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BGH · IX ZR 84/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 84/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 29. Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Kreft Neskovic Ganter Vill Kayser

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NeskovicKreft29VillZPOBeschwerdeGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 84/03
29. April 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
 am 29. April 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 110.000 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine bloße Unrichtigkeit des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht zu verantworten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
Kreft
 Neskovic
Ganter
 Vill
Kayser