Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Hecht erkannt: H., eines Hundertsatzes von 30 und der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes festgesetzt war. September 1966 die Rente nach dem bisherigen Hundertsatz ab 1. entscheiden und eine Überzahlung zurückzufordern, wenn und insoweit die Neuberechnung des Hundertsatzes nach § 15a der 2. September 1965 und behielt die Überzahlung von 208 DM in Raten von der laufenden Rente ein, die ab 1. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung der Rente in der durch den unanfechtbaren Bescheid vom 19. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klagabweisung weiter. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes nicht für berechtigt gehalten, durch den Änderungsbescheid vom 29« November 1966 die Gesundheitsschadensrente nach dem von 30 auf 28 herabgesetzten Hundertsatz zu berechnen. Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Hundertsatzes nach §§ 15, 15a der 2. Denn die Entschädigungsbehörde hat die Neufestsetzung nicht zusammen mit den linearen Rentenerhöhungen auf Grund der 7. September 1966 aufge-nommene Leistungsvorbehalt für eine nachträgliche Herabsetzung des Hundertsatzes wirksam gewesen wäre. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1969, 208 Nr. 41 dar-gelegt hat, ist ein Leistungsvorbehalt nur noch unter den Voraussetzungen des § 177a BEG zulässig. Er kann nicht auf bereits vorhandene, von der Entschädigungsbehörde aber noch nicht oder nicht vollständig aufgeklärte Umstände gestützt werden, sondern nur auf solche, deren Eintritt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. September 1966 aufgenommenen Leistungsvorbehalts hinderte die Entschädigungsbehörde, in die Unanfechtbarkeit der Entscheidung durch Herabsetzung des Hundertsatzes einzugreifen. Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der sich aus §§ 225 Abs.1, 209 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
2446 O'G llt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 84/68 ÜRTE1L Verkündet am 17. April 1969 Broeske, Justizangestellte als Urkondsbeamter der GeachftfUateHe in dem Entschädigungsreehtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, - Prozeßbevollmächtigter; Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Jenta Z > Schweden, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. » ir Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Hecht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1968 wird zurückgewi e s en. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bezog im August 1965 eine Gesundheitsschadensrente von monatlich 157 DM, die auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 35 v. H., eines Hundertsatzes von 30 und der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes festgesetzt war. Die Entschädigungsbehörde erhöhte durch unanfechtbaren Änderungsbescheid vom 19. September 1966 die Rente nach dem bisherigen Hundertsatz ab 1. September 1965 auf monatlich 182 DM, ab 1. Januar 1966 auf monatlich 189 DM und ab 1. Oktober 1966 auf monatlich 197 DM. Sie behielt sich aber vor, unter Widerruf des Bescheides erneut zu entscheiden und eine Überzahlung zurückzufordern, wenn und insoweit die Neuberechnung des Hundertsatzes nach § 15a der 2. DV-BEG zu einer Änderung der Rente ab 1. September 1965 führen werde. In dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 1966 berechnete die Entschädigungsbehörde auf Grund der §§ 15, 15a der 2. DV-BEG und des Art. II der 7. ÄndVO die Rente nach einem Hundertsatz von 18 ab 1. September 1965 und behielt die Überzahlung von 208 DM in Raten von der laufenden Rente ein, die ab 1. Februar 1967 monatlich 184 DM betrug. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung der Rente in der durch den unanfechtbaren Bescheid vom 19. September 1966 festgestellten Höhe. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes nicht für berechtigt gehalten, durch den Änderungsbescheid vom 29« November 1966 die Gesundheitsschadensrente nach dem von 30 auf 28 herabgesetzten Hundertsatz zu berechnen. Weder die §§ 35, 206 BEG noch ik § 202 BEG gäben hierzu die Befugnis» Sie könne auch nicht aus §§ 15,15a der 2. DV-BEG oder der Vorschrift des Art. II der 7. ÄndVO hergeleitet werden; jedenfalls stehe der Bestandsschutz des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO der Herabsetzung des Hundertsatzes entgegen. Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Hundertsatzes nach §§ 15, 15a der 2. DV-BEG liegen nicht vor. Denn die Entschädigungsbehörde hat die Neufestsetzung nicht zusammen mit den linearen Rentenerhöhungen auf Grund der 7. ÄndVO vom 31* März 1966 vorgenommen, sondern erst in dem späteren Änderungsbescheid vom 29. November 1966 ausgesprochen. Hierzu wäre öle damals nur noch dann befugt gewesen, wenn der in dem Bescheid vom 19. September 1966 aufge-nommene Leistungsvorbehalt für eine nachträgliche Herabsetzung des Hundertsatzes wirksam gewesen wäre. Das ist nicht der Pall. Der formularmäßig abgefaßte Bescheid vom 19. September 1966 enthält folgenden Leistungsvorbehalt: "Es bleibt Vorbehalten, unter Widerruf dieses Bescheides, über den Entschädigungsanspruch rückwirkend erneut zu entscheiden und etwaige Überzahlung zurückzufordern, wenn und soweit ... f) die Neuberechnung des Hundertsatzes gemäß § 15a der 2. DV-BEG zu einer Minderung der Rente ab 1. 9» 1965 führt.” Dieser Leistungsvorbehalt war unzulässig. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1969, 208 Nr. 41 dar-gelegt hat, ist ein Leistungsvorbehalt nur noch unter den Voraussetzungen des § 177a BEG zulässig. Er kann nicht auf bereits vorhandene, von der Entschädigungsbehörde aber noch nicht oder nicht vollständig aufgeklärte Umstände gestützt werden, sondern nur auf solche, deren Eintritt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. Im Palle der Klägerin war bei Erlaß des Bescheides vom 19. September 1966 die Neufassung der §§ 15, 15a durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG bereits verkündet. Die Entschädigungsbehörde hätte daher die Berechnung der linearen Rentenerhöhung zusammen mit der Neufestsetzung des Hundertsatzes vornehmen müssen. Daß dies zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 27. März 1969 - IX ZR 327/67 - ausgesprochen. Pür die nachträgliche Festsetzung des Hundertsatzes waren ausschließlich Gründe der Verwaltungsübung maßgebend. Sie rechtfertigen es nicht, die Regelung des § 177a BEG nicht anzuwenden, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1969, 208 Nr. 41 ausgeführt hat. Die Unwirksamkeit und damit die Unzulässigkeit des in den Bescheid vom 19. September 1966 aufgenommenen Leistungsvorbehalts hinderte die Entschädigungsbehörde, in die Unanfechtbarkeit der Entscheidung durch Herabsetzung des Hundertsatzes einzugreifen. Auch Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ist hierfür keine Rechtsgrundlage. Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der sich aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Mai Maaß von der Mühlen Zorn Henkel ZPO