henkel
Fuchs