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BGH · IX ZR 83/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 83/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 27. Die Revision gegen das Urteil des 8. Februar 1996 wird angenommen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 60.000 DM zuzüglich Zinsen aus der Bürgschaft vom 1. Gründe Die Rechtssache hat, soweit sie vom Senat nicht angenommen worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat in diesem Umfang auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die aus § 670 BGB feh- 3. Soweit die Revision angenommen worden ist, werden die Parteien auf das Senatsurteil vom 29.

Zitierte Normen: § 3 AGBG § 139 ZPO
BürgschaftZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 83/96	BESCHLUSS
vom 27. Februar 1997
in dem Rechtsstreit
 Berthold S| Am Wl
r
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwältin Dr.
gegen
 Sparkasse des	Hauptstelle	Ai
 vertreten durch den Vorstand Ferdinand M Gerold B^HjjHp, Hans-Dieter Etfiund Erwin Isträd^e^ff, AI
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. von
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 27. Februar 1997 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1996 wird angenommen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 60.000 DM zuzüglich Zinsen aus der Bürgschaft vom 1. September 1992 verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.
Gründe
 Die Rechtssache hat, soweit sie vom Senat nicht angenommen worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat in diesem Umfang auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1.	Zur Bürgschaft vom 3. September 1993 greifen die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision nicht durch (§ 565 a ZPO). Nach der Auslegung des Berufungsgerichts be-
3
traf die Bürgschaft die Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrentkonto Nr. ... des Zweitbeklagten. Insoweit ist die formularmäßige Zweckerklärung nicht nach §§ 3, 9 AGBG zu beanstanden .
2.	Das Berufungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die	aus	§	670 BGB feh-
lerfrei bejaht. Im Hinblick auf die bereits im erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Rechtsausführungen war es nicht geboten, zuvor einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO zu erteilen.
3.	Soweit die Revision angenommen worden ist, werden die Parteien auf das Senatsurteil vom 29. Februar 1996 (IX ZR 153/95, ZIP 1996, 745) hingewiesen.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer