Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Behörde aus medizinischen Gründen abgelehnt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen.
2446 095 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 84/69 URTEIL Verkündet am 26. Juni 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Fanny geb • M< Hue du Belgien, Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 1969 für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, 1907 in in Rumänien geboren, ist seit ihrer Kindheit in Belgien ansässig. 1932 oder 1933 heiratete sie den tschechoslowakischen Staatsangehörigen Simon Seit dem 18. August 1953 ist sie belgische Staatsangehörige. Als Jüdin wurde sie von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt. Die Klägerin hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Behörde aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsberechtigung verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei durch ihre Heirat tschechoslowakische Staatsangehörige geworden und sie habe diese Staatsangehörigkeit jedenfalls bis zu dem 18. August 1953 besessen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG, 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann anspruchsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der poli-tischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Auf die Lage der Juden in der Tschechoslowakei bis zu dem 18. August 1953 käme es dabei nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten war. Mai Maaß Graf von der Mühlen Henkel