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BGH · IX ZR 84/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 84/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Das angefochtene Urteil lässt eine Divergenz zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidung (BSG, Urt. v. Ein mit dieser Entscheidung kollidierender Rechtssatz wird von dem Oberlandesgericht nicht aufgestellt. Vielmehr fügt sich seine Würdigung, wonach die Ausbildung eines Gesellen zu dem Meister eine Weiterbildung darstellt, in die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein, das auch die Qualifikation zu dem Facharzt nicht mehr der Ausbildung eines Arztes zuordnet (BSG, aaO S. heitlich, sondern nach dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auszulegen ist (BSG, aaO S.

Zitierte Normen: § 90 SGB_VII

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 84/08
19. März 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. März 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 275.656,20 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2	1. Das angefochtene Urteil lässt eine Divergenz zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidung (BSG, Urt. v. 5. August 1993 - 2 RU 24/92, NZS 1994, 86) nicht erkennen. Ein mit dieser Entscheidung kollidierender Rechtssatz wird von dem Oberlandesgericht nicht aufgestellt. Vielmehr fügt sich seine Würdigung, wonach die Ausbildung eines Gesellen zu dem Meister eine Weiterbildung darstellt, in die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein, das auch die Qualifikation zu dem Facharzt nicht mehr der Ausbildung eines Arztes zuordnet (BSG, aaO S. 87 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist für
 
eine an der Interessenlage des Klägers orientierte Rechtsfortbildung des § 90 Abs. 1 SGB VII kein Raum.
3	2.	Da	der	Begriff der Berufsausbildung nicht für alle Rechtsgebiete ein-
heitlich, sondern nach dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auszulegen ist (BSG, aaO S. 86), kann eine Divergenz nicht aus einem weiteren Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen von §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPfIG (BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - 6 C 28/06, NVwZ-RR 2008, 39) hergeleitet werden.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 11.05.2007 -50 359/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 U 105/07 -