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BGH · IX ZR 84/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 84/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Die Beklagte hat nach den von der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Grundsätzen ein insolvenz- und anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht an den Ablaufleistungen der seit dem Jahre 1995 beitragsfrei gestellten Lebensversicherungen erworben. 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Übertragung des unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung (BFHE 189, 543) befasst sich mit dem Zeitpunkt, in dem bei dem Empfänger eine durch Schenkung veranlasste Bereicherung im Sinne des Schenkungssteuerrechts eingetreten ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 91 InsO
CelleNichtzulassungsbeschwerdeRechtsprechungZPOZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 84/09
vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 21. Oktober 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.989,83 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Beklagte hat nach den von der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Grundsätzen ein insolvenz- und anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht an den Ablaufleistungen der seit dem Jahre 1995 beitragsfrei gestellten Lebensversicherungen erworben. Mit der Pfändung künftiger Mietansprüche (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17. September 2009
 
- IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 14) ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Verrechnung verstößt deshalb nicht gegen § 91 Abs. 1 InsO.
2	Die	von	der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Rechtsprechung
 des Bundesfinanzhofs zur Übertragung des unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung (BFHE 189, 543) befasst sich mit dem Zeitpunkt, in dem bei dem Empfänger eine durch Schenkung veranlasste Bereicherung im Sinne des Schenkungssteuerrechts eingetreten ist. Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall nichts entnehmen.
3	Von	einer	weitergehenden	Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Flalbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 14.10.2008 -50 103/08 -OLG Celle, Entscheidung vom 02.04.2009 - 8 U 206/08 -